736. Verordnung: Schutz des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34, 35 und 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen
des im § 2 umschriebenen Gebietes im Bereiche
der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern
und der Gemeinden Altaussee und Obertraun
wird — unbeschadet bestehender Rechte —
vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet
und als Schon- und Widmungsgebiet bestimmt.
§ 2. (1) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes
haben folgenden Verlauf, wobei
die Beschreibung bei Kote 944 Langmoos (zirka
1 km nordwestlich Luppitsch) beginnt und im
Uhrzeigersinn um das Gebiet führt
Von Kote 944 Langmoos geradlinig S-wärts
zur Kote 974 südlich des Leisling Baches; weiter
geradlinig SSW-wärts die Pötschenstraße querend
zur Kote 991; weiter geradlinig O-wärts zur
Kote 1059; weiter geradlinig O-wärts zur Kote
1078 Sommersberg Kogel; weiter geradlinig SO-
wärts zur Gschwandl Quelle der Gemeinde Bad
Aussee; weiter geradlinig SW-wärts die Ostabfälle
des Niederen Sarstein querend zur Kote 698;
von dort SW-wärts dem Weg bis zum Schnee
Graben folgend; von diesem Schnittpunkt den
Schnee Graben S-wärts absteigend bis zur Traun;
weiter dem rechten Traunufer flußabwärts folgend
bis 500 m südlich der Kote 530 (Traunbrücke);
weiter geradlinig W-wärts zum Brunnen
der Gemeinde Obertraun; das Brunnenschutzgebiet
südwestlich umfahrend weiter geradlinig
W-wärts bis zum Schnittpunkt des nördlich des
„W" von „Sarstein W." nach Nordosten ansteigenden
Weges mit der Höhenschichtlinie 700 m;
weiter in der Höhenschichtlinie 700 m W-wärts,
den Sechser Kogel im Südwesten umfahrend und
dann N-wärts bis in den Brenner Graben; von
diesem Schnittpunkt geradlinig N-wärts zur Kote
630; weiter geradlinig N-wärts bis zum Ende
des von Ziesen kommenden Weges im Kübel
Graben; weiter diesem Weg N-wärts folgend bis
zur Wegkreuzung südlich des „r" und „s" von
„Untersee"; von dieser Wegkreuzung genau gegen
Osten geradlinig ansteigend und den unteren
Ast der Pötschenkehre querend bis zum oberen
Kehrenast der Pötschenstraße; weiter der bergseitigen
Begrenzung des Straßenkörpers der Pötschenstraße
NO-wärts folgend bis zur Kote 801;
weiter geradlinig N-wärts zur Kote 677 im Tale
des Leisling Baches; weiter dem Leisling Bach aufwärts
folgend bis zur Landesgrenze zwischen
Oberösterreich und Steiermark; von diesem
Schnittpunkt der Landesgrenze N-wärts und NO-
wärts folgend bis zur Kote 1243; weiter geradlinig
OSO-wärts zur Kote 1347 Pötschenstein;
weiter O-wärts geradlinig absteigend zur Kote
883 im Tal des Augst Baches; weiter geradlinig
ONO-wärts die Nordwestabfälle des Loser querend
zur Kote 839 im Rettenbach Tal; weiter
geradlinig ONO-wärts zur Kote 1537 nördlich
der Gschwand Alm; weiter geradlinig OSO-wärts
zur Kote 1899 Bräuning-Zinken; weiter dem
Kamm ONO-wärts folgend über Kote 1795 zur
Kote 1828; weiter geradlinig NO-wärts zur Kote
1979 Augsteck; weiter geradlinig O-wärts Jägerhütte;
weiter geradlinig S-wärts zum Schafbühel
Kote 1671; weiter geradlinig SW-wärts zur Kote
1503 im Bärental; weiter geradlinig SSW-wärts
über die Westabfälle des Schul Berges zur Kote
1792 westlich der Schoberwies Alm; weiter geradlinig
SSW-wärts zur Kote 1687 Ahorn Kogel;
weiter geradlinig W-wärts zur Kote 858; von dort
in der Fallinie zum Ufer des Altausseer Sees;
weiter dem Seeufer zuerst gegen Norden und
dann gegen Südwesten folgend bis zum vom Loser
herabkommenden Graben östlich Fischerndorf;
diesen Graben vom Seeufer ansteigend bis zu dem
von der Augst Alm herabkommenden Weg in
zirka 800 m Seehöhe; von diesem Schnittpunkt
geradlinig WNW-wärts zur Poserer Quelle der
Gemeinde Altaussee; weiter geradlinig NW-wärts
zur Kote 795 im Tal des Augst Baches; weiter der
Straße taleinwärts folgend bis zur Kote 841; weiter
geradlinig SW-wärts ansteigend zur Kote
1033; weiter geradlinig S-wärts zur Kote 1048;
weiter geradlinig SW-wärts den Moosberg querend
zur Kote 1094; weiter geradlinig W-wärts
entlang der Südabfälle des Krit Kogels zur Kote
1011; weiter geradlinig S-wärts zur Kote 944
Langmoos ( = Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung).
(2) Innerhalb des wie folgt begrenzten Teilgebietes
des Schon- und Widmungsgebietes erstreckt
sich der Geltungsbereich dieser Verordnung
von der Erdoberfläche aus nur bis zur Liegendfläche
des „Ausgelaugten Haselgebirges"
von Kote 944 Langmoos geradlinig NNW-wärts
zur Kote 1210 im Tal des Michelhall oder Sandling
Baches; weiter geradlinig ONO-wärts zur
Kote 1681 SSO des Sandlinggipfels; weiter geradlinig
OSO-wärts zur Kote 1048; weiter in der
im § 2 Abs. 1 beschriebenen Grenze bis zur Kote
944 Langmoos.
§ 3. Innerhalb des Schon- und Widmungsgebietes
bedürfen nachstehende Maßnahmen neben
allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen
Bewilligungen oder Genehmigungen vor
ihrer Durchführung einer Bewilligung durch die
Wasserrechtsbehörde
a) Die Lagerung und Leitung von Mineralölen
und Mineralölprodukten oder anderer
biologisch schwer abbaubarer, die Gewässergüte
beeinträchtigender Stoffe sowie die
Errichtung und wesentliche Änderung von
Garagen, Bitumenmischanlagen, Ölfeuerungsanlagen
und Tankstellen; von der Bewilligungspflicht
ausgenommen ist die Lagerung
von Treibstoffen bis 600 1 in höchstens
200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern
oder Kanistern, wenn die Lagerung
so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes
ein Eindringen in den Untergrund
ausgeschlossen ist;
b) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche
Änderung von Gebäuden oder Anlagen,
deren Abwasseranfall wegen seiner
Menge oder Beschaffenheit das geschützte
Quell- und Grundwasservorkommen (§ 1)
zu beeinträchtigen vermag;
c) die Errichtung von der Personenbeförderung
dienenden Eisenbahnen im Sinne des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60;
d) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen,
die geeignet sind, das Widmungsgebiet
über den Touristenwanderverkehr hinaus
für den Massenverkehr zu erschließen,
wie Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park-
und Campingplätze;
e) die Vornahme von Grabungen, Sprengungen,
Bohrungen und Schürfungen aller Art,
wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer
als 2 m unter Gelände reichen; ausgenommen
von der Bewilligungspflicht sind Grabungen,
die zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung
von Wasserversorgungsanlagen
erforderlich sind;
f) die Anlage, der Ausbau oder die Auflassung
von Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter-
und Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen
für Stoffe, die für das Wasservorkommen
nachteilig sein könnten, wie
z. B. Schutt- und Müllablagerungsplätze
sowie Halden;
g) die Anlage, der Ausbau oder die Auflassung
von Quellfassungen und Brunnen;
h) die Verwendung, Beförderung oder Lagerung
radioaktiver oder wassergefährdender
Stoffe;
i) die Errichtung oder Erweiterung von
Friedhöfen oder von Aasplätzen;
k) Rodungen von mehr als 1500 m² (0'15 ha)
bzw. jeder Kahlschlag, der für sich allein
oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar
angrenzenden, bereits kahlgelegten oder
noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr als
10.000 m² (1 ha) beträgt;
l) die Errichtung von Flugplätzen (§§ 58 ff.
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) sowie
luftfahrtrechtlich bewilligungspflichtige
Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz).
§ 4. Der Transport von Mineralölen oder von
Mineralölprodukten im Schon- und Widmungsgebiet
(§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im
Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl.
Nr. 267, erfolgen, sofern die transportierte Menge
mehr als 600 1 beträgt.
Biologisch schwer abbaubare Stoffe (wie Pflanzenschutzmittel,
insbesondere Pestizide) dürfen
nur in verläßlich schließbaren Behältern mit
einem Inhalt bis höchstens je 30 1 transportiert
werden.
§ 5. Die Bewilligung von Wasserversorgungs-,
Betriebs- und Verkehrsanlagen im Schon- und
Widmungsgebiet (§ 2) ist an das Vorhandensein
oder die Errichtung einer hygienisch und technisch
einwandfreien Abwasserbeseitigung gebunden.
§ 6. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen
der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes
1959 im Schon- und Widmungsgebiet
(§ 2) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend
a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse
durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft
und Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes.
(2) Bei allen Verfahren im Schon- und Widmungsgebiet
(§ 2) ist darauf zu achten, daß das
Quell- und Grundwasservorkommen seiner
Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck
dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen
wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung
einer gesunden wasserwirtschaftlichen
Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt
werden.
§ 7. Innerhalb des im § 2 Abs. 1 umschriebenen
Gebietes wird das Interesse der Marktgemeinden
Bad Aussee und Bad Goisern sowie der Gemeinden
Altaussee und Obertraun und innerhalb des
im § 2 Abs. 2 umschriebenen Teilgebietes auch
das Interesse der Republik Österreich (Österreichische
Salinen) am Schutze der Wasservorkommen
im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2
lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 als rechtliches
Interesse anerkannt.
§ 8. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch
nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb
des Schon- und Widmungsgebietes, wie
insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln
und dgl., ist unverzüglich vom Verursacher
sowie vom Eigentümer, Besitzer oder
Nutznießer des betroffenen Grundstückes der
Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen.
Als solche Fälle sind jedenfalls das Auslaufen
eines 200 l fassenden Treibstoffbehälters oder
eines Behälters mit unverdünntem Pflanzenschutzmittel
anzusehen.
§ 9. (1) Die Ortsangaben beziehen sich auf die
Österreichische Karte 1 :50.000, Blatt 96, Bad
Ischl, aufgenommen 1927 bis 1935, vollständige
Kartenrevision 1966, einzelne Nachträge 1967,
und Blatt 97, Mitterndorf im Steirischen Salzkammergut,
aufgenommen 1874, vollständige
Kartenrevision 1946, einzelne Nachträge 1966.
(2) Die im § 2 festgelegten Gebiete sind in
diese Karten einzutragen, die beim Amt der
Oberösterreichischen und beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung (jeweils Wasserrechtsbehörde
und Wasserbuch), bei den Bezirkshauptmannschaften
Gmunden und Liezen sowie
der Politischen Expositur Aussee, weiters bei
den Gemeindeämtern der Marktgemeinden Bad
Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee
und Obertraun zur allgemeinen Einsichtnahme
aufzulegen sind.
(3) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes.
(§ 2) sind in der Natur, insbesondere an
wichtigen Verkehrswegen, durch Aufstellen von
Hinweistafeln mit der Bezeichnung „Wasserschongebiet"
entsprechend zu kennzeichnen.