738. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Satz des
Bundesgesetzes vom 25. Oktober 1972 betreffend
den Urlaub für Arbeitnehmer in der
Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 —
BArbUG), BGBl. Nr. 414, wird auf gemeinsamen
Antrag der kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21
Abs. 2 BArbUG 1972 zur Bestreitung des Aufwandes
der Bauarbeiter-Urlaubskasse zu entrichten
ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche
das 7'95fache des um 20 v. H. erhöhten kollektivvertraglichen
Stundenlohnes gemäß § 21 Abs. 3
und 4 BArbUG 1972.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 30. Dezember
1974 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung tritt die Verordnung vom 7. Dezember
1972, BGBl. Nr. 485, außer Kraft.