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73_1946 AT

73. Verordnung: Tierärztliche Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Tierärztliche Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung.

Auf Grund des § 1, B, Punkt 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266/

1935, wird verordnet

§ 1. Zur Erlangung des tierärztlichen Diploms

ist erforderlich, daß der Kandidat das tierärztliche

Hochschulstudium als ordentlicher Hörer

durch neun anrechenbare Semester nach Maßgabe

der folgenden Studienordnung absolviert und

die vorgeschriebenen drei tierärztlichen Staatsprüfungen

mit Erfolg abgelegt hat.

§ 2. (1) Ein Semester ist nur dann anrechenbar,

wenn in ihm Vorlesungen und Übungen dm Ausmaße

von mindestens zwanzig wöchentlichen

Unterrichtsstunden gültig besucht worden sind.

(2) Innerhalb der Studiensemester vor, beziehungsweise

jener nach Ablegung der ersten

Staatsprüfung kann die mangelnde Stundenzahl

eines Semesters durch den Überschuß in einem

anderen ausgeglichen werden.

§ 3. Um die Zulassung zu den Staatsprüfungen

hat der Kandidat beim Rektorate unter Beibringung

der vorgeschriebenen Belege anzusuchen.

§ 4. Dem Ansuchen um Zulassung zur ersten

Staatsprüfung (§ 5) hat der Kandidat beizuschließen

1. seine Geburtsurkunde;

2. sein für das Inland gültiges Reifezeugnis

oder jene Zeugnisse, auf Grund deren er als

ordentlicher Hörer immatrikuliert wurde;

3. das Meldungsbuch (beziehungsweise einen

vom Rektorate ausgestellten Ausweis), aus welchem

hervorgeht, wieviele Semester auf Grund

der gültig besuchten Vorlesungen und Übungen

(§ 2) anrechenbar sind;

das Meldungsbuch muß zur Zulassung des

Kandidaten zu den Einzelprüfungen aus Botanik,

aus Chemie, aus Anatomie, aus Physiologie sowie

aus Histologie und Embryologie auch dartun,

daß er durch zwei Wintersemester anatomische

Präparierübungen, durch zwei Semester physiologische

Übungen, durch je ein Semester chemische

Übungen, histologische Übungen und die

Übungen aus Heuanalyse besucht hat;

4. den Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr.

§ 5. (1) Bei der ersten Staatsprüfung sind

Prüfungsgegenstände

a) Physik für Veterinärmediziner,

b) allgemeine Zoologie,

c) Botanik für Veterinärmediziner,

d) Chemie für Veterinärmediziner,

e) Histologie und Embryologie,

f) Anatomie,

g) Physiologie.

(2) Physik, allgemeine Zoologie und Botanik

werden nur theoretisch, die übrigen Gegenstände

theoretisch und praktisch geprüft.

§ 6. (1) Die Einzelprüfungen der ersten Staatsprüfung

aus Physik, allgemeiner Zoologie, Botanik

und Chemie können schon in den letzten

zwei Wochen des zweiten oder in den ersten zwei

Wochen des dritten anrechenbaren Semesters abgelegt

werden.

(2) Erst nach erfolgreicher Ablegung dieser

Prüfungen können die theoretisch-praktischen

Einzelprüfungen aus Histologie und Embryologie

frühestens in den letzen zwei Wochen des vierten

Semesters, aus Anatomie und Physiologie in den

ersten sechs Wochen des fünften Semesters abgelegt

werden.

(3) Kandidaten, welche sich den Einzelprüfungen

aus Physik, allgemeiner Zoologie, Botanik

und Chemie nicht in den vorbezeichneten Fristen

unterziehen, sondern sich erst nach Absolvierung

von mindestens vier anrechenbaren Semestern

zur ersten Staatsprüfung anmelden, haben alle

Einzelprüfungen derselben innerhalb einer Frist

von sechs Wochen am Anfange des fünften

Semesters abzulegen.

§ 7. (1) Dem Ansuchen um Zulassung zur

zweiten Staatsprüfung hat der Kandidat beizuschließen

1. das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte

erste Staatsprüfung;

2. das Zeugnis über das mit mindestens

„gutem" Erfolg abgelegte Kolloquium über

Enzyklopädie der Landwirtschaft;

3. das Absolutorium, welches dartut, daß er

seit der ersten Staatsprüfung mindestens fünf

anrechenbare Semester sowie die obligaten

Kliniken und Übungen bestätigt erhalten hat;

als erstes dieser fünf Semester ist jenes zu rechnen,

in dessen Verlaufe der Kandidat den Kalkül

über die bestandene erste Staatsprüfung erhalten

hat (§ 25); handelt es sich um ein Wintersemester,

so muß er bei allen Einzelprüfungen

der ersten Staatsprüfung in den ersten sechs

Wochen vom gesetzlichen Beginne dieses Semesters

approbiert worden sein oder, wenn er aus

nicht mehr als einem Prüfungsgegenstande reprobiert

wurde, die Wiederholungsprüfung bis

31. Jänner erfolgreich abgelegt haben; im

Sommersemester muß die erste Staatsprüfung

einschließlich einer allfälligen Wiederholungsprüfung

bis spätestens 15. Juni abgelegt worden

sein; anderenfalls ist dieses Semester nicht in die

fünf Semester des zweiten Studienabschnittes

einrechenbar;

4. die vom Leiter der Expositur zur Einführung

in die tierärztliche Praxis ausgestellte

Bestätigung, daß sich der Kandidat in der Expositur

mit Erfolg betätigt hat;

5. den Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr.

(2) Von der im ersten Absatze unter 3. angeführten

Bedingung kann das Professorenkollegium

in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen

gewähren, und zwar kann gestattet

wenden, daß innerhalb von vierzehn Tagen vor

und nach dem Beginne des neunten Studiensemesters

folgende vier Teilprüfungen der

zweiten Staatsprüfung vorzeitig abgelegt werden

Bakteriologie, Serologie und Tierhygiene,

Milchhyigiene, Futter- und Lebensmittelkunde,

Parasitologie und parasitäre Krankheiten sowie

Pharmakologie, Pharmakognosie und Toxikologie.

(3) Diese Begünstigung soll nur dann gewährt

werden, wenn die erste Staatsprüfung fristgemäß

abgelegt wurde und wenn das neunte Studiensemester

ein Wintersemester ist. Um die Genehmigung

hat der Kandidat schriftlich beim

Professorenkollegium anzusuchen, das über Antrag

des Studienreferenten mit Stimmenmehrheit

endgültig entscheidet. Für den Fall der Reprobation

ist die Wiederholung solcher Teilprüfungen

grundsätzlich erst nach Erlangung des

Absolutoriums statthaft.

§ 8. Aus den im § 7, Abs. (1), Punkt 3, geforderten

Belegen muß ferner ersichtlich sein

a) daß der Kandidat im Verlaufe seiner Studien

die obligaten klinischen Vorlesungen,

Kliniken und Übungen an der medizinischen

Klinik sowie an der chirurgischen

Klinik durch je vier Semester, an der

Klinik für Krankheiten der Klauentiere

durch drei Semester, an der geburtshilflichen

Klinik und ambulatorischen

Klinik durch je zwei Semester besucht hat;

b) daß er sich ferner bei den pathologisch-anatomischen

Sektionsübungen durch zwei Semester,

bei den klinisch-propädeutischen,

den patihologisch-histologischen, den bakteriologisch-

serologischen und hygienischen,

den parasitologischen, den pharmazeutischen

Übungen, den Übungen in der Rezeptierkunde,

den Übungen aus Milchhygiene,

Futter- und Lebensmittelkunde,

bei den Trächtigkeitsuntersuchungen und

bei den Hufbeschlagsübungen sowie bei

den Übungen in der Fleischhygiene und in

der tierärztlichen Lebensmittelkunde, bei

den Operationsübungen und den Übungen

in der Beurteilung und Rassenlehre der

Haustiere und den Übungen aus Fischkunde

durch je ein Semester praktisch betätigt

hat.

§ 9. (1) Bei der zweiten Staatsprüfung sind

Prüfungsgegenstände

a) Allgemeine Pathologie und pathologische

Anatomie,

b) Parasitologie und parasitäre Krankheiten;

c) Pharmakologie, Pharmakognosie und Toxikologie,

d) Bakteriologie, Serologie und Tierhygiene,

e) Milchhygiene, Futter- und Lebensmittelkunde,

f) Fleischhygiene und tierärztliche Lebensmittelkunde,

g) spezielle Pathologie und Therapie der internen

Krankheiten,

h) Krankheiten der Klauentiere (Buiatrik).

(2) Diese Gegenstände werden gleichzeitig theoretisch

und praktisch geprüft.

§ 10. Dem Ansuchen um Zulassung zur dritten

Staatsprüfung hat der Kandidat beizuschließen

1. das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte

erste und zweite Staatsprüfung,

2. das Albsolutorium,

3. den Nachweis über den Erlag der Prüfungsgebühr.

§ 11. (1) Die Prüfungsgegenstände der dritten

Staatsprüfung sind

a) Tierzucht und Züchtungshygiene,

b) Chirurgie und Augenheilkunde,

c) Huf- und Klauenkunde,

d) Geburtshilfe und Gynäkologie,

e) Seuchenlehre,

f) gerichtliche Veterinärmedizin,

g) Veterinärwesen und Tierschutz.

(2) Veterinärwesen und gerichtliche Veterinärmedizin

werden nur theoretisch, die übrigen Gegenstände

gleichzeitig theoretisch und praktisch

geprüft.

§ 12. (1) Sämtlichen Einzelprüfungen der zweiten

und ebenso jenen der dritten Staatsprüfung

bei denen nur eine einheitliche Anmeldung für

alle Einzelprüfungen der betreffenden Staatsprüfung

zulässig ist, haben sich die Kandidaten im

Verlaufe einer Frist von je acht Wochen zu

unterziehen.

(2) Den Kandidaten, welche sich innerhalb dieser

Frist nur einer oder mehreren Einzelprüfungen

der zweiten oder dritten Staatsprüfung, sei

es mit oder ohne Erfolg unterzogen, die Termine

für die restlichen Einzelprüfungen der betreffenden

Staatsprüfung aber versäumt haben, sind für

diese Einzelprüfungen vom Rektorate neue Termine

innerhalb der letzten Woche dieser Frist

auszuschreiben [§ 26, Abs. (2)].

§ 13. Sämtliche Staatsprüfungen werden öffentlich

abgehalten, doch kann vom Rektor [§ 15,

Abs. (1)], beziehungsweise vom Vorsitzenden der

Prüfungskommission (§ 17) der Zutritt auf Tierärzte

und Studierende der Tierheilkunde eingeschränkt

werden.

§ 14. (1) Ordentliche Prüf er sind die Vertreter

der betreffenden Prüfungsfächer.

(2) In Ermanglung oder Verhinderung eines

ordentlichen Prüfers ist jene Lehrkraft der tierärztlichen

Hochschule als stellvertretender Prüfer

beizuziehen, deren Fach dem betreffenden Prüfungsgegenstande

am nächsten steht.

§ 15. (1) Die in den Fristen gemäß § 6, Abs. (1)

und (2), stattfindenden Einzelprüfungen der

ersten Staatsprüfung werden, wenn der Kandidat

sie zum ersten Male ablegt, in der Regel

von dem betreffenden Prüfer allein, das ist ohne

Bildung einer Prüfungskommission (§ 16) abgehalten,

doch kann der Rektor auch bei solchen

Einzelprüfungen die Bildung einer Prüfungskommission

vornehmen oder ihnen nach seinem Ermessen

beiwohnen.

(2) Dagegen hat die Wiederholung solcher Einzelprüfungen

sowie die einheitliche Ablegung

der ersten Staatsprüfung gemäß § 6, Abs. (3),

und die Ablegung der zweiten und dritten Staatsprüfung

stets vor der Prüfungskommission (§ 16)

stattzufinden.

§ 16. (1) Die Prüfungskommission besteht aus

dem Vorsitzenden, dem betreffenden Prüfer und

bei der zweiten und dritten Staatsprüfung noch

aus einem Regierungskommissär; letzterem ist es

unibenommen, nach eigenem Ermessen auch der

ersten Staatsprüfung beizuwohnen.

(2) Während jedes einzelnen Prüfungsaktes

müssen mindestens zwei Kommissionsmitglieder

anwesend sein.

(3) Der Rektor bestimmt Ort, Zeit und

Reihenfolge der einzelnen Prüfungsakte, beruft

zu denselben die Prüfer (§ 14), allenfalls den

Vorsitzenden (§ 17), verständigt den Regierungskommissär

und veranlaßt die öffentliche Mitteilung

der Prüfungszeiten an die Kandidaten durch

Anschlag.

§ 17. Den Vorsitz der Prüfungskommission

führt der Rektor; ihn kann zunächst der Prorektor

und in zweiter Linie einer der beiden

hierzu alljährlich vom Professorenkollegium aus

dessen Mitte gewählter Professor vertreten.

§ 18. Die Regierungskommissäre, welche diplomierte

Tierärzte sein müssen und auch dem

Lehrkörper der tierärztlichen Hochschule angehören

können, werden vor Beginn eines jeden

Studienjahres für die Dauer desselben vom

Staatsamte für Volksaufklärung, für Unterricht

und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

auf Vorschlag des Staatsamtes für Land- und

Forstwirtschaft ernannt.

§ 19. (1) Die theoretischen Einzelprüfungen

jeder Staatsprüfung werden stets in einem gleichzeitigen

Prüfungsakte abgehalten.

(2) Finden theoretische Einzelprüfungen vor

einer Prüfungskommission statt, so können in

einer Sitzung nicht mehr als sechs Kandidaten

geprüft werden.

(3) Die Bestimmung der Anzahl von Kandidaten,

welche bei den theoretisch-praktischen

Einzelprüfungen gleichzeitig geprüft werden sollen,

ist bei der Ablegung der ersten Staatsprüfung

in den regelmäßigen Fristen [§ 6,

Abs. (1) und (2)] dem Rektor, im übrigen aber

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission überlassen.

§ 20. (1) Die Prüfungsakte werden von den betreffenden

Prüfern unter entsprechender Aufsicht

des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

bei der zweiten und dritten Staatsprüfung auch

unter jener des Regierungskommissärs vorgenommen.

(2) Beide sind berechtigt, auf die Fragestellung

und auf die Dauer der Prüfung Einfluß zu

nehmen und auch selbst an die Kandidaten Fragen

zu stellen.

§ 21. Die Prüfungsdauer beträgt bei den theoretischen

Einzelprüfungen für jeden Kandidaten

in der Regel eine halbe Stunde; bei den zugleich

theoretischen und praktischen Einzelprüfungen

ist die Prüfungszeit für jeden Kandidaten nach

Erfordernis der ihm gestellten praktischen Aufgaben

entsprechend länger zu bemessen.

§ 22. (1) Das Ergebnis jeder Einzelprüfung ist

ausschließlich vom Prüfer mit dem Kalkül „ausgezeichnet",

„gut", „genügend" oder „ungenügend"

zu bezeichnen, vom Vorsitzenden der

Prüfungskommission, beziehungsweise bei den

Einzelprüfungen gemäß § 15, Abs. (1), vom Prüfer

selbst zu verkünden, in das Meldungsbuch des

Kandidaten sowie in das Hauptprotokoll einzutragen

und im letzteren vom Prüfer, beziehungsweise

von allen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterfertigen.

(2) Die positive Bewertung des Prüfungserfolges

ist bei Anwesenheit des Regierungskommissärs

an dessen Zustimmung gebunden.

(3) Kerne Staatsprüfung ist als mit. Erfolg abgelegt

anzusehen, wenn der Kandidat nicht bei

sämtlichen Einzelprüfungen mindestens den Kalkül

„genügend" erhalten (hat.

§ 23. (1) Entspricht ein Kandidat bei den Einzelprüfungen

der ersten Staatsprüfung aus Physik,

allgemeiner Zoologie, Botanik und Chemie

nicht, so kann er diese noch vor Beendigung

der ersten Staatsprüfung wiederholen. Die Wiederholungsfristen

für die Prüfungen betragen je

einen Monat und erstrecken sich bis spätestens

zum 15. November im Wintersemester und bis

31. März im Sommersemester.

(2) Erhält ein Kandidat bei einer oder bei

mehreren Einzelprüfungen einer Staatsprüfung

den Kalkül „ungenügend", so hat er sie nach Ablegung

der übrigen Einzelprüfungen der betreffenden

Staatsprüfung zu wiederholen.

(3) Falls der Kandidat nur bei einer der im

Abs. (2) bezeichneten Einzelprüfungen picht

entsprochen hat, ist die Reprobatdonsfrist in der

Regel mit zwei Monaten, im Falle der Reprobation

bei mehreren dieser Einzelprüfungen mit

drei bis sechs Monaten zu bemessen. Diese Fristen

können auch kürzer bemessen werden, wenn die

Reprobation bei den vom Kandidaten zuerst

abgelegten Einzelprüfungen der Staatsprüfung

erfolgte. Sie sind in jedem Fall von der zuletzt

abgelegten, zur betreffenden Staatsprüfung gehörenden

Einzelprüfung ab zu rechnen.

§ 24. (1) Wenn der Kandidat bei der ersten

Wiederholung einer oder mehrerer Einzelprüfungen

abermals nicht entspricht, so gelten für

die zweite Wiederholung der betreffenden Einzelprüfung

die gleichen Bestimmungen.

(2) Zu einer dritten Wiederholung einer oder

mehrerer Einzelprüfungen einer Staatsprüfung

kann der Kandidat auf Antrag des Professorenkollegiums

vom Staatsamte für Völksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten zugelassen werden, wobei

ihm aufgetragen werden kann, die betreffenden

Prüfungsfächer, unter Umständen aber auch andere

Fächer des gesamten tierärztlichen Studiums

vorher noch durch ein oder mehrere Semester

zu besuchen.

(3) Erhält ein Kandidat bei dieser dritten Wiederholung

nicht bei allen abzulegenden Prüfungen

mindestens den Kalkül „genügend", so ist

er von der Fortsetzung des tierärztlichen Studiums

und von der Erlangung des tierärztlichen

Diploms an der Tierärztlichen Hochschule sowie

auch von der Anerkennung eines im Auslande

erlangten tierärztlichen Diploms für immer ausgeschlossen.

§ 25. (1) Hat der Kandidat bei jeder Einzelprüfung

oder bei deren Wiederholung wenigstens

den Kalkül „genügend" erhalten, so wird

nach Ablegung der letzten Einzelprüfung aus

den einzelnen in das Hauptprotokoll eingetragenen

Kalkülen vom Rektor [§ 15, Abs. (1)], beziehungsweise

vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

der Hauptkalkül für die ganze

Staatsprüfung gezogen.

(2) Der Hauptkalkül ist nur dann mit „ausgezeichnet"

festzusetzen, wenn der Kandidat

diesen Kalkül bei der Mehrzahl der Einzelprüfungen

erhalten hat und bei keiner Einzelprüfung

reprobiert worden ist.

(3) Das Resultat der Staatsprüfung ist in das

Hauptprotokoll einzutragen und dem Kandidaten

bekanntzugeben.

§ 26. (1) Versäumt ein Kandidat die angesetzte

Prüfung ohne triftige Entschuldigungsgründe,

so verfällt die für die betreffende Einzelprüfung

eingezahlte Gebühr.

(2) Unterzieht sich der Kandidat auch der neuerlich

festgesetzten Prüfung ohne triftige Entschuldigungsgründe

nicht, ist er so zu behandeln,

als ob er die betreffende Einzelprüfung

nicht bestanden hätte.

(3) Über die Triftigkeit der Entschuldigungsgründe

entscheidet das Professorenkollegium.

(4) Absolventen der Tierärztlichen Hochschule,

die nicht spätestens zwei Jahre nach Vollendung

ihrer Studien die zweite Staatsprüfung begonnen

haben, können vor Zulassung zu dieser Prüfung

vom Professorenkollegium zu einem neuerlichen

Besuch von Vorlesungen und Übungen

durch ein bis vier Semester — je nach der Dauer

der Studienunterbrechung — verhalten werden.

(5) Das gleiche gilt, wenn ein Kandidat nicht

spätestens drei Jahre nach Vollendung seiner

Studien das tierärztliche Diplom erworben hat.

(6) Die Bestimmungen der Abs. (4) und (5)

finden keine Anwendung, wenn die Verzögerung

durch Schädigung aus politischen oder rassischen

Gründen oder durch Teilnähme am Kriege entstanden

ist.

§ 27. (1) Hat der Kandidat alle Staatsprüfungen

mit Erfolg bestanden, so erhält er

nach Vorlage der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises

und des Reifezeugnisses,

nach Erlag der vorgeschriebenen Gebühr und

nach Leistung einer schriftlichen Angelobung

nach der vorgeschriebenen Formel in lateinischer

Sprache

das tierärztliche Diplom mit dem vorgeschriebenen

Text in einer, von den akademischen Behörden

festgesetzten feierlichen Form.

(2) Mit dem tierärztlichen Diplom erwerben

österreichische Staatsbürger die Berechtigung zur

Ausübung der tierärztlichen Praxis in der Republik

Österreich, Ausländer und Staatenlose jedoch

erst nach Erlangung der österreichischen

Staatsbürgerschaft.

§ 28. (1) Diplomierte Tierärzte, die das Doktorat

der Tierheilkunde erwerben wollen, haben

sich unter Vorlage einer wissenschaftlichen Abhandlung

(Dissertation) über ein Thema aus dem

Gebiete der Veterinärwissenschaften zu der

strengen Prüfung (Rigorosum) zu melden. Die

wissenschaftliche Abhandlung ist in sieben in

Maschinschrift hergestellten Exemplaren vorzulegen.

Nur kasuistische und statistische Mitteilungen

oder kompilatorische Arbeiten können als

Dissertation nicht angenommen werden.

(2) In dem Gesuche um Zulassung zum Doktorate

sind ferner zwei veterinär-medizinische

Fächer zu bezeichnen, aus denen der Kandidat,

nebst dem die Dissertation betreffenden Fache

beim Rigorosum geprüft werden will. Hiebei

muß aus jeder der. beiden nachfolgenden Fachgruppen

eine Disziplin gewählt werden.

Erste Fachgruppe

Anatomie; Physiologie; Histologie und Embryologie;

Chemie; Pharmakologie, Pharmakognosie

und Toxikologie; allgemeine Pathologie;

pathologische Anatomie; Parasitologie; Bakteriologie.

Zweite Fachgruppe

Tierzucht; spezielle Pathologie und Therapie;

Seuchenlehre; Chirurgie und Augenheilkunde;

Geburtshilfe und Gynäkologie; gerichtliche Veterinärmedizin,

Veterinärwesen; Fleischhyigiene;

tierärztliche Lebensmittelkunde; Milchhygiene

und Lebensmittelkunde; Huf- und Klauenkunde;

Krankheiten der Klauentiere; Röntgenkunde;

Fischkunde.

§ 29. (1) Begutachter der wissenschaftlichen Abhandlung

sind die Vertreter des Dissertationsfaches

und des der Arbeitsrichtung der Dissertation

entsprechenden Nachbarfaches, Prüfer aus

dem Dissertationsfach und aus den zwei frei gewählten

veterinär-medizinischen Fächern sind die

Vertreter der betreffenden Fächer.

(2) Über die Annahme der Dissertation entscheidet

eine Kommission, die aus dem Rektor

als Vorsitzenden und den beiden Begutachtern

besteht. Wird die Dissertation nicht angenommen,

so steht es dem Kandidaten frei, frühestens

nach drei Monaten und im Falle neuerlicher Zurückweisung

erst wieder nach einem Jahr abermals

eine wissenschaftliche Abhandlung zu überreichen.

(3) Die approbierte wissenschaftliche Abhandlung

darf nur dann als Doktoratsdissertation

veröffentlicht werden, wenn sie von der begutachtenden

Kommission geeignet befunden wurde;

in diesem Falle sind dem Rektorate fünfzig

Druckexemplare zu übergeben.

§ 30. (1) Die strenge Prüfung, welche in der

Regel nicht länger als zwei Stunden zu dauern

hat, erstreckt sich auf das Thema der approbierten

Dissertation und auf das Dissertationsfach,

ferner auf die beiden frei gewählten Fächer.

Sie findet unter Vorsitz des Rektors statt.

(2) Die Abstimmung, welche auf Antrag der

einzelnen Prüfer und einschließlich der Stimme

des Rektors mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgt,

bat auf „bestanden mit Auszeichnung",

„bestanden" oder auf „nicht bestanden" zu

lauten.

(3) Über die Einreichung und Approbation der

Dissertation sowie über den Verlauf und das

Ergebnis der strengen Prüfung ist ein Protokoll

zu führen, in welches auch der beschlossene Kalkül

einzutragen ist.

(4) Hat der Kandidat bei der strengen Prüfung

den Kalkül „nicht bestanden" erhalten, so kann

er nicht vor drei Monaten zu einer Wiederholungsprüfung

zugelassen werden.

(5) Im Falle eines ungünstigen Ergebnisses dieser

Wiederholungsprüfung ist der Kandidat von

einer neuerlichen Bewerbung um das Doktorat

oder von einer Nostrifikation eines im Ausland

erworbenen Doktorates für immer ausgeschlossen.

(6) Tierärzte, die ihr Diplom ah einer ausländischen

tierärztlichen Hochschule oder an einer

veterinär-medizinischen Fakultät einer ausländischen

Universität unter im wesentlichengleichen

Bedingungen wie an der österreichischen

Tierärztlichen Hochschule erworben haben, können

mit Bewilligung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung "und

für Kultusangelegenheiten auf Antrag des Professorenkollegiums

nach den Bestimmungen der

§§ 28 bis30 zur Erwerbung des Doktorates zugelassen

werden.

§ 31. Hat der Kandidat die strenge Prüfung

bestanden, so erfolgt die Promotion unter dem

Vorsitze des Rektors durch einen ordentlichen

Professor als Promotor in der Form der herkömmlichen

Sponsionen.

Übergangsbestimmungen.

§ 32. (1) Jene Studierenden, welche im Sommersemester

1945 bis zum 15. Juni 1945 die erste

Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erreichen

das Absolutorium mit acht anrechenbaren

Semestern, von denen vier Semester auf den

klinischen Studienabschnitt entfallen müssen. Sie

haben die Wahl, die zweite und dritte Staatsprüfung

nach der bis 1938 gültigen oder nach

dieser Prüfungsordnung abzulegen.

(2) Alle Studierenden, welche ihr Studium im

Sommersemester 1945 begonnen haben oder im

Wintersemester 1945/46 beginnen werden, erreichen

das Absolutorium mit neun anrechenbaren

Semestern und haben alle drei Staatsprüfungen

nach dieser Prüfungsordnung abzulegen.

Das gleiche gilt auch für Studierende,

welche ihr Studium im Wintersemester 1944/45

oder früher begonnen haben und die erste

Staatsprüfung bis 15. Juni 1945 noch nicht mit

Erfolg, beendigt haben.

(3) Für jene Studierenden, die aus politischen

oder rassischen Gründen oder wegen der Einberufung

zum Wehrdienste ihr Studium unterbrechen

mußten, dauert das tierärztliche Hochschulstudium

acht Semester, von denen vier Semester

auf den klinischen Studienabschnitt entfallen

müssen. Außerdem wenden solchen Studierenden

die Fristen für die Ablegung einer Staatsprüfung

auf ihr Ansuchen bei. Vorlage berücksichtigungswürdiger

Umstände verlängert.

(4) Österreichische Staatsbürger, welche in den

Jahren 1939 bis Mai 1945 an einer tierärztlichen

Hochschule öder gleichnamigen Fakultät des,

Deutschen Reiches ihr Studium abgeschlossen

und die vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg

abgelegt haben, erlangen auf ihr Ansuchen das

Diplom der Tierärztlichen Hochschule, nachdem

sie zumindest die Einzelprüfungen aus gerichtlicher

Veterinärmedizin und Veterinärwesen

(§ 11, lit. f und g) mit Erfolg bestanden haben.

Ausländer, welche die österreichische Staatsbürgerschaft

erwerben, können das Diplom der

Tierärztlichen Hochschule nur nach Erfüllung

der gleichen Voraussetzungen erlangen.

§ 33. Die Verordnung tritt mit ihrer Verlautbarung

in Kraft. Alle ihr widersprechenden

Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere

Die allgemeine Studienordnung für die Studierenden

der Tierärztlichen Hochschule (Erlaß des

k. u. k. Reichskriegsministeriums vom 21. Oktober

1897, Zl. 2972), die Staatsprüfungsordnung

für die Erlangung des tierärztlichen Diploms

an der Tierärztlichen Hochschule (Verordnung

des Ministeriums für Kultus und Unterricht

vom 23. April 1912, R. G. Bl. Nr. 87) und

die Rigorosenordnung für die Erlangung des

Doktorates der Tierheilkunde an der Tierärztlichen

Hochschule vom 14. September 1908,

R. G. Bl. Nr. 205, ferner die Novellen hiezu

vom 18. Jänner 1924, B.G.B1. Nr. 32,

vom 25. August 1925, B. G. Bl. Nr. 333 und

vom 7. März 1929, B. G. Bl. Nr. 107.

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