739. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 405/1988, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet
„(1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt,
so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß
bis zu 10 vH des Gewinnes vor Abzug der Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und nach Abzug
aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden."
2. Im § 9 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des
Prozentsatzes von „25 vH" der Prozentsatz von
„10 vH".
Artikel II
Art. I ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1988 anzuwenden.
ABSCHNITT II
Artikel I
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/
1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 403/1988, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Das Recht auf Geltendmachung der Fehlbeträge
steht einer Körperschaft ab jenem Zeitpunkt
nicht mehr zu, ab dem die Identität der Körperschaft
infolge einer wesentlichen Änderung der
organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im.
Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung
der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich
nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf).
Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zweck
der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der
Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher
Arbeitsplätze erfolgen."
2. Im § 26 Abs. 5 tritt an die Stelle des Zitats „§ 2
Z 5 bis 7" das Zitat „§ 2 Z 5 bis 7 und des § 2
Z 14".
Artikel II
1. Art. I Z 1 ist auf Mantelkäufe anzuwenden,
die in Wirtschaftsjahren erfolgen, die nach dem
31. Dezember 1988 enden.
2. Art. I Z 2 ist auf Zeiträume nach dem
31. Dezember 1988 anzuwenden.
ABSCHNITT III
Artikel I
Artikel II der Einkommensteuergesetznovelle
1975, BGBl. Nr. 391, wird wie folgt geändert
Im Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle des Prozentsatzes
von „35 vH" der Prozentsatz von
„15 vH".
Artikel II
Art. I ist auf Zuwendungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen.
ABSCHNITT IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.