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73_1945 AT

73. Verordnung: Bewirtschaftung von Baustoffen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 73. Verordnung: Bewirtschaftung von Baustoffen.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 46, über die Bewirtschaftung

von Baustoffen (Baustoffbewirtschaftungsgesetz)

wird verordnet

§ 1. (1) Die Eigentümer der nach § 3, Abs. (1),

des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 46,

beschlagnahmten Baustoffe haben ihren Bestand

an diesen innerhalb zwei Wochen vom Tage der

Kundmachung dieser Verordnung an die Landeshauptmannschaft,

Landesbauamt (Magistrat der

Stadt Wien, Stadtbauamt) zu melden. Dieses hat

die Ergebnisse der Meldung gesammelt, in listenförmiger

Aufstellung der Gesamtmenge der einzelnen

zur Anmeldung gebrachten Baustoffe innerhalb

einer Woche dem Staatsamt für öffentliche

Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau

bekanntzugeben.

(2) In Hinkunft haben alle Erzeuger von Baustoffen

allmonatlich bis längstens 20. des Monats

die im vergangenen Monat erzeugten und für

den folgenden Monat zu erwartenden Mengen dem

Staatsamte für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau zu melden.

(3) Die Meldungen haben die Namen der

Eigentümer, Gattung, Menge und Lagerort der

Baustoffe zu enthalten.

§ 2. (1) Bewirtschaftete Baustoffe dürfen an

Verbraucher nur auf Grund von Kontingentscheinen

abgegeben werden, soweit es sich nicht

um Kleinstmengen handelt, die direkt an den Verbraucher

abgegeben werden. Die Kontingentscheine

werden vom Staatsamt für öffentliche Bauten,

Übergangswirtschaft und Wiederaufbau im Wege

der Baubehörden ausgegeben. Sie verlieren drei

Monate nach der Ausgabe ihre Gültigkeit.

(2) Die Ausgabe der Kontingentscheine erfolgt

auf Grund der Vorlage der behördlichen Baugenehmigung,

die sowohl die Einstufung des Bauvorhabens

als auch die Art und Menge der hierfür

notwendigen Baustoffe zu enthalten hat. Die

zugewiesenen Baustoffe dürfen nur für jene Bauvorhaben

verwendet werden, für welche die Kontingentscheine

ausgegeben wurden. Für Bauvorhaben,

die einer behördlichen Baugenehmigung

nicht unterliegen, erfolgt die Ausgabe der Kontingentscheine

nach gehöriger Prüfung der Notwendigkeit

der Baudurchführung durch die vom

Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau hierfür bestimmte

Stelle.

(3) Die vor dem 15. April 1945 von ehemaligen

Reichs- oder sonstigen Stellen ausgegebenen Kontingentscheine

verlieren mit dem Tage der Verlautbarung

dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

§ 3. Für die Einstufung der Bauvorhaben

werden vom Staatsamt für öffentliche Bauten,

Übergangswirtschaft und Wiederaufbau nach Anhörung

der Landeshauptmannschaften, Landesbauämter

(Magistrat der Stadt Wien, Stadtbauamt)

Richtlinien aufgestellt. Diese Richtlinien sind bindend.

§ 4. Staat, Länder (Stadt Wien), Eisenbahn

und Post sowie andere Großverbraucher von Baustoffen

können für den Eigenbedarf Sonderkontingente

vom Staatsamt für öffentliche Bauten,

Übergangswirtschaft und Wiederaufbau zugewiesen

erhalten.

§ 5. Die Verordnung tritt rückwirkend mit

12. Mai 1945 in Kraft.

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