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739_1988 AT

739. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 739. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 405/1988, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger

Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt,

so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß

bis zu 10 vH des Gewinnes vor Abzug der Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und nach Abzug

aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden."

2. Im § 9 Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle des

Prozentsatzes von „25 vH" der Prozentsatz von

„10 vH".

Artikel II

Art. I ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1988 anzuwenden.

ABSCHNITT II

Artikel I

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 403/1988, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Das Recht auf Geltendmachung der Fehlbeträge

steht einer Körperschaft ab jenem Zeitpunkt

nicht mehr zu, ab dem die Identität der Körperschaft

infolge einer wesentlichen Änderung der

organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im.

Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung

der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage

nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich

nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf).

Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zweck

der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der

Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher

Arbeitsplätze erfolgen."

2. Im § 26 Abs. 5 tritt an die Stelle des Zitats „§ 2

Z 5 bis 7" das Zitat „§ 2 Z 5 bis 7 und des § 2

Z 14".

Artikel II

1. Art. I Z 1 ist auf Mantelkäufe anzuwenden,

die in Wirtschaftsjahren erfolgen, die nach dem

31. Dezember 1988 enden.

2. Art. I Z 2 ist auf Zeiträume nach dem

31. Dezember 1988 anzuwenden.

ABSCHNITT III

Artikel I

Artikel II der Einkommensteuergesetznovelle

1975, BGBl. Nr. 391, wird wie folgt geändert

Im Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle des Prozentsatzes

von „35 vH" der Prozentsatz von

„15 vH".

Artikel II

Art. I ist auf Zuwendungen anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen.

ABSCHNITT IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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