737. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 377/1988 und BGBl. Nr. 257/1989 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984
handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987 über
die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form,
BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 638/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 a Abs. 2 erster Satz wird nach „Kanada" „Türkei" eingefügt.
2. Die Anlage 1 (Länderliste) wird wie folgt geändert
Nach „Benin (Dahomey)" werden „Bolivien", nach „Korea (Republik)" „Kostarika" und nach
„Vanuatu (Neue Hebriden)" „Venezuela" eingefügt. Nach „Japan" wird „Jemen, Demokratische
Volksrepublik (Südjemen)" gestrichen.
3. Die Anlage 2 (Warenliste in der Ausfuhr) wird wie folgt geändert
5. In der Anlage 3 c wird das gemäß § 8 a Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und
Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 457/1989 bei Ausfuhren nach Schweden vorzulegende Importzertifikat wie folgt geändert: Vor dem
Satz „The document ceases to be valid unless presented to the competent foreign authorities within six
months from its date of issue." wird eingefügt: „This document is valid only when bearing a signature and
stamp of the Chamber of Commerce."
6. Bei Ausfuhren nach Schweden vorzulegende Importzertifikate gemäß Anlage 3 c in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 457/1989 behalten bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 ihre Gültigkeit.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.