73. Bundesgesetz: Anbaugesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Anbauverpflichtung.
§ 1. (1) Der Verfügungsberechtigte (Eigentümer,
Besitzer, Pächter, Nutznießer, öffentlicher
Verwalter und dergleichen) landwirtschaftlich
nutzbarer Kulturflächen ist verpflichtet,
seine sämtlichen anbaufähigen Ackergründe
dem ordnungsgemäßen Anbaue zuzuführen.
(2) Ackergründe, deren Pflanzenbestände
(Saaten) vor Beendigung der Anbauperiode derartig
Schaden gelitten haben, daß keine oder
keine ausreichende Ernte zu erwarten ist, sind
einer neuerlichen Einsaat zu unterziehen oder
allenfalls neu zu bestellen.
(3) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten
kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen
mit der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer
(Bezirkskammer für Land- und
Forstwirtschaft usw.) aus triftigen Gründen
Ausnahmen von den Verpflichtungen nach
Abs. (1) und (2) bewilligen.
II. Anbauplanung.
§ 2. (1) Der Verfügungsberechtigte kann durch
Anbauauftrag verhalten werden,
a) Wiesen und Weideflächen, die ehemals
Ackerland waren, sowie Wiesen und Weiden,
die sich zur Kulturumwandlung in
Ackerland eignen, dem Anbaue zuzuführen,
b) seine Ackergründe, Gärten oder sonstigen
landwirtschaftlichen Kulturflächen ganz
oder zum Teil mit, bestimmten landwirtschaftlichen
Kulturpflanzen zu bebauen,
soweit die notwendigen Voraussetzungen
vorhanden sind, und
c) unproduktive Flächen im Wege der Kultivierung
kulturfähig zu machen und der
Nutzung als Ackerfläche, Wiese oder
Weide zuzuführen.
(2) Anbauaufträge nach Abs. (1) erteilt im
Rahmen der vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft gegebenen Weisungen die
Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen
mit der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer.
(3) Anbauaufträge nach Abs. (1) können auch
durch eine allgemeine, nicht an eine bestimmte
Person gerichtete Weisung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft für das
gesamte Bundesgebiet oder über dessen Ermächtigung
durch den Landeshauptmann im Einvernehmen
mit der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer
(Landeskammer für Land- und
Forstwirtschaft usw.) für ein Bundesland oder
Teile eines solchen ergehen.
III. Überlassung von Betriebsmitteln (Nachbarschaftshilfe).
§ 3. (1) Wenn in einem landwirtschaftlichen
Betriebe die notwendigen Arbeiten mangels
Zugtiere, Zug- oder anderer Maschinen, die
durch menschliche, tierische oder mechanische
Kraft angetrieben werden, oder sonstiger land-
wirtschaftlicher Geräte nicht besorgt werden
können, kann der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)
im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen
Bezirksbauernkammer verfügen, daß von
den Besitzern solche Betriebsmittel, solange sie
nicht im eigenen Betriebe benötigt werden,
hilfsbedürftigen Betrieben seines Zuständigkeitsbereiches
zur Bestreitung des dringendsten
Bedarfes überlassen werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im
Einvernehmen mit der örtlich zuständigen
Bezirksbauernkammer die Beistellung der in
Abs. (1) angeführten Betriebsmittel unter den
dort angeführten Voraussetzungen auch an
Bedürftige einer anderen Gemeinde ihres Zuständigkeitsbereiches
verfügen. Der Landeshauptmann
kann im Einvernehmen mit der
Landes-Landwirtschaftskammer eine solche Beistellung
auch an Bedürftige eines anderen Verwaltungsbezirkes
seines Zuständigkeitsbereiches
verfügen.
§ 4. (1) Die gemäß den Bestimmungen des § 3
zur Verfügung über landwirtschaftliche Betriebsmittel
berufene Behörde kann auch die
Beistellung des nötigen Futters für Zugtiere
oder der für die Bedienung von Maschinen notwendigen
Betriebsstoffe (Heiz- und Schmiermittel
usw.) anordnen, falls diese Gegenstände
vom Besitzer nicht benötigt werden.
(2) Diese Behörde kann auch anordnen, daß
Wärter für die Zugtiere oder Führer (Maschinisten)
für die landwirtschaftlichen Maschinen beizustellen
sind.
(3) Im Bedarfsfalle sind die Zugtiere mit der
landesüblichen Beschirrung beizustellen, falls der
Besitzer über eine solche verfügt und sie nicht
selbst benötigt.
§ 5. (1) Der Landeshauptmann kann für die
Beistellung landwirtschaftlicher Betriebsmittel
nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 für
seinen Zuständigkeitsbereich oder für Teile desselben
einheitliche Vergütungssätze festsetzen, in
denen auch die Entschädigung für die gewöhnliche
Abnützung dieser Betriebsmittel inbegriffen
ist.
(2) Werden solche Vergütungssätze nicht festgesetzt,
so entscheidet, falls sich die Parteien
nicht einigen können, über die Höhe des zu
leistenden Entgeltes nach Anhörung der Bezirksbauernkammer
die Bezirksverwaltungsbehörde
endgültig.
§ 6. Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der
dadurch entstanden ist, daß ein solches Betriebsmittel
während der Dauer der Inanspruchnahme
beschädigt, unbrauchbar oder daß sein Wert in
außerordentlichem Maße vermindert wurde,
werden durch die Bestimmungen des § 5 nicht
berührt. Hierüber entscheiden im Streitfalle die
ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen
des ABGB.
IV. Bestellung nicht genutzter Grundstücke.
§ 7. (1) Landwirtschaftlich nicht genutzte
Grundstücke, die sich zum Anbaue landwirtschaftlicher
Produkte eignen, können durch die
Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen
mit der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer
einer geeigneten physischen oder juristischen
Person für die Zeit bis zur Einbringung
der nächsten Ernte zum Anbau von Nahrungs-
oder Futterpflanzen übergeben werden, wenn
auf ihnen vom Verfügungsberechtigten bis zu
einem von der Bezirksbauernkammer den örtlichen
und klimatischen Verhältnissen entsprechend
bestimmten Zeitpunkte keine vorbereitenden
Anbauarbeiten vorgenommen wurden.
(2) Der nach Abs. (1) eingewiesene Bebauer
kann alle zur ordentlichen Bewirtschaftung des
Grundes erforderlichen Maßnahmen treffen. Er
hat das Recht des Zuganges und der Zufahrt
über fremde Privatwege. Zugang und Zufahrt
über fremde Grundstücke zum Zwecke der
Bewirtschaftung sind dem Bebauer insofern
gestattet, als dies ohne erheblichen Nachteil für
den fremden Besitz möglich ist und das zu
bebauende Grundstück auf andere Weise nicht
erreicht werden kann. Dagegen dürfen auf dem
Grundstück schon bestehende Wegerechte durch
die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der aus der Bebauung erzielte Ertrag des
Grundstückes fällt dem Bebauer zu. Der Eigentümer
oder der vor der Einweisung nach
Abs. (1) Verfügungsberechtigte hat keinen
Anspruch auf ein Entgalt. Es kann ein Schadenersatzanspruch
gegen den Bebauer nur insoweit
geltend gemacht werden, als diesem ein Verschulden
zur Last fällt.
(4) Durch eine Einweisung nach Abs. (1)
werden schon bestehende Verpflichtungen zur
Leistung der auf dem Grundstücke haftenden
Lasten nicht berührt.
(5) Nach Einbringung der Ernte erlischt jedes
Recht des Bebauers auf Benutzung des Grundstückes.
Ist zu erwarten, daß er auch im
kommenden Jahr zur Nutzung eingewiesen
wird, ist er zum Umbruche (Umackerung,
Stoppelsturz) des genutzten Grundstückes nach
vollzogener Aberntung verpflichtet.
V. Verbot einer volks- und ernährungswirtschaftlich
nachteiligen Nutzung.
§ 8. (1) Alle landwirtschaftlichen Kulturen sind
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes
zu bewirtschaften. Sie dürfen keiner volks- oder
ernährungswirtschaftlich nachteiligen Nutzung
zugeführt werden. Insbesondere ist es jedermann
untersagt,
a) grünen Roggen, Weizen, Gerste oder deren
Gemenge abzumähen und zu verfüttern,
soweit sie nicht von vornherein als
Zwischenfrucht für Fütterungszwecke ange-
baut waren oder durch Witterungseinflüsse
(Lagerfrucht, Hagel) eine Körnerernte
aussichtslos geworden ist;
b) Pferde oder andere Tiere auf bestellten
Ackerflächen weiden zu lassen und
c) Kartoffel vor der Reife zu roden.
(2) Die näheren Vorschriften und Weisungen
erläßt das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft.
VI. Schluß- und Strafbestimmungen.
§ 9. Die Landwirtschaftskammern und Gemeinden
sind zur Mitwirkung bei Durchführung
dieses Bundesgesetzes verpflichtet.
§ 10. (1) Insolange eine Landwirtschaftskammer
für Wien nicht errichtet ist, bestimmt
der Bürgermeister der Stadt Wien, wer an deren
Stelle zu treten hat.
(2) In Vorarlberg werden die nach diesem
Bundesgesetze den Bezirksverwaltungsbehörden
übertragenen Aufgaben vom Landeshauptmanne
besorgt.
§ 11. (1) Übertretungen der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sowie Zuwiderhandlungen
gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergangenen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
(im Wirkungsbereiche
einer Bundespolizeibehörde durch diese) — unbeschadet
einer allfälligen strafgerechtlichen Ahndung
— als Verwaltungsübertretung mit einer
Geldstrafe bis zu 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu drei Monaten
bestraft.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
ist er wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes
wiederholt straffällig geworden, so kann neben
der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis zu drei
Monaten verhängt werden.
§ 12. (1) Das Reichsleistungsgesetz vom 1. September
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1645, in
der geltenden Fassung, wird für die Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Grundstücke und
für die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher
Betriebsmittel zum Zwecke der Nachbarschaftshilfe
(§§ 3 bis 6 dieses Bundesgesetzes), die Verordnung
vom 27. August 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S, 1521, über die öffentliche Bewirtschaftung
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
in der geltenden Fassung, wird hinsichtlich
aller Maßnahmen zur Sicherstellung des
Anbaues außer Kraft gesetzt.
(2) Die erforderlichen Übergangsbestimmungen
werden im Verordnungswege erlassen.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1948 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.