739. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Hollenegg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 74 Sulmtal Straße wird
im Bereich der Gemeinde Hollenegg wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 31,85 und bindet bei km 32,25 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Hollenegg aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. BO-74-04 im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.