736_1990
AT
736. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 736. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)
1990_736_0 736. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 27. September 1990, V 95, 96/90-9, dem
Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November
1990, zu Recht erkannt, daß der zweite
Halbsatz des § 45 der Richtlinien für die Ausübung
des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der
Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung
der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977),
beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
(Vertreterversammlung) am 8. Oktober
1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt
1977, S 476, gesetzwidrig war und die
Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.