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736. Verordnung: Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 736. Verordnung: Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Universitäts-Organisationsgesetz (UOG 1993), BGBl.

Nr. 805/1993, wird verordnet

1. HAUPTSTÜCK

Bedarfsberechnungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Bedarfsberechnungen dienen der aufgabenbezogenen Ermittlung des Ressourcenbedarfes

der Institute und der Dienstleistungseinrichtungen der Universitäten. Zu den Ressourcen zählen Personal,

Raum, Anlagen und der Aufwand für Lehre und Forschung sowie für Betrieb und Verwaltung.

(2) Bedarfsberechnungen bilden insbesondere die Grundlage

1. für die Überprüfung der Bedarfsgerechtheit von Ressourcenbeständen der Universitäten;

2. für die Ausgabenschätzung von universitären und universitätsübergreifenden Maßnahmen;

3. für die Realisierungs- und Budgetplanung von Maßnahmen der Universitäten sowie der universitätsübergreifenden

Entwicklungsplanung des Bundesministers;

4. für die Begründung inneruniversitärer Budgetanträge und des Antrages der Universitäten auf

Änderung des laufenden Budgets an den Bundesminister;

5. für die Budgetverhandlungen des Bundesministers;

6. für die Budgetzuweisungen des Bundesministers und den Budgetvollzug der Universitätsorgane.

(3) Bedarfsberechnungen umfassen

1. die lehrangebotsbezogene Berechnung des Ressourcenbedarfes von Instituten für die Lehre;

2. die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfes der Institute für die Forschung mit

Hilfe von Erfahrungswerten;

3. die aufgabenbezogene Ermittlung des Ressourcenbedarfes von Dienstleistungseinrichtungen.

(4) Bedarfsberechnungen erfolgen je nach Anlaßfall

1. studienbezogen, das heißt für den gesamten Ressourcenbedarf einer Studienrichtung einschließlich

des Ressourcenbedarfes der betroffenen Institute für die Forschung;

2. organisationsbezogen, das heißt für den gesamten Ressourcenbedarf einzelner oder mehrerer

Institute oder Dienstleistungseinrichtungen einschließlich des Ressourcenbedarfes der betroffenen

Institute für die Forschung;

3. investitionsbezogen, das heißt für den Raum- und Anlagenbedarf inklusive eines allfälligen, damit

verbundenen Folgebedarfes an anderen Ressourcen.

2. Abschnitt

Anlaßfälle für zwingende Bedarfsberechnungen

§ 2. (1) Bei folgenden Anträgen ist jedenfalls eine Bedarfsberechnung durchzuführen und dem jeweiligen

Antrag anzuschließen

1. Antrag an den Bundesminister auf kapazitätsrelevante Änderungen des universitätsübergreifenden

Studienrechts;

2. Antrag an den Bundesminister auf Einrichtung einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges;

3. Antrag an den Bundesminister auf einen Neubau für Institute;

4. Antrag an den Bundesminister auf einen Neubau für Dienstleistungseinrichtungen;

5. Antrag an den Bundesminister auf Satzungsänderung zur Errichtung von Dienstleistungseinrichtungen;

6. Antrag an das Fakultätskollegium/Universitätskollegium auf Einrichtung eines Universitätskurses

oder Universitätslehrganges;

7. Antrag an die Studienkommission auf kapazitätsrelevante Änderungen eines Studienplanes, wobei

ein Bedarfsberechnungsverfahren zumindest für die jeweils betroffenen Organisationseinheiten

durchzuführen ist.

(2) Sofern eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht auf einen Antrag einer Universität zurückzuführen

ist, kann der Bundesminister eine Bedarfsberechnung bei der betreffenden Universität einholen.

3. Abschnitt

Fakultative Bedarfsberechnungen

§ 3. (1) Jedes Universitätsorgan, welches Adressat von inneruniversitären Budgetanträgen ist

(Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium), oder mit der Ausarbeitung von diesbezüglichen

Vorlagen betraut ist (Dekan, Rektor), kann vom antragstellenden Organ Bedarfsberechnungen anfordern

oder eigene Bedarfsberechnungen anstellen, wenn der jeweilige Budgetantrag Änderungen des laufenden

Budgets enthält. Nimmt ein Universitätsorgan (Fakultätskollegium, Senat, Universitätskollegium) Anträge

anderer Universitätsorgane (Institutskonferenz, Studienkommission, Fakultätskollegium) auf Änderung

des laufenden Budgets ganz oder teilweise in den eigenen Budgetantrag auf, so sind diesen Budgetanträgen

die vorliegenden Bedarfsberechnungen anzuschließen.

(2) Unabhängig von inneruniversitären Budgetanträgen kann der Rektor oder der Dekan insbesondere

in folgenden Fällen eine Bedarfsberechnung von den jeweils betroffenen Organen anfordern oder

selbst anstellen

1. Die Kostenrechnung zwischen vergleichbaren Organisationseinheiten der Universität weist große

Kostenunterschiede auf;

2. Ergebnisse auf Grund der Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen gemäß § 18 UOG 1993;

3. Änderungen in der Zahl der Studierenden.

(3) Sofern Bedarfsberechnungen nach den Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 für die einzelnen

Studienrichtungen nicht durchgeführt werden, sind solche jedenfalls alle zehn Jahre anzuordnen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 kann der Bundesminister in Ausübung seines Aufsichtsrechts

gemäß § 8 Abs. 2 Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993) Bedarfsberechnungen von

den betroffenen Universitätsorganen anfordern.

4. Abschnitt

Berechnungsverfahren

§ 4. Die Ermittlung des Ressourcenbedarfes hat von den Leistungen und Aufgaben jener universitären

Einrichtung auszugehen, für welche eine Bedarfsberechnung durchgeführt wird.

§ 5. (1) Die Berechnung des Ressourcenbedarfes für die Lehre erfolgt auf Basis der Zahl der Studierenden

(Abs. 4 Z 1) und des im Studienplan festgelegten Lehrangebotes.

(2) Die Planung der Forschungskapazität erfolgt insbesondere über die Festlegung der Lehrleistung

des wissenschaftlichen Personals, der Lehrveranstaltungsgrößen und der Ausstattung mit Forschungsarbeitsplätzen

des wissenschaftlichen Personals.

(3) Im Falle studien- und organisationsbezogener Bedarfsberechnungen leitet sich der gesamte Ressourcenbedarf

aus dem notwendigen Lehrveranstaltungsangebot (Abs. 4 Z 1) ab. Ausgangsbasis für investitionsbezogene

Bedarfsberechnungen sind hingegen das bestehende Lehrveranstaltungsangebot und der

Personalstand.

(4) Im einzelnen sind bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Institute folgende Grundsätze

heranzuziehen

1. Notwendiges Lehrveranstaltungsangebot: Das notwendige Lehrveranstaltungsangebot ist auf

Basis des Studienplanes oder Studienplanentwurfes, der Festlegung von Lehrveranstaltungsgrößen

sowie der Zahl der Studierenden zu berechnen. Die Zahl der Studierenden berechnet sich aus

der durchschnittlichen jährlichen Zahl an Absolventen des ersten Studienabschnittes unter Berücksichtigung

eines Zuschlages im Falle einer erhöhten Studentenbelastung von Lehrveranstaltungen

am Beginn des Studiums. Für organisations- und investitionsbezogene Berechnungen

können auch Lehrveranstaltungsfrequenzen herangezogen werden.

2. Personal: Der Bedarf an Universitätslehrern und Studienassistenten ist unter Berücksichtigung

gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen über Lehrverpflichtungen aus dem notwendigen

Lehrveranstaltungsangebot abzuleiten. Ein allfälliger Bedarf an wissenschaftlichen Mitarbeitern

im Forschungs- und Lehrbetrieb, an Ärzten in Ausbildung und an Allgemeinen Universitätsbediensteten

der Institute ist auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen. Soweit das notwendige

Lehrveranstaltungsangebot durch im Rahmen von Lehrverpflichtungen anzubietende Lehrveranstaltungen

nicht gedeckt wird, sind entsprechende Lehraufträge einzuplanen.

3. Büroräume: Erfolgt die Bedarfsberechnung studien- oder organisationsbezogen, sind die Anzahl

und Größe der Büroräume aus dem berechneten Bedarf an Personal abzuleiten. Erfolgt die Bedarfsberechnung

investitionsbezogen, ist der Personalstand als Grundlage heranzuziehen.

4. Unterrichtsräume ohne Geräteausstattung: Erfolgt die Bedarfsberechnung studien- oder organisationsbezogen,

sind die Anzahl und Größe der Unterrichtsräume ohne Geräteausstattung auf

Basis des notwendigen Lehrveranstaltungsangebotes sowie der Lehrveranstaltungsgrößen zu berechnen.

Erfolgt die Bedarfsberechnung investitionsbezogen, ist das bestehende Lehrveranstaltungsangebot

unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsfrequenzen als Grundlage

heranzuziehen.

5. Unterrichtsräume mit Geräteausstattung (Studentenarbeitsplätze): Erfolgt die Bedarfsberechnung

studien- oder organisationsbezogen, sind die Anzahl der Studentenarbeitsplätze sowie

die Anzahl und Größe der entsprechenden Unterrichtsräume mit Geräteausstattung auf Basis des

notwendigen Lehrveranstaltungsangebotes zu berechnen. Erfolgt die Bedarfsberechnung investitionsbezogen,

ist das bestehende Lehrveranstaltungsangebot unter Berücksichtigung der jeweiligen

Lehrveranstaltungsfrequenzen als Grundlage heranzuziehen.

6. Forschungsarbeitsplätze für Personal: Erfolgt die Bedarfsberechnung studien- oder organisationsbezogen,

sind die Anzahl an Forschungsarbeitsplätzen sowie die Anzahl und Größe der entsprechenden

Räume aus dem berechneten Bedarf an Personal abzuleiten. Erfolgt die Bedarfsberechnung

investitionsbezogen, ist der Personalstand als Grundlage heranzuziehen.

7. Forschungsarbeitsplätze für Diplomanden und Dissertanten: Diese sind vorzusehen, wenn

das Verfassen von Diplomarbeiten oder Dissertationen nur mit Hilfe wissenschaftlicher Geräte

möglich ist. Die Zahl der Arbeitsplätze sowie die Anzahl und Größe der entsprechenden Räume

ist auf Basis der jeweiligen Diplomanden- und Dissertantenzahlen festzulegen.

8. Aufwand für Lehre und Forschung: Der Bedarf an Büromitteln, geringwertigen Wirtschaftsgütern,

Exkursionen und Dienstreisen ist auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen.

9. Aufwand für Betrieb und Verwaltung: Jener Aufwandsbedarf, welcher nicht unter Z 8 fällt, ist

ebenfalls auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen.

(5) Für die Festlegung der Flächen- und Ausstattungsstandards für Büroräume, Unterrichtsräume mit

und ohne Geräteausstattung, Forschungsarbeitsplätze sowie Diplomanden- und Dissertantenarbeitsplätze

sind Erfahrungswerte heranzuziehen. Dasselbe gilt für die Berechnung des Aufwandes für Lehre und

Forschung sowie für Betrieb und Verwaltung.

§ 6. (1) Bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Dienstleistungseinrichtungen sind folgende

Grundsätze heranzuziehen

1. Das notwendige Serviceangebot einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis der Aufgabendefinition

gemäß UOG 1993 und Satzung der jeweiligen Universität sowie der quantifizierten Nachfrage

nach Serviceleistungen zu ermitteln. Ist das Serviceangebot nicht quantifizierbar, so sind

Auslastungsuntersuchungen durchzuführen.

2. Der Ressourcenbedarf einer Dienstleistungseinrichtung ist auf Basis des notwendigen Serviceangebotes

oder von Auslastungsuntersuchungen zu ermitteln.

(2) Für die Festlegung von Flächen- und Auslastungsstandards sowie für die Berechnung des Betriebs-

und Verwaltungsaufwandes für Dienstleistungseinrichtungen sind Erfahrungswerte heranzuziehen.

§ 7. (1) Der im Berechnungsverfahren ermittelte Ressourcenbedarf ist dem vorhandenen Ressourcenbestand

gegenüberzustellen. Die Differenz ergibt eine Über- oder Unterkapazität.

(2) Werden im Zuge von Neubauten oder Raumanmietungen Räume umgeschichtet, so ist im Falle

einer Nachnutzung der freiwerdenden Räume der entsprechende Bedarf durch die nachnutzende Organisationseinheit

mittels Bedarfsberechnung zu begründen. Werden die freiwerdenden Räume aufgelassen,

sind die jeweiligen Einsparungen im Rahmen des Bedarfsberechnungsverfahrens zu berücksichtigen.

§ 8. Sofern eine Bedarfsberechnung zu einem Projekt im Sinne des § 13 führt, ist diese dem diesbezüglichen

Budgetantrag beizulegen.

2. HAUPTSTÜCK

Budgetantrag

1. Abschnitt

Gliederung des Budgetantrages

§ 9. Der Budgetantrag jeder Universität ist ein Gesamtantrag und nicht nach Fakultäten, Instituten

oder Dienstleistungseinrichtungen getrennt auszuweisen.

§ 10. Der Budgetantrag der Universität gliedert sich in

1. ein laufendes Budget und

2. ein variables Budget.

§ 11. (1) Das laufende Budget dient der Finanzierung des bestehenden Leistungsangebotes der Universitätsinstitute

und Dienstleistungseinrichtungen. Es unterteilt sich in ein

1. fortgeschriebenes Budget und in

2. Projekte in Realisierung im Sinne des § 13 ab dem zweiten Jahr der Umsetzung, wobei diese nur

den in den Budgetplänen (§ 18 Abs. 2) jeweils ausgewiesenen Teilbetrag für das Planungsjahr

(das den Budgetantrag betreffende Jahr) enthalten.

(2) Für die Ermittlung des fortgeschriebenen Budgets gilt folgendes

1. Die fortgeschriebenen Personalausgaben und Aufwendungen sind die Zuweisungen des dem

Planungsjahr vorangehenden Jahres. Änderungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben,

sind Gegenstand der Budgetzuweisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und

Kunst gemäß § 17 Abs. 4 UOG 1993.

2. Bei den Anlagen ist der Betrag für den Bedarf an jenen Ersatzinvestitionen für das Planungsjahr

anzugeben, welche nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 13 fallen. Bei Ratenkäufen ist

der für das Planungsjahr anfallende Ratenbetrag zu bemessen.

§ 12. (1) Das variable Budget ergibt sich aus folgenden Teilen und dient der Änderung des laufenden

Budgets

1. Ausbau- und Investitionsprojekte;

2. Rückbau- und Desinvestitionsprojekte;

3. Mehrbedarf;

4. Minderbedarf.

(2) Bei mehrjährigen Projekten ist nur der in den Budgetplänen jeweils ausgewiesene Teilbetrag für

das Planungsjahr anzugeben.

2. Abschnitt

Projekte, Mehrbedarf, Minderbedarf

§ 13. (1) Projekte sind budgetwirksame Maßnahmen, deren Gesamtausgaben oder -einsparungen

mehr als 10 Millionen Schilling betragen. Bei Ausgaben oder Einsparungen, die künftige Finanzjahre

betreffen, ist der entsprechende Jahresbetrag anzusetzen.

(2) Ausbau- und Rückbauprojekte betreffen Änderungen von Leistungsangeboten

(Leistungsangebotsprojekte) sowie Maßnahmen zum Kapazitätsausgleich (Kapazitätsausgleichsprojekte).

(3) Leistungsangebotsprojekte sind

1. die Einrichtung neuer oder die Auflassung bestehender wissenschaftlicher Fächer;

2. die Einrichtung oder Auflassung von Studienrichtungen oder Studienzweigen;

3. kapazitätsrelevante Änderungen des Studienrechts;

3. der Abbau von Über- oder Unterkapazitäten auf Grund einer Änderung der Zahl der Studierenden;

4. eine Änderung des Serviceangebotes von Dienstleistungseinrichtungen.

(4) Kapazitätsausgleichsprojekte sind der

1. Abbau von bestehenden Überkapazitäten;

2. Abbau von bestehenden Unterkapazitäten.

(5) Investitions- und Desinvestitionsprojekte sind

1. Bau- und Sanierungsprojekte;

2. Mietprojekte;

3. Einrichtungs- und Ausstattungsprojekte;

4. Studentenarbeitsplatzprojekte;

5. Großgeräteprojekte;

6. Berufungsprojekte.

(6) Soweit eine Maßnahme nicht zu einem in den Abs. 3 bis 5 genannten Fällen gezählt werden

kann, ist diese als „Sonstiges Projekt“ auszuweisen.

(7) Mehrjährige auf Grund von Entscheidungen der dafür zuständigen Verwaltungsorgane oder auf

Grund von Gesetzen und Verordnungen zu realisierende Projekte sind vom Bundesminister für Wissenschaft,

Verkehr und Kunst in die Entwicklungsplanung aufzunehmen.

§ 14. Der Mehrbedarf umfaßt sämtliche zusätzliche Ressourcen, welche nicht unter den Begriff eines

Projektes nach § 13 fallen.

§ 15. (1) Der Minderbedarf umfaßt sämtliche einzusparende Ressourcen, welche nicht unter den Begriff

eines Projektes nach § 13 fallen.

(2) Freiwerdende Ressourcen auf Grund eines Minderbedarfes können zur Abdeckung eines nachgewiesenen

Mehrbedarfes verwendet werden und müssen in diesem Falle nicht im Budgetantrag ausgewiesen

werden.

§ 16. (1) Das oberste Kollegialorgan hat im Budgetantrag jedes Projekt gesondert auszuweisen sowie

eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prioritätenliste sind jedoch nur jene Projekte

zu reihen, welche nicht bereits in Form eines Projektes in Realisierung oder eines Projektes auf

Grund einer gesetzlichen Bestimmung Bestandteil der Entwicklungsplanung des Bundesministers für

Wissenschaft, Verkehr und Kunst sind.

(2) Wird ein Projekt im Budgetantrag ausgewiesen, für welches keine Bedarfsberechnung möglich

ist, hat der Budgetantrag jedenfalls eine Ausgabenschätzung zu enthalten, welche insbesondere alle finanziellen

Folgewirkungen umfaßt.

(3) Abgeschlossene Projekte sind Gegenstand von Evaluierungsmaßnahmen.

3. Abschnitt

Budgetantragsverfahren

§ 17. Der Budgetantrag gliedert sich in Ausgaben für Personal, Anlagen und Aufwendungen sowie

in erfolgs- und bestandswirksame Einnahmen (Voranschlagsansätze). Für die inhaltliche Abgrenzung der

einzelnen Voranschlagsansätze untereinander gelten die Bestimmungen des Bundes-Haushaltsrechts.

§ 18. (1) Dem Budgetantrag der Universität sind anzuschließen

1. die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten

unter gesonderter Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben der zweckgebundenen

Gebarung;

2. Projektbeschreibungen;

3. Prioritätenreihung der Projekte;

4. durchgeführte Bedarfsberechnungen bzw. Ausgabenschätzungen gemäß § 16 Abs. 2;

5. Antrag zum Stellenplan;

6. Antrag zum Fahrzeugplan;

7. Antrag zum Plan für Datenverarbeitungsanlagen.

(2) Projektbeschreibungen dienen der Begründung eines Projektes. Für sämtliche Projekte sind die

Ressourcen einschließlich der Planstellen darzustellen. Bei allen Ausbau- und Investitionsprojekten wie

auch Rückbau- und Desinvestitionsprojekten sind dem Budgetantrag Realisierungs- und Budgetpläne

anzuschließen. In den Realisierungsplänen ist die Verwirklichung des Bedarfes und der Einsparungen an

Ressourcen auf die Kalenderjahre aufzuteilen. In den Budgetplänen sind die in den Realisierungsplänen

dargestellten Ressourcen ebenfalls nach Kalenderjahren getrennt und unter Berücksichtigung der einzelnen

Voranschlagsansätze betragsmäßig darzustellen.

(3) Der Antrag zum Stellenplan ist analog dem Budgetantrag in einen laufenden Teil und in einen

variablen Teil zu gliedern.

§ 19. Der Budgetantrag muß bis 5. März des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres beim Bundesminister

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst einlangen. Gleichzeitig ist eine Abschrift an das Universitätenkuratorium

zu leiten.

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