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737_1994 AT

737. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 737. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Spanien am 19. Juli 1994 als zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/ 1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 217/1992) bestimmt

Secretaria General Tdcnica Ministerio de Justicia e Interior MADRID Spain.

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