739. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 16a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, und § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird mit Zustimmung
des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung
für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte
Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 628/1995, wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten
1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe M BUO 2 teilnehmen, beträgt monatlich................. 16,86 vH,
2. an der Theresianischen Militärakademie, die am Vorbereitungssemester teilnehmen,
beträgt monatlich............................................................................................................. 16,86 vH,
3. an der Theresianischen Militärakademie, die
a) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder
b) an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen,
beträgt monatlich............................................................................................................. 18,55 vH,
4. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen, beträgt
monatlich......................................................................................................................... 24,92 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956.
Die Pauschalvergütung gemäß § 2 ist einzustellen.“
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 739/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.“