73. Verordnung: Bewirtschaftung von Baustoffen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 46, über die Bewirtschaftung
von Baustoffen (Baustoffbewirtschaftungsgesetz)
wird verordnet
§ 1. (1) Die Eigentümer der nach § 3, Abs. (1),
des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 46,
beschlagnahmten Baustoffe haben ihren Bestand
an diesen innerhalb zwei Wochen vom Tage der
Kundmachung dieser Verordnung an die Landeshauptmannschaft,
Landesbauamt (Magistrat der
Stadt Wien, Stadtbauamt) zu melden. Dieses hat
die Ergebnisse der Meldung gesammelt, in listenförmiger
Aufstellung der Gesamtmenge der einzelnen
zur Anmeldung gebrachten Baustoffe innerhalb
einer Woche dem Staatsamt für öffentliche
Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau
bekanntzugeben.
(2) In Hinkunft haben alle Erzeuger von Baustoffen
allmonatlich bis längstens 20. des Monats
die im vergangenen Monat erzeugten und für
den folgenden Monat zu erwartenden Mengen dem
Staatsamte für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau zu melden.
(3) Die Meldungen haben die Namen der
Eigentümer, Gattung, Menge und Lagerort der
Baustoffe zu enthalten.
§ 2. (1) Bewirtschaftete Baustoffe dürfen an
Verbraucher nur auf Grund von Kontingentscheinen
abgegeben werden, soweit es sich nicht
um Kleinstmengen handelt, die direkt an den Verbraucher
abgegeben werden. Die Kontingentscheine
werden vom Staatsamt für öffentliche Bauten,
Übergangswirtschaft und Wiederaufbau im Wege
der Baubehörden ausgegeben. Sie verlieren drei
Monate nach der Ausgabe ihre Gültigkeit.
(2) Die Ausgabe der Kontingentscheine erfolgt
auf Grund der Vorlage der behördlichen Baugenehmigung,
die sowohl die Einstufung des Bauvorhabens
als auch die Art und Menge der hierfür
notwendigen Baustoffe zu enthalten hat. Die
zugewiesenen Baustoffe dürfen nur für jene Bauvorhaben
verwendet werden, für welche die Kontingentscheine
ausgegeben wurden. Für Bauvorhaben,
die einer behördlichen Baugenehmigung
nicht unterliegen, erfolgt die Ausgabe der Kontingentscheine
nach gehöriger Prüfung der Notwendigkeit
der Baudurchführung durch die vom
Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau hierfür bestimmte
Stelle.
(3) Die vor dem 15. April 1945 von ehemaligen
Reichs- oder sonstigen Stellen ausgegebenen Kontingentscheine
verlieren mit dem Tage der Verlautbarung
dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
§ 3. Für die Einstufung der Bauvorhaben
werden vom Staatsamt für öffentliche Bauten,
Übergangswirtschaft und Wiederaufbau nach Anhörung
der Landeshauptmannschaften, Landesbauämter
(Magistrat der Stadt Wien, Stadtbauamt)
Richtlinien aufgestellt. Diese Richtlinien sind bindend.
§ 4. Staat, Länder (Stadt Wien), Eisenbahn
und Post sowie andere Großverbraucher von Baustoffen
können für den Eigenbedarf Sonderkontingente
vom Staatsamt für öffentliche Bauten,
Übergangswirtschaft und Wiederaufbau zugewiesen
erhalten.
§ 5. Die Verordnung tritt rückwirkend mit
12. Mai 1945 in Kraft.