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739_1992 AT

739. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 739. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 1993

Auf Grund des § 12 a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird kundgemacht

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1993 beträgt 324000.

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