739. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 bis 23, 101, 131, 132, 141 und 151 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung wird verordnet
Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung — ZLLV 1983, BGBl. Nr. 415/1983, wird wie folgt geändert
1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt
„11. Urkunden, aus denen hervorgeht, daß die einzutragenden Luftfahrzeuge hinsichtlich
ihrer Lärmentwicklung den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV-1993 entsprechen."
2. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind der Eintragungsschein, der Zulassungsschein, das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Lärmzulässigkeitsbescheinigung dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zurückzustellen."
3. Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.