736. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend das Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1971, BGBl.
Nr. 294/1971, betreffend das Verbot des Einbrin-
gens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge
wird wie folgt geändert
Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt
„§ 3 a. (1) Soweit zur Durchsetzung des Verbotes
gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund nationaler oder
internationaler Erfahrungen für die wirksame Kontrolle
auf einem Zivilflugplatz der Betrieb bestimmter
Anlagen oder der Einsatz bestimmter Geräte
erforderlich ist, hat die Behörde dem Zivilflugplatzhalter
mit Bescheid aufzutragen, unentgeltlich diese
Anlagen und Geräte bereitzustellen und in funktionsfähigem
Zustand zu erhalten. Hiebei hat die
Behörde unter Bedachtnahme auf die Beförderungsfrequenz
und die besondere Art des Personen-
und Güterverkehrs festzulegen, welche Anlagen
und Geräte in welcher Anzahl erforderlich
sind, sowie ab wann sie an einem bestimmten Ort
zur Verfügung stehen sollen.
(2) Im Falle der Bewilligung der Benützung eines
Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt
gemäß § 62 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/
1957, sind die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 dem
Inhaber einer solchen Bewilligung vorzuschreiben.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß
Abs. 1 und 2 entscheidet die Sicherheitsdirektion
endgültig."
Artikel II
Die im Eigentum des Bundes stehenden Anlagen
und Geräte (§ 3 a Abs. 1) gehen unentgeltlich in
das Eigentum des Zivilflugplatzhalters, im Falle der
Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes
für Zwecke der Zivilluftfahrt in das Eigentum des
Inhabers einer solchen Bewilligung über.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
Art. II im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.