73. Verordnung: Vordienstzeitenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 des Bundesgesetzes vom
12. Dezember 1946, B.G.Bl. Nr. 22/1947, über
das Diensteinkommen und! die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)
wird verordnet
Anwendungsbereich.
§ 1. Diese Verordnung findet auf die Bundesbeamten
Anwendung, die den Bestimmungen des
Gehaltsüberleitungsgesetzes unterliegen; ausgenommen
sind die ordentlichen Hochschulprofessoren
und die außerordentlichen Hochschulprofessoren.
Anrechenbare Vordienstzeit
§ 2. (1) Bundesbeamten wird auf Ansuchen für
die Vorrückung in höhere Bezüge vom zuständigen
Bundesminister angerechnet
a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, ferner — unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit — zu
einem von ihm verwalteten Fonds oder
einer von ihm verwalteten Stiftung oder
Anstalt, zu einem Bundesland, zu einem
Bezirk oder zu einer Gemeinde tatsächlich
zurückgelegte Dienstzeit;
b) die in einem dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen
privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund oder — unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit — zu einem
von ihm verwalteten Fonds oder einer von
ihm verwalteten Stiftung oder Anstalt, zu
einem Bundesland, zu einem Bezirk oder
zu einer Gemeinde oder zu einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft tatsächlich zurückgelegte
Dienstzeit; eine Dienstzeitunterbrechung
von weniger als sechs Monaten
bleibt bei der Beurteilung der „Unmittelbarkeit"
außer Betracht;
c) die in dem durch Dienstordnung geregelten
Dienstverhältnis zu dem Österreichischen
Bundes(Staats)bahnen tatsächlich
zurückgelegte Dienstzeit; gleichzuhalten
ist die bei einer Landes- oder
Privatbahn in dem durch gleichartige
Dienstordnungen geregelten Dienstverhältnis
zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie
anläßlich einer Übernahme in das vorbezeichnete
Dienstverhältnis bei den Österreichischen
Bundes(Staats)bahnen für die
Erlangung höherer Bezüge angerechnet
worden ist;
d) die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung,
die über die gemeinsamen Erfordernisse
für die Erlangung von Dienstposten
einer bestimmten Verwendungsgruppe
hinaus für den Dienstzweig, in den
der Beamte aufgenommen wird, vorgeschrieben
ist, einschließlich des vorgeschriebenen
Probejahres der Lehrer;
e) die Gerichtspraxis als Rechtsanwaltsanwärter
bis zu einem Jahr; die Beschränkung
gilt nicht für Richter, staatsanwaltschaftliche
Beamte und Beamte der Finanzprokuratur;
f) die an Pflichtschulen oder an höheren Lehranstalten
als Seelsorger oder als Religionslehrer
zurückgelegte Verwendungszeit,
wenn die Berechtigung zur Ausübung der
Seelsorge Erfordernis für die Anstellung im
Bundesdienst ist;
g) Zeiträume, die auf Grund des § 11 des
Beamten - Überleitungsgesetzes, St. G. Bl.
Nr. 134/1945, für die Vorrückung in höhere
Bezüge angerechnet worden1 sind.
(2) Für die Vorrrückung in höhere Bezüge kann
unter der Voraussetzung, daß die während der
nachstehend angeführten Zeiträume entfaltete
Tätigkeit für den Dienstzweig, in dem der
Bundesbeamte angestellt wird, von wesentlicher
Bedeutung ist, vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
angerechnet werden
a) Eine Dienstzeit gemäß Abs. (1), lit. a,
wenn die Voraussetzung der Gegenseitigkeit
fehlt;
b) eine Dienstzeit gemäß Abs. (1), lit. b,
wenn die Voraussetzung der Gegenseitigkeit
fehlt oder wenn die Dienstzeit der
neuen Verwendung nicht unmittelbar vorangegangen
ist;
c) die Gerichtspraxis als Rechtsanwaltsanwärter,
soweit sie nicht unter die Bestimmung
des Abs. (1), lit. e, fällt;
d) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht
öffentlichen Dienst oder in einem freien
Beruf in Vollbeschäftigung zugebrachte
Zeit.
(3) Der altösterreichische Zivilstaats(Gendarmerie)
dienst, der gemeinsame österreichisch-ungarische
Zivilstaatsdienst und der Dienst als
Berufsmilitärperson in der bewaffneten Macht
der ehemaligen österreichisch-ungarischen1 Monarchie,
ferner die während des Krieges in den
Kalenderjahren 1914 bis einschließlich. 1918 und
die in der provisorischen österreichischen Wehrmacht
zurückgelegte Militärdienstzeit wird, wenn
der Bundesbeamte bis zum 13. März 1938 und ab
27. April 1945 ununterbrochen die österreichische
Staats(Bundes)bürgerschaft besessen hat, je
nach der Art des Dienstverhältnisses dem Dienst
gemäß Abs. (1), lit. a oder b, gleichgehalten.
(4) Zeiträume, während der der Bundesbeamte
a) nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder
b) vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus
politischen Gründen — außer wegen
nationalsozialistischer Betätigung — oder
c) vom 13. März 1938 bis .27. April 1945
aus politischen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung
vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen
oder an der Vollendung seiner Studien
verhindert war (Behinderungszeit), können im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen wie
Bundesdienstzeiten angerechnet werden, wenn
die Behinderungszeit unmittelbar dem Eintritt in
den Bundesdienst vorangegangen ist; diese Voraussetzung
gilt auch als erfüllt, wenn die Studien
mit dem auf den Wegfall der Behinderung
nächstfolgenden Studienabschnitt (Semester,
Schuljahr) fortgesetzt werden und der (Eintritt
in den Bundesdienst dem Abschluß der Studien
unmitteibar folgt. Eine Zwischenzeit von weniger
als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der
Unmittelbarkeit außer Betracht. Ist die Voraussetzung
der Unmittelbarkeit nicht erfüllt, so.
kann die Behinderungszeit wie eine nach Abs. (2)
anrechenbare Zeit behandelt werden.
Nicht anrechenbare Dienstzeiten.
§ 3. (1) Von einer Anrechnung gemäß § 2 ist
ausgeschlossen
a) die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegte Zeit;
b) die. Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
die nach den für dieses Dienstverhältnis
geltenden Bestimmungen für die Erlangung
höherer Bezüge nicht anrechenbar
war;
c) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,
das durch den freiwilligen Austritt des
Bundesbeamten während eines anhängigen
Disziplinarverfahrens, durch Entlassung
auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung
aufgelöst wurde;
d) die Dienstzeit in einem nicht öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis, das aus dem
Verschulden des Bundesbeamten
vom Dienstgeber vor Ablauf der Zeit, auf
die es eingegangen wurde, oder ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aufgelöst
wurde;
e) Zeiträume, die in einem freien Beruf
zurückgelegt wurden, für dessen weitere
Ausübung der Bundesbeamte auf Grund
strafgerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung
oder durch Verwaltungsverfügungen
die Befugnis verloren hat;
f) die Dienstzeit, für die der Bundesbeamte
einen Ruhegenuß aus einem im § 2, Abs. (1),
lit. a, b, c und f, bezeichneten Dienstverhältnis
bezieht. Dies gilt jedoch nicht,
wenn der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden
Bestimmungen wegen des bestehenden
öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses
zum Bund zur Gänze ruht; in
diesem Falle muß überdies auf jenen Teil
des Ruhe(Versorgungs)genusses aus dem
öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund verzichtet werden, der dem Ruhe(Versorgungs)genuß
aus dem früheren
Dienstverhältnis entspricht;
g) die Dienstzeit aus einem Dienstverhältnis,
für das der Bundesbeamte aus öffentlichen
Mitteln eine Abfertigung erhallten hat, sofern
er die Abfertigung nicht zurückerstattet;
der Bemessung des rückzuerstattenden
Betrages wird nach Maßgabe
vom Bundesministerium für Finanzen zu
erlassender näherer Bestimmungen an Stelle
des Bezuges, nach dem die Abfertigung bemessen
wurde, der Bezug zugrunde gelegt,
der nach den im Zeitpunkt der Rückzahlung
geltenden Bestimmungen der seinerzeitigen
Stellung des Bundesbeamten entspricht.
(2) Eine Anrechnung kann nur dann und nur
soweit erfolgen, als sie nicht besonderen gesetzlichen
Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig,
wenn hiedurch der für die Anrechnung
in Betracht kommende kalendermäßige Zeitraum
mehrfach angerechnet würde; dies gilt nicht im
Falle des § 66, Abs. (1), erster Satz, des Gehaltsüberleitungsgesetzes.
Ausmaß der Anrechnung.
§ 4. (1) Vordieinstzeiten, die nach Maßgabe des
§ 2, Abs. (1), und des § 3 zur Anrechnung geeignet
sind, werden in dem Ausmaße angerechnet,
das sich nach den folgenden Bestimmungen
ergeben würde, wenn diese Vordienstzeiten
im Bundesdienst zurückgelegt worden wären:,
a) Vordienstzeiten werden im vollen Ausmaße
angerechnet, soweit sie nach Erfüllung der
gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung
von Dienstposten in der Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt,
und in einer Verwendung zurückgelegt
wurden, die der Verwendung in dem
Dienstzweig, in dem die Anstellung erfolgt,
mindestens gleichwertig ist;
b) die nach § 2, Abs. (1), lit. d, anrechenbaren
Zeiten werden im vollen Ausmaße
angerechnet, wenn die vorgeschriebene Verwendung
oder Ausbildung nach Erfüllung
der gemeinsamen Erfordernisse für die
Erlangung von Dienstpasten der Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt,
zurückgelegt wurde;
c) Vordienstzeiten, die den in lit. a und b
festgesetzten Voraussetzungen nicht entsprechen,
werden soweit angerechnet, als
sich eine Anrechnung im Falle einer Überstellung
aus der der Vordienstzeit entsprechenden
tieferen Verwendungsgruppe
in die höhere Verwendungsgruppe gemäß
§ 20 des Gehaltsüberleitungsgesetzes ergeben
würde.
(2) Vordienstzeiten gemäß § 2, Abs. (2), können
im Rahmen der Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes nur bis zur Hälfte angerechnet werden;
die Anrechnung darf einen Zeitraum von
zehn Jahren nicht übersteigen. Diese Beschränkungen
finden soweit nicht Anwendung, als das
zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt feststellt, daß es im
öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Bundesbeamten
eine seiner bisherigen Berufslaufbahn
entsprechende besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen;
sie finden ferner dann keine Anwendung,
wenn die Voraussetzung der Unmittelbarkeit
[§ 2, Abs. (2), lit. b] nur infolge einer
Dienstzeitunterbrechung nicht gegeben ist, die
auf einer Kündigung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses
seitens des Dienstgebers beruht.
(3) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte
Vordienstzeiten werden bei einer Dienstleistung
von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung
eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten
voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte
bis zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden
vollbeschäftigten Bediensteten zu
zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag
gebracht.
(4) Vordienstzeiten von Lehrern werden, wenn
die Lehrverpflichtung im Studienhalbjahr ununterbrochen
wenigstens zehn Wochenstunden
betrug, voll, wenn sie im Studienhalbjahr ununterbrochen
wenigstens sechs Wochenstunden
betrug, zur Hälfte, sonst zu einem Drittel in Anschlag
gebracht.
Wirkung der Anrechnung.
§ 5. Anrechenbare Vordienstzeiten sind zu berücksichtigen
a) bei Bamten der allgemeinen Verwaltung
für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen
der DPGr. VI, bei höheren Dienstposten
soweit, als sich aus der Anwendung
des § 11, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
eine höhere Gehaltsstufe ergibt;
b) bei Richtern und staatsanwaltschaftlichen
Beamten nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 29, Abs. (3), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen;
c) bei Hochschulassistenten für die Vorrückung
in höhere Gehaltsstufen (§ 35 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes);
d) bei Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,
L 2 und L 3 sowie bei Beamten des Schulaufsichtsdienstes
für die Vorrückung in
höhere Gehaltsstufen (§ 40 des Gehaltsüberleitungsgesetzes);
e) bei Wachebeamten für die Vorrückung in
höhere Gehaltsstufen der DPGr. VI (§ 11
des Gehaltsüberleitungsgesetzes), bei höheren
Dienstpostengruppen soweit, als sich
aus der Anrechnung nach § 11, Abs. (4), des
Gehaltsüberleitungsgesetzes eine höhere
Gehaltsstufe ergibt.
Durchführung der Anrechnung.
§ 6. (1) Um die Anrechnung von Vordienistzeiten
muß vom Bundesbeamten längstens binnen
sechs Monaten nach der Anstellung schriftlich
angesucht werden.
(2) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten
sich ergebenden Vorrückungen sind
mit Wirksamkeit vom Tage der Anstellung
durchzuführen.
(3) Von der Anrechnung von Vordienstzeiten
ist der Bundesbeamte schriftlich zu verständigen.
§ 7. (1) Vordienstzeiten gemäß § 2, Abs. (1),
lit. a oder b, können, wenn die Gegenseitigkeit
im Zeitpunkt der Anrechnung nicht feststeht,
unter der Annahme der feststehenden
Gegenseitigkeit bedingt „für den Fall der Gegenseitigkeit"
angerechnet werden.
(2) Bis zur Feststellung der Gegenseitigkeit
gelten für das Ausmaß der Anrechnung die Bestimmungen
des § 4, Abs. (2); nach Feststellung
der Gegenseitigkeit sind diese Vordienstzeiten
ohne weiteres Ansuchen des Bundesbeamten mit
Wirksamkeit von dem dem Eintritte der Gegenseitigkeit
nächstfolgenden i. Jänner oder 1. Juli,
frühestens aber mit Wirksamkeit von dem Tag
gemäß § 4, Abs. (1), anzurechnen, an dem die
einstweilige Anrechnung gemäß § 4, Abs. (2),
wirksam wurde. Erfolgt der Eintritt der Gegenseitigkeit
binnen sechs Monaten nach Verlautbarung
dieser Verordnung, so wird die Anrechnung
gemäß § 4, Abs. (1), rückwirkend von dem
Tage an durchgeführt, mit dem die einstweilige
Anrechnung gemäß § 4, Abs. (2), wirksam
wurde.
Übergangsbestimmungen.
§ 8. (1) Die sechsmonatige Frist gemäß § 6,
Abs. (1), läuft vom Tage der Kundmachung
dieser Verordnung bei Bundesbeamten,
a) die nach dem 27. April 1945, aber vor der
Kundmachung dieser Verordnung angestellt
worden sind;
b) die zwischen dem 13. September 1937 und
13. März 1938 angestellt worden sind.
(2) Bei den im Abs. (1) genannten Bundesbeamten
werden die durch Anrechnung von Vordienstzeiten
sich ergebenden Vorrückungen mit
Wirksamkeit vom 1. September 1946, wenn der
Bundesbeamte aber später angestellt worden ist,
mit Wirksamkeit vom Tag der Anstellung
durchgeführt.
(3) Ergibt sich für die im Abs. (1) genannten
Bundesbeamten auf Grund des § 7, Abs. (1),
zweiter Satz, des Beamten-Überleitungsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. .134/1945, ein früherer Tag für die
weiteren Vorrückungen in höhere Bezüge, als
sich auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Vorrückung in höhere Bezüge im
Sinne dieser Verordnung ergibt, so bleibt der
frühere Tag für die weiteren Vorrückungen maßgebend;
ergibt sich derart ein späterer Tag, so
ist für die weitere Vorrückung der Tag maßgebend,
der sich auf Grund der Anrechnung von
Vordienstzeiten auf Grund dieser Verordnung
ergibt.
§ 9. (1) Bundesbeamten, die vor dem 13. September
1937 angestellt worden 6ind, können zusätzlich
zu den bisher angerechneten Vordienstzeiten
auf schriftliches Ansuchen im Einvernehmen
mit dem. Bundeskanzleramt Dienstzeiten
bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren für die
Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet werden,
wenn die auf Grund der Bestimmungen
dieser Verordnung sich ergebende, für die Vorrückung
in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit
zuzüglich der nach § 3, Abs.(1), der Verordnung
vom 28. Juni 1926, B.G. Bl. Nr. 174, angerechneten
Kriegshalbjahre länger ist als die Zeit,
die der auf Grund der Ernennung nach § 7 des
Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G.Bl. Nr. 134/
1945, erlangten bezugsrechtlichen Stellung entspricht.
(2) Das Ansuchen nach Abs. (1) muß längstens
binnen sechs Monaten nach dem Tage der
Kundmachung dieser Verordnung eingereicht
werden.
(3) Die auf Grund der Anrechnung nach
Abs. (1) sich ergebenden Vorrückungen sind mit
Wirksamkeit vom 1. September 1946 durchzuführen.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9
werden sinngemäß auf Bundesbeamte angewendet,
die nach Übernahme in einen neuen
Personalstand nach § 7 des Beamten - Überleitungsgesetzes
in den Ruhestand versetzt worden
sind, sowie auf Bundesbeamte, auf die die
Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
nach § 62, Abs. (1) oder (2), dieses Gesetzes Anwendung
finden.
§ 11. War der Bundesbeamte durch unabwendbare
Ereignisse ohne sein Verschulden verhindert,
die im § 8, Abs. (1), oder im § 9, Abs. (2), vorgesehene
Frist einzuhalten, so kann er das Ansuchen
innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall
des Hindernisses nachbringen.