73. Verordnung: Tierärztliche Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, B, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266/
1935, wird verordnet
§ 1. Zur Erlangung des tierärztlichen Diploms
ist erforderlich, daß der Kandidat das tierärztliche
Hochschulstudium als ordentlicher Hörer
durch neun anrechenbare Semester nach Maßgabe
der folgenden Studienordnung absolviert und
die vorgeschriebenen drei tierärztlichen Staatsprüfungen
mit Erfolg abgelegt hat.
§ 2. (1) Ein Semester ist nur dann anrechenbar,
wenn in ihm Vorlesungen und Übungen dm Ausmaße
von mindestens zwanzig wöchentlichen
Unterrichtsstunden gültig besucht worden sind.
(2) Innerhalb der Studiensemester vor, beziehungsweise
jener nach Ablegung der ersten
Staatsprüfung kann die mangelnde Stundenzahl
eines Semesters durch den Überschuß in einem
anderen ausgeglichen werden.
§ 3. Um die Zulassung zu den Staatsprüfungen
hat der Kandidat beim Rektorate unter Beibringung
der vorgeschriebenen Belege anzusuchen.
§ 4. Dem Ansuchen um Zulassung zur ersten
Staatsprüfung (§ 5) hat der Kandidat beizuschließen
1. seine Geburtsurkunde;
2. sein für das Inland gültiges Reifezeugnis
oder jene Zeugnisse, auf Grund deren er als
ordentlicher Hörer immatrikuliert wurde;
3. das Meldungsbuch (beziehungsweise einen
vom Rektorate ausgestellten Ausweis), aus welchem
hervorgeht, wieviele Semester auf Grund
der gültig besuchten Vorlesungen und Übungen
(§ 2) anrechenbar sind;
das Meldungsbuch muß zur Zulassung des
Kandidaten zu den Einzelprüfungen aus Botanik,
aus Chemie, aus Anatomie, aus Physiologie sowie
aus Histologie und Embryologie auch dartun,
daß er durch zwei Wintersemester anatomische
Präparierübungen, durch zwei Semester physiologische
Übungen, durch je ein Semester chemische
Übungen, histologische Übungen und die
Übungen aus Heuanalyse besucht hat;
4. den Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr.
§ 5. (1) Bei der ersten Staatsprüfung sind
Prüfungsgegenstände
a) Physik für Veterinärmediziner,
b) allgemeine Zoologie,
c) Botanik für Veterinärmediziner,
d) Chemie für Veterinärmediziner,
e) Histologie und Embryologie,
f) Anatomie,
g) Physiologie.
(2) Physik, allgemeine Zoologie und Botanik
werden nur theoretisch, die übrigen Gegenstände
theoretisch und praktisch geprüft.
§ 6. (1) Die Einzelprüfungen der ersten Staatsprüfung
aus Physik, allgemeiner Zoologie, Botanik
und Chemie können schon in den letzten
zwei Wochen des zweiten oder in den ersten zwei
Wochen des dritten anrechenbaren Semesters abgelegt
werden.
(2) Erst nach erfolgreicher Ablegung dieser
Prüfungen können die theoretisch-praktischen
Einzelprüfungen aus Histologie und Embryologie
frühestens in den letzen zwei Wochen des vierten
Semesters, aus Anatomie und Physiologie in den
ersten sechs Wochen des fünften Semesters abgelegt
werden.
(3) Kandidaten, welche sich den Einzelprüfungen
aus Physik, allgemeiner Zoologie, Botanik
und Chemie nicht in den vorbezeichneten Fristen
unterziehen, sondern sich erst nach Absolvierung
von mindestens vier anrechenbaren Semestern
zur ersten Staatsprüfung anmelden, haben alle
Einzelprüfungen derselben innerhalb einer Frist
von sechs Wochen am Anfange des fünften
Semesters abzulegen.
§ 7. (1) Dem Ansuchen um Zulassung zur
zweiten Staatsprüfung hat der Kandidat beizuschließen
1. das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte
erste Staatsprüfung;
2. das Zeugnis über das mit mindestens
„gutem" Erfolg abgelegte Kolloquium über
Enzyklopädie der Landwirtschaft;
3. das Absolutorium, welches dartut, daß er
seit der ersten Staatsprüfung mindestens fünf
anrechenbare Semester sowie die obligaten
Kliniken und Übungen bestätigt erhalten hat;
als erstes dieser fünf Semester ist jenes zu rechnen,
in dessen Verlaufe der Kandidat den Kalkül
über die bestandene erste Staatsprüfung erhalten
hat (§ 25); handelt es sich um ein Wintersemester,
so muß er bei allen Einzelprüfungen
der ersten Staatsprüfung in den ersten sechs
Wochen vom gesetzlichen Beginne dieses Semesters
approbiert worden sein oder, wenn er aus
nicht mehr als einem Prüfungsgegenstande reprobiert
wurde, die Wiederholungsprüfung bis
31. Jänner erfolgreich abgelegt haben; im
Sommersemester muß die erste Staatsprüfung
einschließlich einer allfälligen Wiederholungsprüfung
bis spätestens 15. Juni abgelegt worden
sein; anderenfalls ist dieses Semester nicht in die
fünf Semester des zweiten Studienabschnittes
einrechenbar;
4. die vom Leiter der Expositur zur Einführung
in die tierärztliche Praxis ausgestellte
Bestätigung, daß sich der Kandidat in der Expositur
mit Erfolg betätigt hat;
5. den Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr.
(2) Von der im ersten Absatze unter 3. angeführten
Bedingung kann das Professorenkollegium
in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen
gewähren, und zwar kann gestattet
wenden, daß innerhalb von vierzehn Tagen vor
und nach dem Beginne des neunten Studiensemesters
folgende vier Teilprüfungen der
zweiten Staatsprüfung vorzeitig abgelegt werden
Bakteriologie, Serologie und Tierhygiene,
Milchhyigiene, Futter- und Lebensmittelkunde,
Parasitologie und parasitäre Krankheiten sowie
Pharmakologie, Pharmakognosie und Toxikologie.
(3) Diese Begünstigung soll nur dann gewährt
werden, wenn die erste Staatsprüfung fristgemäß
abgelegt wurde und wenn das neunte Studiensemester
ein Wintersemester ist. Um die Genehmigung
hat der Kandidat schriftlich beim
Professorenkollegium anzusuchen, das über Antrag
des Studienreferenten mit Stimmenmehrheit
endgültig entscheidet. Für den Fall der Reprobation
ist die Wiederholung solcher Teilprüfungen
grundsätzlich erst nach Erlangung des
Absolutoriums statthaft.
§ 8. Aus den im § 7, Abs. (1), Punkt 3, geforderten
Belegen muß ferner ersichtlich sein
a) daß der Kandidat im Verlaufe seiner Studien
die obligaten klinischen Vorlesungen,
Kliniken und Übungen an der medizinischen
Klinik sowie an der chirurgischen
Klinik durch je vier Semester, an der
Klinik für Krankheiten der Klauentiere
durch drei Semester, an der geburtshilflichen
Klinik und ambulatorischen
Klinik durch je zwei Semester besucht hat;
b) daß er sich ferner bei den pathologisch-anatomischen
Sektionsübungen durch zwei Semester,
bei den klinisch-propädeutischen,
den patihologisch-histologischen, den bakteriologisch-
serologischen und hygienischen,
den parasitologischen, den pharmazeutischen
Übungen, den Übungen in der Rezeptierkunde,
den Übungen aus Milchhygiene,
Futter- und Lebensmittelkunde,
bei den Trächtigkeitsuntersuchungen und
bei den Hufbeschlagsübungen sowie bei
den Übungen in der Fleischhygiene und in
der tierärztlichen Lebensmittelkunde, bei
den Operationsübungen und den Übungen
in der Beurteilung und Rassenlehre der
Haustiere und den Übungen aus Fischkunde
durch je ein Semester praktisch betätigt
hat.
§ 9. (1) Bei der zweiten Staatsprüfung sind
Prüfungsgegenstände
a) Allgemeine Pathologie und pathologische
Anatomie,
b) Parasitologie und parasitäre Krankheiten;
c) Pharmakologie, Pharmakognosie und Toxikologie,
d) Bakteriologie, Serologie und Tierhygiene,
e) Milchhygiene, Futter- und Lebensmittelkunde,
f) Fleischhygiene und tierärztliche Lebensmittelkunde,
g) spezielle Pathologie und Therapie der internen
Krankheiten,
h) Krankheiten der Klauentiere (Buiatrik).
(2) Diese Gegenstände werden gleichzeitig theoretisch
und praktisch geprüft.
§ 10. Dem Ansuchen um Zulassung zur dritten
Staatsprüfung hat der Kandidat beizuschließen
1. das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte
erste und zweite Staatsprüfung,
2. das Albsolutorium,
3. den Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr.
§ 11. (1) Die Prüfungsgegenstände der dritten
Staatsprüfung sind
a) Tierzucht und Züchtungshygiene,
b) Chirurgie und Augenheilkunde,
c) Huf- und Klauenkunde,
d) Geburtshilfe und Gynäkologie,
e) Seuchenlehre,
f) gerichtliche Veterinärmedizin,
g) Veterinärwesen und Tierschutz.
(2) Veterinärwesen und gerichtliche Veterinärmedizin
werden nur theoretisch, die übrigen Gegenstände
gleichzeitig theoretisch und praktisch
geprüft.
§ 12. (1) Sämtlichen Einzelprüfungen der zweiten
und ebenso jenen der dritten Staatsprüfung
bei denen nur eine einheitliche Anmeldung für
alle Einzelprüfungen der betreffenden Staatsprüfung
zulässig ist, haben sich die Kandidaten im
Verlaufe einer Frist von je acht Wochen zu
unterziehen.
(2) Den Kandidaten, welche sich innerhalb dieser
Frist nur einer oder mehreren Einzelprüfungen
der zweiten oder dritten Staatsprüfung, sei
es mit oder ohne Erfolg unterzogen, die Termine
für die restlichen Einzelprüfungen der betreffenden
Staatsprüfung aber versäumt haben, sind für
diese Einzelprüfungen vom Rektorate neue Termine
innerhalb der letzten Woche dieser Frist
auszuschreiben [§ 26, Abs. (2)].
§ 13. Sämtliche Staatsprüfungen werden öffentlich
abgehalten, doch kann vom Rektor [§ 15,
Abs. (1)], beziehungsweise vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission (§ 17) der Zutritt auf Tierärzte
und Studierende der Tierheilkunde eingeschränkt
werden.
§ 14. (1) Ordentliche Prüf er sind die Vertreter
der betreffenden Prüfungsfächer.
(2) In Ermanglung oder Verhinderung eines
ordentlichen Prüfers ist jene Lehrkraft der tierärztlichen
Hochschule als stellvertretender Prüfer
beizuziehen, deren Fach dem betreffenden Prüfungsgegenstande
am nächsten steht.
§ 15. (1) Die in den Fristen gemäß § 6, Abs. (1)
und (2), stattfindenden Einzelprüfungen der
ersten Staatsprüfung werden, wenn der Kandidat
sie zum ersten Male ablegt, in der Regel
von dem betreffenden Prüfer allein, das ist ohne
Bildung einer Prüfungskommission (§ 16) abgehalten,
doch kann der Rektor auch bei solchen
Einzelprüfungen die Bildung einer Prüfungskommission
vornehmen oder ihnen nach seinem Ermessen
beiwohnen.
(2) Dagegen hat die Wiederholung solcher Einzelprüfungen
sowie die einheitliche Ablegung
der ersten Staatsprüfung gemäß § 6, Abs. (3),
und die Ablegung der zweiten und dritten Staatsprüfung
stets vor der Prüfungskommission (§ 16)
stattzufinden.
§ 16. (1) Die Prüfungskommission besteht aus
dem Vorsitzenden, dem betreffenden Prüfer und
bei der zweiten und dritten Staatsprüfung noch
aus einem Regierungskommissär; letzterem ist es
unibenommen, nach eigenem Ermessen auch der
ersten Staatsprüfung beizuwohnen.
(2) Während jedes einzelnen Prüfungsaktes
müssen mindestens zwei Kommissionsmitglieder
anwesend sein.
(3) Der Rektor bestimmt Ort, Zeit und
Reihenfolge der einzelnen Prüfungsakte, beruft
zu denselben die Prüfer (§ 14), allenfalls den
Vorsitzenden (§ 17), verständigt den Regierungskommissär
und veranlaßt die öffentliche Mitteilung
der Prüfungszeiten an die Kandidaten durch
Anschlag.
§ 17. Den Vorsitz der Prüfungskommission
führt der Rektor; ihn kann zunächst der Prorektor
und in zweiter Linie einer der beiden
hierzu alljährlich vom Professorenkollegium aus
dessen Mitte gewählter Professor vertreten.
§ 18. Die Regierungskommissäre, welche diplomierte
Tierärzte sein müssen und auch dem
Lehrkörper der tierärztlichen Hochschule angehören
können, werden vor Beginn eines jeden
Studienjahres für die Dauer desselben vom
Staatsamte für Volksaufklärung, für Unterricht
und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
auf Vorschlag des Staatsamtes für Land- und
Forstwirtschaft ernannt.
§ 19. (1) Die theoretischen Einzelprüfungen
jeder Staatsprüfung werden stets in einem gleichzeitigen
Prüfungsakte abgehalten.
(2) Finden theoretische Einzelprüfungen vor
einer Prüfungskommission statt, so können in
einer Sitzung nicht mehr als sechs Kandidaten
geprüft werden.
(3) Die Bestimmung der Anzahl von Kandidaten,
welche bei den theoretisch-praktischen
Einzelprüfungen gleichzeitig geprüft werden sollen,
ist bei der Ablegung der ersten Staatsprüfung
in den regelmäßigen Fristen [§ 6,
Abs. (1) und (2)] dem Rektor, im übrigen aber
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission überlassen.
§ 20. (1) Die Prüfungsakte werden von den betreffenden
Prüfern unter entsprechender Aufsicht
des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
bei der zweiten und dritten Staatsprüfung auch
unter jener des Regierungskommissärs vorgenommen.
(2) Beide sind berechtigt, auf die Fragestellung
und auf die Dauer der Prüfung Einfluß zu
nehmen und auch selbst an die Kandidaten Fragen
zu stellen.
§ 21. Die Prüfungsdauer beträgt bei den theoretischen
Einzelprüfungen für jeden Kandidaten
in der Regel eine halbe Stunde; bei den zugleich
theoretischen und praktischen Einzelprüfungen
ist die Prüfungszeit für jeden Kandidaten nach
Erfordernis der ihm gestellten praktischen Aufgaben
entsprechend länger zu bemessen.
§ 22. (1) Das Ergebnis jeder Einzelprüfung ist
ausschließlich vom Prüfer mit dem Kalkül „ausgezeichnet",
„gut", „genügend" oder „ungenügend"
zu bezeichnen, vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission, beziehungsweise bei den
Einzelprüfungen gemäß § 15, Abs. (1), vom Prüfer
selbst zu verkünden, in das Meldungsbuch des
Kandidaten sowie in das Hauptprotokoll einzutragen
und im letzteren vom Prüfer, beziehungsweise
von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterfertigen.
(2) Die positive Bewertung des Prüfungserfolges
ist bei Anwesenheit des Regierungskommissärs
an dessen Zustimmung gebunden.
(3) Kerne Staatsprüfung ist als mit. Erfolg abgelegt
anzusehen, wenn der Kandidat nicht bei
sämtlichen Einzelprüfungen mindestens den Kalkül
„genügend" erhalten (hat.
§ 23. (1) Entspricht ein Kandidat bei den Einzelprüfungen
der ersten Staatsprüfung aus Physik,
allgemeiner Zoologie, Botanik und Chemie
nicht, so kann er diese noch vor Beendigung
der ersten Staatsprüfung wiederholen. Die Wiederholungsfristen
für die Prüfungen betragen je
einen Monat und erstrecken sich bis spätestens
zum 15. November im Wintersemester und bis
31. März im Sommersemester.
(2) Erhält ein Kandidat bei einer oder bei
mehreren Einzelprüfungen einer Staatsprüfung
den Kalkül „ungenügend", so hat er sie nach Ablegung
der übrigen Einzelprüfungen der betreffenden
Staatsprüfung zu wiederholen.
(3) Falls der Kandidat nur bei einer der im
Abs. (2) bezeichneten Einzelprüfungen picht
entsprochen hat, ist die Reprobatdonsfrist in der
Regel mit zwei Monaten, im Falle der Reprobation
bei mehreren dieser Einzelprüfungen mit
drei bis sechs Monaten zu bemessen. Diese Fristen
können auch kürzer bemessen werden, wenn die
Reprobation bei den vom Kandidaten zuerst
abgelegten Einzelprüfungen der Staatsprüfung
erfolgte. Sie sind in jedem Fall von der zuletzt
abgelegten, zur betreffenden Staatsprüfung gehörenden
Einzelprüfung ab zu rechnen.
§ 24. (1) Wenn der Kandidat bei der ersten
Wiederholung einer oder mehrerer Einzelprüfungen
abermals nicht entspricht, so gelten für
die zweite Wiederholung der betreffenden Einzelprüfung
die gleichen Bestimmungen.
(2) Zu einer dritten Wiederholung einer oder
mehrerer Einzelprüfungen einer Staatsprüfung
kann der Kandidat auf Antrag des Professorenkollegiums
vom Staatsamte für Völksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten zugelassen werden, wobei
ihm aufgetragen werden kann, die betreffenden
Prüfungsfächer, unter Umständen aber auch andere
Fächer des gesamten tierärztlichen Studiums
vorher noch durch ein oder mehrere Semester
zu besuchen.
(3) Erhält ein Kandidat bei dieser dritten Wiederholung
nicht bei allen abzulegenden Prüfungen
mindestens den Kalkül „genügend", so ist
er von der Fortsetzung des tierärztlichen Studiums
und von der Erlangung des tierärztlichen
Diploms an der Tierärztlichen Hochschule sowie
auch von der Anerkennung eines im Auslande
erlangten tierärztlichen Diploms für immer ausgeschlossen.
§ 25. (1) Hat der Kandidat bei jeder Einzelprüfung
oder bei deren Wiederholung wenigstens
den Kalkül „genügend" erhalten, so wird
nach Ablegung der letzten Einzelprüfung aus
den einzelnen in das Hauptprotokoll eingetragenen
Kalkülen vom Rektor [§ 15, Abs. (1)], beziehungsweise
vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
der Hauptkalkül für die ganze
Staatsprüfung gezogen.
(2) Der Hauptkalkül ist nur dann mit „ausgezeichnet"
festzusetzen, wenn der Kandidat
diesen Kalkül bei der Mehrzahl der Einzelprüfungen
erhalten hat und bei keiner Einzelprüfung
reprobiert worden ist.
(3) Das Resultat der Staatsprüfung ist in das
Hauptprotokoll einzutragen und dem Kandidaten
bekanntzugeben.
§ 26. (1) Versäumt ein Kandidat die angesetzte
Prüfung ohne triftige Entschuldigungsgründe,
so verfällt die für die betreffende Einzelprüfung
eingezahlte Gebühr.
(2) Unterzieht sich der Kandidat auch der neuerlich
festgesetzten Prüfung ohne triftige Entschuldigungsgründe
nicht, ist er so zu behandeln,
als ob er die betreffende Einzelprüfung
nicht bestanden hätte.
(3) Über die Triftigkeit der Entschuldigungsgründe
entscheidet das Professorenkollegium.
(4) Absolventen der Tierärztlichen Hochschule,
die nicht spätestens zwei Jahre nach Vollendung
ihrer Studien die zweite Staatsprüfung begonnen
haben, können vor Zulassung zu dieser Prüfung
vom Professorenkollegium zu einem neuerlichen
Besuch von Vorlesungen und Übungen
durch ein bis vier Semester — je nach der Dauer
der Studienunterbrechung — verhalten werden.
(5) Das gleiche gilt, wenn ein Kandidat nicht
spätestens drei Jahre nach Vollendung seiner
Studien das tierärztliche Diplom erworben hat.
(6) Die Bestimmungen der Abs. (4) und (5)
finden keine Anwendung, wenn die Verzögerung
durch Schädigung aus politischen oder rassischen
Gründen oder durch Teilnähme am Kriege entstanden
ist.
§ 27. (1) Hat der Kandidat alle Staatsprüfungen
mit Erfolg bestanden, so erhält er
nach Vorlage der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises
und des Reifezeugnisses,
nach Erlag der vorgeschriebenen Gebühr und
nach Leistung einer schriftlichen Angelobung
nach der vorgeschriebenen Formel in lateinischer
Sprache
das tierärztliche Diplom mit dem vorgeschriebenen
Text in einer, von den akademischen Behörden
festgesetzten feierlichen Form.
(2) Mit dem tierärztlichen Diplom erwerben
österreichische Staatsbürger die Berechtigung zur
Ausübung der tierärztlichen Praxis in der Republik
Österreich, Ausländer und Staatenlose jedoch
erst nach Erlangung der österreichischen
Staatsbürgerschaft.
§ 28. (1) Diplomierte Tierärzte, die das Doktorat
der Tierheilkunde erwerben wollen, haben
sich unter Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung
(Dissertation) über ein Thema aus dem
Gebiete der Veterinärwissenschaften zu der
strengen Prüfung (Rigorosum) zu melden. Die
wissenschaftliche Abhandlung ist in sieben in
Maschinschrift hergestellten Exemplaren vorzulegen.
Nur kasuistische und statistische Mitteilungen
oder kompilatorische Arbeiten können als
Dissertation nicht angenommen werden.
(2) In dem Gesuche um Zulassung zum Doktorate
sind ferner zwei veterinär-medizinische
Fächer zu bezeichnen, aus denen der Kandidat,
nebst dem die Dissertation betreffenden Fache
beim Rigorosum geprüft werden will. Hiebei
muß aus jeder der. beiden nachfolgenden Fachgruppen
eine Disziplin gewählt werden.
Erste Fachgruppe
Anatomie; Physiologie; Histologie und Embryologie;
Chemie; Pharmakologie, Pharmakognosie
und Toxikologie; allgemeine Pathologie;
pathologische Anatomie; Parasitologie; Bakteriologie.
Zweite Fachgruppe
Tierzucht; spezielle Pathologie und Therapie;
Seuchenlehre; Chirurgie und Augenheilkunde;
Geburtshilfe und Gynäkologie; gerichtliche Veterinärmedizin,
Veterinärwesen; Fleischhyigiene;
tierärztliche Lebensmittelkunde; Milchhygiene
und Lebensmittelkunde; Huf- und Klauenkunde;
Krankheiten der Klauentiere; Röntgenkunde;
Fischkunde.
§ 29. (1) Begutachter der wissenschaftlichen Abhandlung
sind die Vertreter des Dissertationsfaches
und des der Arbeitsrichtung der Dissertation
entsprechenden Nachbarfaches, Prüfer aus
dem Dissertationsfach und aus den zwei frei gewählten
veterinär-medizinischen Fächern sind die
Vertreter der betreffenden Fächer.
(2) Über die Annahme der Dissertation entscheidet
eine Kommission, die aus dem Rektor
als Vorsitzenden und den beiden Begutachtern
besteht. Wird die Dissertation nicht angenommen,
so steht es dem Kandidaten frei, frühestens
nach drei Monaten und im Falle neuerlicher Zurückweisung
erst wieder nach einem Jahr abermals
eine wissenschaftliche Abhandlung zu überreichen.
(3) Die approbierte wissenschaftliche Abhandlung
darf nur dann als Doktoratsdissertation
veröffentlicht werden, wenn sie von der begutachtenden
Kommission geeignet befunden wurde;
in diesem Falle sind dem Rektorate fünfzig
Druckexemplare zu übergeben.
§ 30. (1) Die strenge Prüfung, welche in der
Regel nicht länger als zwei Stunden zu dauern
hat, erstreckt sich auf das Thema der approbierten
Dissertation und auf das Dissertationsfach,
ferner auf die beiden frei gewählten Fächer.
Sie findet unter Vorsitz des Rektors statt.
(2) Die Abstimmung, welche auf Antrag der
einzelnen Prüfer und einschließlich der Stimme
des Rektors mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgt,
bat auf „bestanden mit Auszeichnung",
„bestanden" oder auf „nicht bestanden" zu
lauten.
(3) Über die Einreichung und Approbation der
Dissertation sowie über den Verlauf und das
Ergebnis der strengen Prüfung ist ein Protokoll
zu führen, in welches auch der beschlossene Kalkül
einzutragen ist.
(4) Hat der Kandidat bei der strengen Prüfung
den Kalkül „nicht bestanden" erhalten, so kann
er nicht vor drei Monaten zu einer Wiederholungsprüfung
zugelassen werden.
(5) Im Falle eines ungünstigen Ergebnisses dieser
Wiederholungsprüfung ist der Kandidat von
einer neuerlichen Bewerbung um das Doktorat
oder von einer Nostrifikation eines im Ausland
erworbenen Doktorates für immer ausgeschlossen.
(6) Tierärzte, die ihr Diplom ah einer ausländischen
tierärztlichen Hochschule oder an einer
veterinär-medizinischen Fakultät einer ausländischen
Universität unter im wesentlichengleichen
Bedingungen wie an der österreichischen
Tierärztlichen Hochschule erworben haben, können
mit Bewilligung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung "und
für Kultusangelegenheiten auf Antrag des Professorenkollegiums
nach den Bestimmungen der
§§ 28 bis30 zur Erwerbung des Doktorates zugelassen
werden.
§ 31. Hat der Kandidat die strenge Prüfung
bestanden, so erfolgt die Promotion unter dem
Vorsitze des Rektors durch einen ordentlichen
Professor als Promotor in der Form der herkömmlichen
Sponsionen.
Übergangsbestimmungen.
§ 32. (1) Jene Studierenden, welche im Sommersemester
1945 bis zum 15. Juni 1945 die erste
Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erreichen
das Absolutorium mit acht anrechenbaren
Semestern, von denen vier Semester auf den
klinischen Studienabschnitt entfallen müssen. Sie
haben die Wahl, die zweite und dritte Staatsprüfung
nach der bis 1938 gültigen oder nach
dieser Prüfungsordnung abzulegen.
(2) Alle Studierenden, welche ihr Studium im
Sommersemester 1945 begonnen haben oder im
Wintersemester 1945/46 beginnen werden, erreichen
das Absolutorium mit neun anrechenbaren
Semestern und haben alle drei Staatsprüfungen
nach dieser Prüfungsordnung abzulegen.
Das gleiche gilt auch für Studierende,
welche ihr Studium im Wintersemester 1944/45
oder früher begonnen haben und die erste
Staatsprüfung bis 15. Juni 1945 noch nicht mit
Erfolg, beendigt haben.
(3) Für jene Studierenden, die aus politischen
oder rassischen Gründen oder wegen der Einberufung
zum Wehrdienste ihr Studium unterbrechen
mußten, dauert das tierärztliche Hochschulstudium
acht Semester, von denen vier Semester
auf den klinischen Studienabschnitt entfallen
müssen. Außerdem wenden solchen Studierenden
die Fristen für die Ablegung einer Staatsprüfung
auf ihr Ansuchen bei. Vorlage berücksichtigungswürdiger
Umstände verlängert.
(4) Österreichische Staatsbürger, welche in den
Jahren 1939 bis Mai 1945 an einer tierärztlichen
Hochschule öder gleichnamigen Fakultät des,
Deutschen Reiches ihr Studium abgeschlossen
und die vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg
abgelegt haben, erlangen auf ihr Ansuchen das
Diplom der Tierärztlichen Hochschule, nachdem
sie zumindest die Einzelprüfungen aus gerichtlicher
Veterinärmedizin und Veterinärwesen
(§ 11, lit. f und g) mit Erfolg bestanden haben.
Ausländer, welche die österreichische Staatsbürgerschaft
erwerben, können das Diplom der
Tierärztlichen Hochschule nur nach Erfüllung
der gleichen Voraussetzungen erlangen.
§ 33. Die Verordnung tritt mit ihrer Verlautbarung
in Kraft. Alle ihr widersprechenden
Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere
Die allgemeine Studienordnung für die Studierenden
der Tierärztlichen Hochschule (Erlaß des
k. u. k. Reichskriegsministeriums vom 21. Oktober
1897, Zl. 2972), die Staatsprüfungsordnung
für die Erlangung des tierärztlichen Diploms
an der Tierärztlichen Hochschule (Verordnung
des Ministeriums für Kultus und Unterricht
vom 23. April 1912, R. G. Bl. Nr. 87) und
die Rigorosenordnung für die Erlangung des
Doktorates der Tierheilkunde an der Tierärztlichen
Hochschule vom 14. September 1908,
R. G. Bl. Nr. 205, ferner die Novellen hiezu
vom 18. Jänner 1924, B.G.B1. Nr. 32,
vom 25. August 1925, B. G. Bl. Nr. 333 und
vom 7. März 1929, B. G. Bl. Nr. 107.