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73. Verordnung: Vordienstzeitenverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Vordienstzeitenverordnung.

Auf Grund des § 22 des Bundesgesetzes vom

12. Dezember 1946, B.G.Bl. Nr. 22/1947, über

das Diensteinkommen und! die Ruhe- und Versorgungsgenüsse

der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)

wird verordnet

Anwendungsbereich.

§ 1. Diese Verordnung findet auf die Bundesbeamten

Anwendung, die den Bestimmungen des

Gehaltsüberleitungsgesetzes unterliegen; ausgenommen

sind die ordentlichen Hochschulprofessoren

und die außerordentlichen Hochschulprofessoren.

Anrechenbare Vordienstzeit

§ 2. (1) Bundesbeamten wird auf Ansuchen für

die Vorrückung in höhere Bezüge vom zuständigen

Bundesminister angerechnet

a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund, ferner — unter der

Voraussetzung der Gegenseitigkeit — zu

einem von ihm verwalteten Fonds oder

einer von ihm verwalteten Stiftung oder

Anstalt, zu einem Bundesland, zu einem

Bezirk oder zu einer Gemeinde tatsächlich

zurückgelegte Dienstzeit;

b) die in einem dem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen

privatrechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund oder — unter der Voraussetzung

der Gegenseitigkeit — zu einem

von ihm verwalteten Fonds oder einer von

ihm verwalteten Stiftung oder Anstalt, zu

einem Bundesland, zu einem Bezirk oder

zu einer Gemeinde oder zu einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft tatsächlich zurückgelegte

Dienstzeit; eine Dienstzeitunterbrechung

von weniger als sechs Monaten

bleibt bei der Beurteilung der „Unmittelbarkeit"

außer Betracht;

c) die in dem durch Dienstordnung geregelten

Dienstverhältnis zu dem Österreichischen

Bundes(Staats)bahnen tatsächlich

zurückgelegte Dienstzeit; gleichzuhalten

ist die bei einer Landes- oder

Privatbahn in dem durch gleichartige

Dienstordnungen geregelten Dienstverhältnis

zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie

anläßlich einer Übernahme in das vorbezeichnete

Dienstverhältnis bei den Österreichischen

Bundes(Staats)bahnen für die

Erlangung höherer Bezüge angerechnet

worden ist;

d) die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,

die über die gemeinsamen Erfordernisse

für die Erlangung von Dienstposten

einer bestimmten Verwendungsgruppe

hinaus für den Dienstzweig, in den

der Beamte aufgenommen wird, vorgeschrieben

ist, einschließlich des vorgeschriebenen

Probejahres der Lehrer;

e) die Gerichtspraxis als Rechtsanwaltsanwärter

bis zu einem Jahr; die Beschränkung

gilt nicht für Richter, staatsanwaltschaftliche

Beamte und Beamte der Finanzprokuratur;

f) die an Pflichtschulen oder an höheren Lehranstalten

als Seelsorger oder als Religionslehrer

zurückgelegte Verwendungszeit,

wenn die Berechtigung zur Ausübung der

Seelsorge Erfordernis für die Anstellung im

Bundesdienst ist;

g) Zeiträume, die auf Grund des § 11 des

Beamten - Überleitungsgesetzes, St. G. Bl.

Nr. 134/1945, für die Vorrückung in höhere

Bezüge angerechnet worden1 sind.

(2) Für die Vorrrückung in höhere Bezüge kann

unter der Voraussetzung, daß die während der

nachstehend angeführten Zeiträume entfaltete

Tätigkeit für den Dienstzweig, in dem der

Bundesbeamte angestellt wird, von wesentlicher

Bedeutung ist, vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

angerechnet werden

a) Eine Dienstzeit gemäß Abs. (1), lit. a,

wenn die Voraussetzung der Gegenseitigkeit

fehlt;

b) eine Dienstzeit gemäß Abs. (1), lit. b,

wenn die Voraussetzung der Gegenseitigkeit

fehlt oder wenn die Dienstzeit der

neuen Verwendung nicht unmittelbar vorangegangen

ist;

c) die Gerichtspraxis als Rechtsanwaltsanwärter,

soweit sie nicht unter die Bestimmung

des Abs. (1), lit. e, fällt;

d) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht

öffentlichen Dienst oder in einem freien

Beruf in Vollbeschäftigung zugebrachte

Zeit.

(3) Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)

dienst, der gemeinsame österreichisch-ungarische

Zivilstaatsdienst und der Dienst als

Berufsmilitärperson in der bewaffneten Macht

der ehemaligen österreichisch-ungarischen1 Monarchie,

ferner die während des Krieges in den

Kalenderjahren 1914 bis einschließlich. 1918 und

die in der provisorischen österreichischen Wehrmacht

zurückgelegte Militärdienstzeit wird, wenn

der Bundesbeamte bis zum 13. März 1938 und ab

27. April 1945 ununterbrochen die österreichische

Staats(Bundes)bürgerschaft besessen hat, je

nach der Art des Dienstverhältnisses dem Dienst

gemäß Abs. (1), lit. a oder b, gleichgehalten.

(4) Zeiträume, während der der Bundesbeamte

a) nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder

b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus

politischen Gründen — außer wegen

nationalsozialistischer Betätigung — oder

c) vom 13. März 1938 bis .27. April 1945

aus politischen Gründen oder aus Gründen

der Abstammung

vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen

oder an der Vollendung seiner Studien

verhindert war (Behinderungszeit), können im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen wie

Bundesdienstzeiten angerechnet werden, wenn

die Behinderungszeit unmittelbar dem Eintritt in

den Bundesdienst vorangegangen ist; diese Voraussetzung

gilt auch als erfüllt, wenn die Studien

mit dem auf den Wegfall der Behinderung

nächstfolgenden Studienabschnitt (Semester,

Schuljahr) fortgesetzt werden und der (Eintritt

in den Bundesdienst dem Abschluß der Studien

unmitteibar folgt. Eine Zwischenzeit von weniger

als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der

Unmittelbarkeit außer Betracht. Ist die Voraussetzung

der Unmittelbarkeit nicht erfüllt, so.

kann die Behinderungszeit wie eine nach Abs. (2)

anrechenbare Zeit behandelt werden.

Nicht anrechenbare Dienstzeiten.

§ 3. (1) Von einer Anrechnung gemäß § 2 ist

ausgeschlossen

a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres

zurückgelegte Zeit;

b) die. Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

die nach den für dieses Dienstverhältnis

geltenden Bestimmungen für die Erlangung

höherer Bezüge nicht anrechenbar

war;

c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

das durch den freiwilligen Austritt des

Bundesbeamten während eines anhängigen

Disziplinarverfahrens, durch Entlassung

auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung

aufgelöst wurde;

d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem

Verschulden des Bundesbeamten

vom Dienstgeber vor Ablauf der Zeit, auf

die es eingegangen wurde, oder ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aufgelöst

wurde;

e) Zeiträume, die in einem freien Beruf

zurückgelegt wurden, für dessen weitere

Ausübung der Bundesbeamte auf Grund

strafgerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung

oder durch Verwaltungsverfügungen

die Befugnis verloren hat;

f) die Dienstzeit, für die der Bundesbeamte

einen Ruhegenuß aus einem im § 2, Abs. (1),

lit. a, b, c und f, bezeichneten Dienstverhältnis

bezieht. Dies gilt jedoch nicht,

wenn der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden

Bestimmungen wegen des bestehenden

öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses

zum Bund zur Gänze ruht; in

diesem Falle muß überdies auf jenen Teil

des Ruhe(Versorgungs)genusses aus dem

öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund verzichtet werden, der dem Ruhe(Versorgungs)genuß

aus dem früheren

Dienstverhältnis entspricht;

g) die Dienstzeit aus einem Dienstverhältnis,

für das der Bundesbeamte aus öffentlichen

Mitteln eine Abfertigung erhallten hat, sofern

er die Abfertigung nicht zurückerstattet;

der Bemessung des rückzuerstattenden

Betrages wird nach Maßgabe

vom Bundesministerium für Finanzen zu

erlassender näherer Bestimmungen an Stelle

des Bezuges, nach dem die Abfertigung bemessen

wurde, der Bezug zugrunde gelegt,

der nach den im Zeitpunkt der Rückzahlung

geltenden Bestimmungen der seinerzeitigen

Stellung des Bundesbeamten entspricht.

(2) Eine Anrechnung kann nur dann und nur

soweit erfolgen, als sie nicht besonderen gesetzlichen

Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig,

wenn hiedurch der für die Anrechnung

in Betracht kommende kalendermäßige Zeitraum

mehrfach angerechnet würde; dies gilt nicht im

Falle des § 66, Abs. (1), erster Satz, des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

Ausmaß der Anrechnung.

§ 4. (1) Vordieinstzeiten, die nach Maßgabe des

§ 2, Abs. (1), und des § 3 zur Anrechnung geeignet

sind, werden in dem Ausmaße angerechnet,

das sich nach den folgenden Bestimmungen

ergeben würde, wenn diese Vordienstzeiten

im Bundesdienst zurückgelegt worden wären:,

a) Vordienstzeiten werden im vollen Ausmaße

angerechnet, soweit sie nach Erfüllung der

gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung

von Dienstposten in der Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt,

und in einer Verwendung zurückgelegt

wurden, die der Verwendung in dem

Dienstzweig, in dem die Anstellung erfolgt,

mindestens gleichwertig ist;

b) die nach § 2, Abs. (1), lit. d, anrechenbaren

Zeiten werden im vollen Ausmaße

angerechnet, wenn die vorgeschriebene Verwendung

oder Ausbildung nach Erfüllung

der gemeinsamen Erfordernisse für die

Erlangung von Dienstpasten der Verwendungsgruppe,

in der die Anstellung erfolgt,

zurückgelegt wurde;

c) Vordienstzeiten, die den in lit. a und b

festgesetzten Voraussetzungen nicht entsprechen,

werden soweit angerechnet, als

sich eine Anrechnung im Falle einer Überstellung

aus der der Vordienstzeit entsprechenden

tieferen Verwendungsgruppe

in die höhere Verwendungsgruppe gemäß

§ 20 des Gehaltsüberleitungsgesetzes ergeben

würde.

(2) Vordienstzeiten gemäß § 2, Abs. (2), können

im Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;

die Anrechnung darf einen Zeitraum von

zehn Jahren nicht übersteigen. Diese Beschränkungen

finden soweit nicht Anwendung, als das

zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt feststellt, daß es im

öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Bundesbeamten

eine seiner bisherigen Berufslaufbahn

entsprechende besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen;

sie finden ferner dann keine Anwendung,

wenn die Voraussetzung der Unmittelbarkeit

[§ 2, Abs. (2), lit. b] nur infolge einer

Dienstzeitunterbrechung nicht gegeben ist, die

auf einer Kündigung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses

seitens des Dienstgebers beruht.

(3) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte

Vordienstzeiten werden bei einer Dienstleistung

von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung

eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten

voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte

bis zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden

vollbeschäftigten Bediensteten zu

zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag

gebracht.

(4) Vordienstzeiten von Lehrern werden, wenn

die Lehrverpflichtung im Studienhalbjahr ununterbrochen

wenigstens zehn Wochenstunden

betrug, voll, wenn sie im Studienhalbjahr ununterbrochen

wenigstens sechs Wochenstunden

betrug, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel in Anschlag

gebracht.

Wirkung der Anrechnung.

§ 5. Anrechenbare Vordienstzeiten sind zu berücksichtigen

a) bei Bamten der allgemeinen Verwaltung

für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen

der DPGr. VI, bei höheren Dienstposten

soweit, als sich aus der Anwendung

des § 11, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

eine höhere Gehaltsstufe ergibt;

b) bei Richtern und staatsanwaltschaftlichen

Beamten nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 29, Abs. (3), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen;

c) bei Hochschulassistenten für die Vorrückung

in höhere Gehaltsstufen (§ 35 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes);

d) bei Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,

L 2 und L 3 sowie bei Beamten des Schulaufsichtsdienstes

für die Vorrückung in

höhere Gehaltsstufen (§ 40 des Gehaltsüberleitungsgesetzes);

e) bei Wachebeamten für die Vorrückung in

höhere Gehaltsstufen der DPGr. VI (§ 11

des Gehaltsüberleitungsgesetzes), bei höheren

Dienstpostengruppen soweit, als sich

aus der Anrechnung nach § 11, Abs. (4), des

Gehaltsüberleitungsgesetzes eine höhere

Gehaltsstufe ergibt.

Durchführung der Anrechnung.

§ 6. (1) Um die Anrechnung von Vordienistzeiten

muß vom Bundesbeamten längstens binnen

sechs Monaten nach der Anstellung schriftlich

angesucht werden.

(2) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten

sich ergebenden Vorrückungen sind

mit Wirksamkeit vom Tage der Anstellung

durchzuführen.

(3) Von der Anrechnung von Vordienstzeiten

ist der Bundesbeamte schriftlich zu verständigen.

§ 7. (1) Vordienstzeiten gemäß § 2, Abs. (1),

lit. a oder b, können, wenn die Gegenseitigkeit

im Zeitpunkt der Anrechnung nicht feststeht,

unter der Annahme der feststehenden

Gegenseitigkeit bedingt „für den Fall der Gegenseitigkeit"

angerechnet werden.

(2) Bis zur Feststellung der Gegenseitigkeit

gelten für das Ausmaß der Anrechnung die Bestimmungen

des § 4, Abs. (2); nach Feststellung

der Gegenseitigkeit sind diese Vordienstzeiten

ohne weiteres Ansuchen des Bundesbeamten mit

Wirksamkeit von dem dem Eintritte der Gegenseitigkeit

nächstfolgenden i. Jänner oder 1. Juli,

frühestens aber mit Wirksamkeit von dem Tag

gemäß § 4, Abs. (1), anzurechnen, an dem die

einstweilige Anrechnung gemäß § 4, Abs. (2),

wirksam wurde. Erfolgt der Eintritt der Gegenseitigkeit

binnen sechs Monaten nach Verlautbarung

dieser Verordnung, so wird die Anrechnung

gemäß § 4, Abs. (1), rückwirkend von dem

Tage an durchgeführt, mit dem die einstweilige

Anrechnung gemäß § 4, Abs. (2), wirksam

wurde.

Übergangsbestimmungen.

§ 8. (1) Die sechsmonatige Frist gemäß § 6,

Abs. (1), läuft vom Tage der Kundmachung

dieser Verordnung bei Bundesbeamten,

a) die nach dem 27. April 1945, aber vor der

Kundmachung dieser Verordnung angestellt

worden sind;

b) die zwischen dem 13. September 1937 und

13. März 1938 angestellt worden sind.

(2) Bei den im Abs. (1) genannten Bundesbeamten

werden die durch Anrechnung von Vordienstzeiten

sich ergebenden Vorrückungen mit

Wirksamkeit vom 1. September 1946, wenn der

Bundesbeamte aber später angestellt worden ist,

mit Wirksamkeit vom Tag der Anstellung

durchgeführt.

(3) Ergibt sich für die im Abs. (1) genannten

Bundesbeamten auf Grund des § 7, Abs. (1),

zweiter Satz, des Beamten-Überleitungsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. .134/1945, ein früherer Tag für die

weiteren Vorrückungen in höhere Bezüge, als

sich auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Vorrückung in höhere Bezüge im

Sinne dieser Verordnung ergibt, so bleibt der

frühere Tag für die weiteren Vorrückungen maßgebend;

ergibt sich derart ein späterer Tag, so

ist für die weitere Vorrückung der Tag maßgebend,

der sich auf Grund der Anrechnung von

Vordienstzeiten auf Grund dieser Verordnung

ergibt.

§ 9. (1) Bundesbeamten, die vor dem 13. September

1937 angestellt worden 6ind, können zusätzlich

zu den bisher angerechneten Vordienstzeiten

auf schriftliches Ansuchen im Einvernehmen

mit dem. Bundeskanzleramt Dienstzeiten

bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren für die

Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet werden,

wenn die auf Grund der Bestimmungen

dieser Verordnung sich ergebende, für die Vorrückung

in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit

zuzüglich der nach § 3, Abs.(1), der Verordnung

vom 28. Juni 1926, B.G. Bl. Nr. 174, angerechneten

Kriegshalbjahre länger ist als die Zeit,

die der auf Grund der Ernennung nach § 7 des

Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G.Bl. Nr. 134/

1945, erlangten bezugsrechtlichen Stellung entspricht.

(2) Das Ansuchen nach Abs. (1) muß längstens

binnen sechs Monaten nach dem Tage der

Kundmachung dieser Verordnung eingereicht

werden.

(3) Die auf Grund der Anrechnung nach

Abs. (1) sich ergebenden Vorrückungen sind mit

Wirksamkeit vom 1. September 1946 durchzuführen.

§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9

werden sinngemäß auf Bundesbeamte angewendet,

die nach Übernahme in einen neuen

Personalstand nach § 7 des Beamten - Überleitungsgesetzes

in den Ruhestand versetzt worden

sind, sowie auf Bundesbeamte, auf die die

Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

nach § 62, Abs. (1) oder (2), dieses Gesetzes Anwendung

finden.

§ 11. War der Bundesbeamte durch unabwendbare

Ereignisse ohne sein Verschulden verhindert,

die im § 8, Abs. (1), oder im § 9, Abs. (2), vorgesehene

Frist einzuhalten, so kann er das Ansuchen

innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall

des Hindernisses nachbringen.

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