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738_1974 AT

738. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 738. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972

Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Satz des

Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1972 betreffend

den Urlaub für Arbeitnehmer in der

Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 —

BArbUG), BGBl. Nr. 414, wird auf gemeinsamen

Antrag der kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber

verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21

Abs. 2 BArbUG 1972 zur Bestreitung des Aufwandes

der Bauarbeiter-Urlaubskasse zu entrichten

ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche

das 7'95fache des um 20 v. H. erhöhten kollektivvertraglichen

Stundenlohnes gemäß § 21 Abs. 3

und 4 BArbUG 1972.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 30. Dezember

1974 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung tritt die Verordnung vom 7. Dezember

1972, BGBl. Nr. 485, außer Kraft.

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