Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736_1988 AT

736. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend das Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 736. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend das Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1971, BGBl.

Nr. 294/1971, betreffend das Verbot des Einbrin-

gens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge

wird wie folgt geändert

Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt

„§ 3 a. (1) Soweit zur Durchsetzung des Verbotes

gemäß § 1 Abs. 1 auf Grund nationaler oder

internationaler Erfahrungen für die wirksame Kontrolle

auf einem Zivilflugplatz der Betrieb bestimmter

Anlagen oder der Einsatz bestimmter Geräte

erforderlich ist, hat die Behörde dem Zivilflugplatzhalter

mit Bescheid aufzutragen, unentgeltlich diese

Anlagen und Geräte bereitzustellen und in funktionsfähigem

Zustand zu erhalten. Hiebei hat die

Behörde unter Bedachtnahme auf die Beförderungsfrequenz

und die besondere Art des Personen-

und Güterverkehrs festzulegen, welche Anlagen

und Geräte in welcher Anzahl erforderlich

sind, sowie ab wann sie an einem bestimmten Ort

zur Verfügung stehen sollen.

(2) Im Falle der Bewilligung der Benützung eines

Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt

gemäß § 62 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/

1957, sind die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 dem

Inhaber einer solchen Bewilligung vorzuschreiben.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß

Abs. 1 und 2 entscheidet die Sicherheitsdirektion

endgültig."

Artikel II

Die im Eigentum des Bundes stehenden Anlagen

und Geräte (§ 3 a Abs. 1) gehen unentgeltlich in

das Eigentum des Zivilflugplatzhalters, im Falle der

Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes

für Zwecke der Zivilluftfahrt in das Eigentum des

Inhabers einer solchen Bewilligung über.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des

Art. II im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →