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737_1990 AT

737. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 737. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 377/1988 und BGBl. Nr. 257/1989 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984

handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987 über

die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form,

BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 638/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 a Abs. 2 erster Satz wird nach „Kanada" „Türkei" eingefügt.

2. Die Anlage 1 (Länderliste) wird wie folgt geändert

Nach „Benin (Dahomey)" werden „Bolivien", nach „Korea (Republik)" „Kostarika" und nach

„Vanuatu (Neue Hebriden)" „Venezuela" eingefügt. Nach „Japan" wird „Jemen, Demokratische

Volksrepublik (Südjemen)" gestrichen.

3. Die Anlage 2 (Warenliste in der Ausfuhr) wird wie folgt geändert

5. In der Anlage 3 c wird das gemäß § 8 a Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und

Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 457/1989 bei Ausfuhren nach Schweden vorzulegende Importzertifikat wie folgt geändert: Vor dem

Satz „The document ceases to be valid unless presented to the competent foreign authorities within six

months from its date of issue." wird eingefügt: „This document is valid only when bearing a signature and

stamp of the Chamber of Commerce."

6. Bei Ausfuhren nach Schweden vorzulegende Importzertifikate gemäß Anlage 3 c in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 457/1989 behalten bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 ihre Gültigkeit.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

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