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738. Bundesgesetz: 40. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 738. Bundesgesetz: 40. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 602/1988, wird wie folgt geändert

1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „4924 S" durch den Betrag

„5067 S" und

b) in Z 2 der Betrag „5923 S" durch den Betrag

„6095 S".

2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

3. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung

4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung

5. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung

6. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

„1269 S" durch den Betrag „1306 S" und der

Betrag „1612 S" durch den Betrag „1659 S"

ersetzt.

7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

8. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung

9. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „489,40 S" durch den Betrag

„503,60 S",

b) der Betrag „146,90 S" durch den Betrag

„151,20 S",

c) der Betrag „177,60 S" durch den Betrag

„182,80 S" und

d) der Betrag „53,30 S" durch den Betrag

„54,80 S".

10. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt

a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag

„327,50 S" durch den Betrag „337,00 S",

b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag

„599,90 S" durch den Betrag „617,30 S" und

c) in Abs. 4 Z 4 der Betrag „269,40 S" durch

den Betrag „277,20 S".

11. Im § 44a Abs. 5 werden ersetzt

a) der Betrag „214,40 S" durch den Betrag

„220,60 S",

b) der Betrag „177,60 S" durch den Betrag

„182,80 S",

c) der Betrag „64,40 S" durch den Betrag

„66,30 S" und

d) der Betrag „53,30 S" durch den Betrag

„54,80 S".

12. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „364,50 S"

durch den Betrag „375,10 S" ersetzt.

13. Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag „77,60 S"

durch den Betrag „79,90 S" ersetzt.

14. Im § 44b werden ersetzt

a) in Abs. 1 Z l und Abs. 2 Z 1 der Betrag

„5849 S" durch den Betrag „6019 S",

b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag

„7309 S" durch den Betrag „7521 S",

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „8781 S" durch den

Betrag „9036 S" und

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „8077 S" durch den

Betrag „8311 S".

15. Im § 44c Abs. 1 werden ersetzt

a) der Betrag „35023 S" durch den Betrag

„36039 S",

b) der Betrag „30938 S" durch den Betrag

„31835 S",

c) der Betrag „25718 S" durch den Betrag

„26464 S" und

d) der Betrag „19319 S" durch den Betrag

„19879 S".

16. Die Tabelle im § 54 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

Artikel II

Für die Zeit ab 1. Jänner 1990 wird das Vertragsbedienstetengesetz

1948 in der Fassung des Art. I

dieses Bundesgesetzes wie folgt geändert

1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt

a) in Z 1 der Betrag „5067 S" durch den Betrag

„5214 S" und

b) in Z 2 der Betrag „6095 S" durch den Betrag

„6272 S".

2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

3. Die Tabelle im § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung

4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung

5. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung

6. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag

„1306 S" durch den Betrag „1344 S" und der

Betrag „1659 S" durch den Betrag „1707 S"

ersetzt.

7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

8. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung

9. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „503,60 S" durch den Betrag

„518,20 S",

b) der Betrag „151,20 S" durch den Betrag

„155,60 S",

c) der Betrag „182,80 S" durch den Betrag

„188,10 S" und

d) der Betrag „54,80 S" durch den Betrag

„56,40 S".

10. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt

a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag

„337,00 S" durch den Betrag „346,80 S",

b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag

„617,30 S" durch den Betrag „635,20 S" und

c) in Abs. 4 Z 4 der Betrag „277,20 S" durch

den Betrag „285,20 S".

11. Im § 44a Abs. 5 werden ersetzt

a) der Betrag „220,60 S" durch den Betrag

„227,00 S",

b) der Betrag „182,80 S" durch den Betrag

„188,10 S",

c) der Betrag „66,30 S" durch den Betrag

„68,20 S" und

d) der Betrag „54,80 S" durch den Betrag

„56,40 S".

12. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „375,10 S"

durch den Betrag „386,00 S" ersetzt.

13. Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag „79,90 S"

durch den Betrag „82,20 S" ersetzt.

14. Im § 44b werden ersetzt

a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag

„6019 S" durch den Betrag „6194 S",

b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag

„7521 S" durch den Betrag „7739 S",

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „9036 S" durch den

Betrag „9298 S" und

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „8311 S" durch den

Betrag „8552 S".

15. Im § 44c Abs. 1 werden ersetzt

a) der Betrag „36039 S" durch den Betrag

„37084 S",

b) der Betrag „31835 S" durch den Betrag

„32758 S",

c) der Betrag „26464 S" durch den Betrag

„27231 S" und

d) der Betrag „19879 S" durch den Betrag

„20455 S".

16. Die Tabelle im § 54 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

Artikel III

Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.

Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 289/1988, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

2. Die Tabelle im § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung

3. Im § 24 Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „1509 S" durch den Betrag

„1553 S",

b) der Betrag „1303 S" durch den Betrag

„1341 S",

c) der Betrag „891 S" durch den Betrag „917 S"

und

d) der Betrag „753 S" durch den Betrag

„775 S".

4. Die Tabelle im § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung

5. § 28 Abs. 12 lautet

„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage

beträgt

1. für Oberforstmeister 19,80 S für jeden vollen

Punkt;

2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a) bis einschließlich des 50. Punktes

106,00 S,

b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt

155,30 S,

c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt

239,90 S,

d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt

120,00 S und

e) ab dem 96. Punkt 70,60 S

für jeden vollen Punkt;

3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

und Bedienstete, die mit der Leitung eines

Sägewerkes betraut sind,

a) bis einschließlich des 6. Punktes 113,00 S,

b) für den 7. Punkt 225,90 S,

c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt

451,50 S,

d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt

677,60 S,

e) für den 14. und 15. Punkt 508,00 S,

f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt

338,70 S und

g) ab dem 21. Punkt 225,90 S

für jeden vollen Punkt;

4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1

130,60 S für jeden vollen Punkt."

6. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „2058 S"

durch den Betrag „2118 S" und der Betrag

„11,00 S" durch den Betrag „11,30 S" ersetzt.

7. § 81 Abs. 3 lautet

„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,39 vH der

Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der

jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen

Pensionsversicherung und 9,75 vH des diese

Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.

Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die

Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren

ergebenden monatlichen Beitrages."

Artikel IV

Für die Zeit ab 1. Jänner 1990 wird die Bundesforste-

Dienstordnung 1986 in der Fassung des

Art. III dieses Bundesgesetzes wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

2. Die Tabelle im § 21 Abs. 4 erhält folgende Fassung

3. Im § 24 Abs. 2 werden ersetzt

a) der Betrag „1553 S" durch den Betrag

„1598 S",

b) der Betrag „1341 S" durch den Betrag

„1380 S",

c) der Betrag „917 S" durch den Betrag „944 S"

und

d) der Betrag „775 S" durch den Betrag

„797 S".

4. Die Tabelle im § 25 Abs. 4 erhält folgende Fassung

5. § 28 Abs. 12 lautet

„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage

beträgt

1. für Oberforstmeister 20,40 S für jeden vollen

Punkt;

2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a) bis einschließlich des 50. Punktes

109,10 S,

b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt

159,80 S,

c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt

246,90 S,

d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt

123,50 S und

e) ab dem 96. Punkt 72,60 S

für jeden vollen Punkt;

3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

und Bedienstete, die mit der Leitung eines

Sägewerkes betraut sind,

a) bis einschließlich des 6. Punktes 116,30 S,

b) für den 7. Punkt 232,50 S,

c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt

464,60 S,

d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt

697,30 S,

e) für den 14. und 15. Punkt 522,70 S,

f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt

348,50 S und

g) ab dem 21. Punkt 232,50 S

für jeden vollen Punkt;

4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1

134,40 S für jeden vollen Punkt."

6. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „2 118S"

durch den Betrag „2179 S" und der Betrag

„11,30 S" durch den Betrag „11,60 S" ersetzt.

7. § 81 Abs. 3 lautet

„(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,40 vH der

Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der

jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen

Pensionsversicherung und 10,0 vH des diese

Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles.

Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die

Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren

ergebenden monatlichen Beitrages."

Artikel V

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

der Haushaltszulage)

1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit

denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 36 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag

abgeschlossen worden ist, und

2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste,

mit denen vor dem 1. Jänner 1989

gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung

1986 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist,

wird ab 1. Jänner 1989 um 2,9 vH erhöht.

(2) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

der Haushaltszulage)

1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit

denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß § 36 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag

abgeschlossen worden ist, und

2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste,

mit denen vor dem 1. Jänner 1990

gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung

1986 ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist,

wird ab 1. Jänner 1990 um 2,9 vH erhöht.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1

und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und

mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

Ergeben sich jedoch im Endergebnis

Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu

vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist

jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als

Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 erforderlichen

Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 beziehungsweise im

§ 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen

Genehmigung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen.

Artikel VI

(1) Es treten in Kraft

1. die Art. I, III und V Abs. 1 und 3 bis 5 mit

1. Jänner 1989 und

2. die Art. II, IV und V Abs. 2 mit 1. Jänner

1990.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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