Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
73_1947 AT

73. Bundesgesetz: Anbaugesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Bundesgesetz: Anbaugesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Anbauverpflichtung.

§ 1. (1) Der Verfügungsberechtigte (Eigentümer,

Besitzer, Pächter, Nutznießer, öffentlicher

Verwalter und dergleichen) landwirtschaftlich

nutzbarer Kulturflächen ist verpflichtet,

seine sämtlichen anbaufähigen Ackergründe

dem ordnungsgemäßen Anbaue zuzuführen.

(2) Ackergründe, deren Pflanzenbestände

(Saaten) vor Beendigung der Anbauperiode derartig

Schaden gelitten haben, daß keine oder

keine ausreichende Ernte zu erwarten ist, sind

einer neuerlichen Einsaat zu unterziehen oder

allenfalls neu zu bestellen.

(3) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten

kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen

mit der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer

(Bezirkskammer für Land- und

Forstwirtschaft usw.) aus triftigen Gründen

Ausnahmen von den Verpflichtungen nach

Abs. (1) und (2) bewilligen.

II. Anbauplanung.

§ 2. (1) Der Verfügungsberechtigte kann durch

Anbauauftrag verhalten werden,

a) Wiesen und Weideflächen, die ehemals

Ackerland waren, sowie Wiesen und Weiden,

die sich zur Kulturumwandlung in

Ackerland eignen, dem Anbaue zuzuführen,

b) seine Ackergründe, Gärten oder sonstigen

landwirtschaftlichen Kulturflächen ganz

oder zum Teil mit, bestimmten landwirtschaftlichen

Kulturpflanzen zu bebauen,

soweit die notwendigen Voraussetzungen

vorhanden sind, und

c) unproduktive Flächen im Wege der Kultivierung

kulturfähig zu machen und der

Nutzung als Ackerfläche, Wiese oder

Weide zuzuführen.

(2) Anbauaufträge nach Abs. (1) erteilt im

Rahmen der vom Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft gegebenen Weisungen die

Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen

mit der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer.

(3) Anbauaufträge nach Abs. (1) können auch

durch eine allgemeine, nicht an eine bestimmte

Person gerichtete Weisung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft für das

gesamte Bundesgebiet oder über dessen Ermächtigung

durch den Landeshauptmann im Einvernehmen

mit der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer

(Landeskammer für Land- und

Forstwirtschaft usw.) für ein Bundesland oder

Teile eines solchen ergehen.

III. Überlassung von Betriebsmitteln (Nachbarschaftshilfe).

§ 3. (1) Wenn in einem landwirtschaftlichen

Betriebe die notwendigen Arbeiten mangels

Zugtiere, Zug- oder anderer Maschinen, die

durch menschliche, tierische oder mechanische

Kraft angetrieben werden, oder sonstiger land-

wirtschaftlicher Geräte nicht besorgt werden

können, kann der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)

im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen

Bezirksbauernkammer verfügen, daß von

den Besitzern solche Betriebsmittel, solange sie

nicht im eigenen Betriebe benötigt werden,

hilfsbedürftigen Betrieben seines Zuständigkeitsbereiches

zur Bestreitung des dringendsten

Bedarfes überlassen werden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im

Einvernehmen mit der örtlich zuständigen

Bezirksbauernkammer die Beistellung der in

Abs. (1) angeführten Betriebsmittel unter den

dort angeführten Voraussetzungen auch an

Bedürftige einer anderen Gemeinde ihres Zuständigkeitsbereiches

verfügen. Der Landeshauptmann

kann im Einvernehmen mit der

Landes-Landwirtschaftskammer eine solche Beistellung

auch an Bedürftige eines anderen Verwaltungsbezirkes

seines Zuständigkeitsbereiches

verfügen.

§ 4. (1) Die gemäß den Bestimmungen des § 3

zur Verfügung über landwirtschaftliche Betriebsmittel

berufene Behörde kann auch die

Beistellung des nötigen Futters für Zugtiere

oder der für die Bedienung von Maschinen notwendigen

Betriebsstoffe (Heiz- und Schmiermittel

usw.) anordnen, falls diese Gegenstände

vom Besitzer nicht benötigt werden.

(2) Diese Behörde kann auch anordnen, daß

Wärter für die Zugtiere oder Führer (Maschinisten)

für die landwirtschaftlichen Maschinen beizustellen

sind.

(3) Im Bedarfsfalle sind die Zugtiere mit der

landesüblichen Beschirrung beizustellen, falls der

Besitzer über eine solche verfügt und sie nicht

selbst benötigt.

§ 5. (1) Der Landeshauptmann kann für die

Beistellung landwirtschaftlicher Betriebsmittel

nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 für

seinen Zuständigkeitsbereich oder für Teile desselben

einheitliche Vergütungssätze festsetzen, in

denen auch die Entschädigung für die gewöhnliche

Abnützung dieser Betriebsmittel inbegriffen

ist.

(2) Werden solche Vergütungssätze nicht festgesetzt,

so entscheidet, falls sich die Parteien

nicht einigen können, über die Höhe des zu

leistenden Entgeltes nach Anhörung der Bezirksbauernkammer

die Bezirksverwaltungsbehörde

endgültig.

§ 6. Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der

dadurch entstanden ist, daß ein solches Betriebsmittel

während der Dauer der Inanspruchnahme

beschädigt, unbrauchbar oder daß sein Wert in

außerordentlichem Maße vermindert wurde,

werden durch die Bestimmungen des § 5 nicht

berührt. Hierüber entscheiden im Streitfalle die

ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen

des ABGB.

IV. Bestellung nicht genutzter Grundstücke.

§ 7. (1) Landwirtschaftlich nicht genutzte

Grundstücke, die sich zum Anbaue landwirtschaftlicher

Produkte eignen, können durch die

Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen

mit der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer

einer geeigneten physischen oder juristischen

Person für die Zeit bis zur Einbringung

der nächsten Ernte zum Anbau von Nahrungs-

oder Futterpflanzen übergeben werden, wenn

auf ihnen vom Verfügungsberechtigten bis zu

einem von der Bezirksbauernkammer den örtlichen

und klimatischen Verhältnissen entsprechend

bestimmten Zeitpunkte keine vorbereitenden

Anbauarbeiten vorgenommen wurden.

(2) Der nach Abs. (1) eingewiesene Bebauer

kann alle zur ordentlichen Bewirtschaftung des

Grundes erforderlichen Maßnahmen treffen. Er

hat das Recht des Zuganges und der Zufahrt

über fremde Privatwege. Zugang und Zufahrt

über fremde Grundstücke zum Zwecke der

Bewirtschaftung sind dem Bebauer insofern

gestattet, als dies ohne erheblichen Nachteil für

den fremden Besitz möglich ist und das zu

bebauende Grundstück auf andere Weise nicht

erreicht werden kann. Dagegen dürfen auf dem

Grundstück schon bestehende Wegerechte durch

die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der aus der Bebauung erzielte Ertrag des

Grundstückes fällt dem Bebauer zu. Der Eigentümer

oder der vor der Einweisung nach

Abs. (1) Verfügungsberechtigte hat keinen

Anspruch auf ein Entgalt. Es kann ein Schadenersatzanspruch

gegen den Bebauer nur insoweit

geltend gemacht werden, als diesem ein Verschulden

zur Last fällt.

(4) Durch eine Einweisung nach Abs. (1)

werden schon bestehende Verpflichtungen zur

Leistung der auf dem Grundstücke haftenden

Lasten nicht berührt.

(5) Nach Einbringung der Ernte erlischt jedes

Recht des Bebauers auf Benutzung des Grundstückes.

Ist zu erwarten, daß er auch im

kommenden Jahr zur Nutzung eingewiesen

wird, ist er zum Umbruche (Umackerung,

Stoppelsturz) des genutzten Grundstückes nach

vollzogener Aberntung verpflichtet.

V. Verbot einer volks- und ernährungswirtschaftlich

nachteiligen Nutzung.

§ 8. (1) Alle landwirtschaftlichen Kulturen sind

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes

zu bewirtschaften. Sie dürfen keiner volks- oder

ernährungswirtschaftlich nachteiligen Nutzung

zugeführt werden. Insbesondere ist es jedermann

untersagt,

a) grünen Roggen, Weizen, Gerste oder deren

Gemenge abzumähen und zu verfüttern,

soweit sie nicht von vornherein als

Zwischenfrucht für Fütterungszwecke ange-

baut waren oder durch Witterungseinflüsse

(Lagerfrucht, Hagel) eine Körnerernte

aussichtslos geworden ist;

b) Pferde oder andere Tiere auf bestellten

Ackerflächen weiden zu lassen und

c) Kartoffel vor der Reife zu roden.

(2) Die näheren Vorschriften und Weisungen

erläßt das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft.

VI. Schluß- und Strafbestimmungen.

§ 9. Die Landwirtschaftskammern und Gemeinden

sind zur Mitwirkung bei Durchführung

dieses Bundesgesetzes verpflichtet.

§ 10. (1) Insolange eine Landwirtschaftskammer

für Wien nicht errichtet ist, bestimmt

der Bürgermeister der Stadt Wien, wer an deren

Stelle zu treten hat.

(2) In Vorarlberg werden die nach diesem

Bundesgesetze den Bezirksverwaltungsbehörden

übertragenen Aufgaben vom Landeshauptmanne

besorgt.

§ 11. (1) Übertretungen der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sowie Zuwiderhandlungen

gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergangenen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde

(im Wirkungsbereiche

einer Bundespolizeibehörde durch diese) — unbeschadet

einer allfälligen strafgerechtlichen Ahndung

— als Verwaltungsübertretung mit einer

Geldstrafe bis zu 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu drei Monaten

bestraft.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

ist er wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes

wiederholt straffällig geworden, so kann neben

der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis zu drei

Monaten verhängt werden.

§ 12. (1) Das Reichsleistungsgesetz vom 1. September

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1645, in

der geltenden Fassung, wird für die Inanspruchnahme

landwirtschaftlicher Grundstücke und

für die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher

Betriebsmittel zum Zwecke der Nachbarschaftshilfe

(§§ 3 bis 6 dieses Bundesgesetzes), die Verordnung

vom 27. August 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S, 1521, über die öffentliche Bewirtschaftung

von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

in der geltenden Fassung, wird hinsichtlich

aller Maßnahmen zur Sicherstellung des

Anbaues außer Kraft gesetzt.

(2) Die erforderlichen Übergangsbestimmungen

werden im Verordnungswege erlassen.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1948 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →