738. Bundesgesetz: 40. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 602/1988, wird wie folgt geändert
1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „4924 S" durch den Betrag
„5067 S" und
b) in Z 2 der Betrag „5923 S" durch den Betrag
„6095 S".
2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung
4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
5. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung
6. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag
„1269 S" durch den Betrag „1306 S" und der
Betrag „1612 S" durch den Betrag „1659 S"
ersetzt.
7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
8. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
9. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „489,40 S" durch den Betrag
„503,60 S",
b) der Betrag „146,90 S" durch den Betrag
„151,20 S",
c) der Betrag „177,60 S" durch den Betrag
„182,80 S" und
d) der Betrag „53,30 S" durch den Betrag
„54,80 S".
10. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag
„327,50 S" durch den Betrag „337,00 S",
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag
„599,90 S" durch den Betrag „617,30 S" und
c) in Abs. 4 Z 4 der Betrag „269,40 S" durch
den Betrag „277,20 S".
11. Im § 44a Abs. 5 werden ersetzt
a) der Betrag „214,40 S" durch den Betrag
„220,60 S",
b) der Betrag „177,60 S" durch den Betrag
„182,80 S",
c) der Betrag „64,40 S" durch den Betrag
„66,30 S" und
d) der Betrag „53,30 S" durch den Betrag
„54,80 S".
12. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „364,50 S"
durch den Betrag „375,10 S" ersetzt.
13. Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag „77,60 S"
durch den Betrag „79,90 S" ersetzt.
14. Im § 44b werden ersetzt
a) in Abs. 1 Z l und Abs. 2 Z 1 der Betrag
„5849 S" durch den Betrag „6019 S",
b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag
„7309 S" durch den Betrag „7521 S",
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „8781 S" durch den
Betrag „9036 S" und
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „8077 S" durch den
Betrag „8311 S".
15. Im § 44c Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „35023 S" durch den Betrag
„36039 S",
b) der Betrag „30938 S" durch den Betrag
„31835 S",
c) der Betrag „25718 S" durch den Betrag
„26464 S" und
d) der Betrag „19319 S" durch den Betrag
„19879 S".
16. Die Tabelle im § 54 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
Artikel II
Für die Zeit ab 1. Jänner 1990 wird das Vertragsbedienstetengesetz
1948 in der Fassung des Art. I
dieses Bundesgesetzes wie folgt geändert
1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt
a) in Z 1 der Betrag „5067 S" durch den Betrag
„5214 S" und
b) in Z 2 der Betrag „6095 S" durch den Betrag
„6272 S".
2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung
4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
5. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung
6. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag
„1306 S" durch den Betrag „1344 S" und der
Betrag „1659 S" durch den Betrag „1707 S"
ersetzt.
7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
8. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung
9. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „503,60 S" durch den Betrag
„518,20 S",
b) der Betrag „151,20 S" durch den Betrag
„155,60 S",
c) der Betrag „182,80 S" durch den Betrag
„188,10 S" und
d) der Betrag „54,80 S" durch den Betrag
„56,40 S".
10. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt
a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag
„337,00 S" durch den Betrag „346,80 S",
b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag
„617,30 S" durch den Betrag „635,20 S" und
c) in Abs. 4 Z 4 der Betrag „277,20 S" durch
den Betrag „285,20 S".
11. Im § 44a Abs. 5 werden ersetzt
a) der Betrag „220,60 S" durch den Betrag
„227,00 S",
b) der Betrag „182,80 S" durch den Betrag
„188,10 S",
c) der Betrag „66,30 S" durch den Betrag
„68,20 S" und
d) der Betrag „54,80 S" durch den Betrag
„56,40 S".
12. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „375,10 S"
durch den Betrag „386,00 S" ersetzt.
13. Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag „79,90 S"
durch den Betrag „82,20 S" ersetzt.
14. Im § 44b werden ersetzt
a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag
„6019 S" durch den Betrag „6194 S",
b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag
„7521 S" durch den Betrag „7739 S",
c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „9036 S" durch den
Betrag „9298 S" und
d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „8311 S" durch den
Betrag „8552 S".
15. Im § 44c Abs. 1 werden ersetzt
a) der Betrag „36039 S" durch den Betrag
„37084 S",
b) der Betrag „31835 S" durch den Betrag
„32758 S",
c) der Betrag „26464 S" durch den Betrag
„27231 S" und
d) der Betrag „19879 S" durch den Betrag
„20455 S".
16. Die Tabelle im § 54 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
Artikel III
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.
Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 289/1988, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
2. Die Tabelle im § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung
3. Im § 24 Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „1509 S" durch den Betrag
„1553 S",
b) der Betrag „1303 S" durch den Betrag
„1341 S",
c) der Betrag „891 S" durch den Betrag „917 S"
und
d) der Betrag „753 S" durch den Betrag
„775 S".
4. Die Tabelle im § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung
5. § 28 Abs. 12 lautet
„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage
beträgt
1. für Oberforstmeister 19,80 S für jeden vollen
Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes
106,00 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt
155,30 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt
239,90 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt
120,00 S und
e) ab dem 96. Punkt 70,60 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
und Bedienstete, die mit der Leitung eines
Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 113,00 S,
b) für den 7. Punkt 225,90 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt
451,50 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt
677,60 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 508,00 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt
338,70 S und
g) ab dem 21. Punkt 225,90 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1
130,60 S für jeden vollen Punkt."
6. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „2058 S"
durch den Betrag „2118 S" und der Betrag
„11,00 S" durch den Betrag „11,30 S" ersetzt.
7. § 81 Abs. 3 lautet
„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,39 vH der
Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und 9,75 vH des diese
Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die
Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren
ergebenden monatlichen Beitrages."
Artikel IV
Für die Zeit ab 1. Jänner 1990 wird die Bundesforste-
Dienstordnung 1986 in der Fassung des
Art. III dieses Bundesgesetzes wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
2. Die Tabelle im § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung
3. Im § 24 Abs. 2 werden ersetzt
a) der Betrag „1553 S" durch den Betrag
„1598 S",
b) der Betrag „1341 S" durch den Betrag
„1380 S",
c) der Betrag „917 S" durch den Betrag „944 S"
und
d) der Betrag „775 S" durch den Betrag
„797 S".
4. Die Tabelle im § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung
5. § 28 Abs. 12 lautet
„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage
beträgt
1. für Oberforstmeister 20,40 S für jeden vollen
Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes
109,10 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt
159,80 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt
246,90 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt
123,50 S und
e) ab dem 96. Punkt 72,60 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
und Bedienstete, die mit der Leitung eines
Sägewerkes betraut sind,
a) bis einschließlich des 6. Punktes 116,30 S,
b) für den 7. Punkt 232,50 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt
464,60 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt
697,30 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 522,70 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt
348,50 S und
g) ab dem 21. Punkt 232,50 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1
134,40 S für jeden vollen Punkt."
6. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „2 118S"
durch den Betrag „2179 S" und der Betrag
„11,30 S" durch den Betrag „11,60 S" ersetzt.
7. § 81 Abs. 3 lautet
„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,40 vH der
Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der
jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und 10,0 vH des diese
Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die
Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren
ergebenden monatlichen Beitrages."
Artikel V
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
der Haushaltszulage)
1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit
denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 36 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag
abgeschlossen worden ist, und
2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste,
mit denen vor dem 1. Jänner 1989
gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung
1986 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist,
wird ab 1. Jänner 1989 um 2,9 vH erhöht.
(2) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
der Haushaltszulage)
1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit
denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß § 36 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag
abgeschlossen worden ist, und
2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste,
mit denen vor dem 1. Jänner 1990
gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung
1986 ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist,
wird ab 1. Jänner 1990 um 2,9 vH erhöht.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1
und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und
mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Ergeben sich jedoch im Endergebnis
Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu
vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist
jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als
Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 erforderlichen
Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 beziehungsweise im
§ 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen
Genehmigung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen.
Artikel VI
(1) Es treten in Kraft
1. die Art. I, III und V Abs. 1 und 3 bis 5 mit
1. Jänner 1989 und
2. die Art. II, IV und V Abs. 2 mit 1. Jänner
1990.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.