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736_1990 AT

736. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 736. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 27. September 1990, V 95, 96/90-9, dem

Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November

1990, zu Recht erkannt, daß der zweite

Halbsatz des § 45 der Richtlinien für die Ausübung

des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der

Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung

der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977),

beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

(Vertreterversammlung) am 8. Oktober

1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt

1977, S 476, gesetzwidrig war und die

Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

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