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736_1974 AT

736. Verordnung: Schutz des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 736. Verordnung: Schutz des Wasservorkommens im Gebiet des Sarstein, Sandling und Loser

Auf Grund der §§ 34, 35 und 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen

des im § 2 umschriebenen Gebietes im Bereiche

der Marktgemeinden Bad Aussee und Bad Goisern

und der Gemeinden Altaussee und Obertraun

wird — unbeschadet bestehender Rechte —

vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet

und als Schon- und Widmungsgebiet bestimmt.

§ 2. (1) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes

haben folgenden Verlauf, wobei

die Beschreibung bei Kote 944 Langmoos (zirka

1 km nordwestlich Luppitsch) beginnt und im

Uhrzeigersinn um das Gebiet führt

Von Kote 944 Langmoos geradlinig S-wärts

zur Kote 974 südlich des Leisling Baches; weiter

geradlinig SSW-wärts die Pötschenstraße querend

zur Kote 991; weiter geradlinig O-wärts zur

Kote 1059; weiter geradlinig O-wärts zur Kote

1078 Sommersberg Kogel; weiter geradlinig SO-

wärts zur Gschwandl Quelle der Gemeinde Bad

Aussee; weiter geradlinig SW-wärts die Ostabfälle

des Niederen Sarstein querend zur Kote 698;

von dort SW-wärts dem Weg bis zum Schnee

Graben folgend; von diesem Schnittpunkt den

Schnee Graben S-wärts absteigend bis zur Traun;

weiter dem rechten Traunufer flußabwärts folgend

bis 500 m südlich der Kote 530 (Traunbrücke);

weiter geradlinig W-wärts zum Brunnen

der Gemeinde Obertraun; das Brunnenschutzgebiet

südwestlich umfahrend weiter geradlinig

W-wärts bis zum Schnittpunkt des nördlich des

„W" von „Sarstein W." nach Nordosten ansteigenden

Weges mit der Höhenschichtlinie 700 m;

weiter in der Höhenschichtlinie 700 m W-wärts,

den Sechser Kogel im Südwesten umfahrend und

dann N-wärts bis in den Brenner Graben; von

diesem Schnittpunkt geradlinig N-wärts zur Kote

630; weiter geradlinig N-wärts bis zum Ende

des von Ziesen kommenden Weges im Kübel

Graben; weiter diesem Weg N-wärts folgend bis

zur Wegkreuzung südlich des „r" und „s" von

„Untersee"; von dieser Wegkreuzung genau gegen

Osten geradlinig ansteigend und den unteren

Ast der Pötschenkehre querend bis zum oberen

Kehrenast der Pötschenstraße; weiter der bergseitigen

Begrenzung des Straßenkörpers der Pötschenstraße

NO-wärts folgend bis zur Kote 801;

weiter geradlinig N-wärts zur Kote 677 im Tale

des Leisling Baches; weiter dem Leisling Bach aufwärts

folgend bis zur Landesgrenze zwischen

Oberösterreich und Steiermark; von diesem

Schnittpunkt der Landesgrenze N-wärts und NO-

wärts folgend bis zur Kote 1243; weiter geradlinig

OSO-wärts zur Kote 1347 Pötschenstein;

weiter O-wärts geradlinig absteigend zur Kote

883 im Tal des Augst Baches; weiter geradlinig

ONO-wärts die Nordwestabfälle des Loser querend

zur Kote 839 im Rettenbach Tal; weiter

geradlinig ONO-wärts zur Kote 1537 nördlich

der Gschwand Alm; weiter geradlinig OSO-wärts

zur Kote 1899 Bräuning-Zinken; weiter dem

Kamm ONO-wärts folgend über Kote 1795 zur

Kote 1828; weiter geradlinig NO-wärts zur Kote

1979 Augsteck; weiter geradlinig O-wärts Jägerhütte;

weiter geradlinig S-wärts zum Schafbühel

Kote 1671; weiter geradlinig SW-wärts zur Kote

1503 im Bärental; weiter geradlinig SSW-wärts

über die Westabfälle des Schul Berges zur Kote

1792 westlich der Schoberwies Alm; weiter geradlinig

SSW-wärts zur Kote 1687 Ahorn Kogel;

weiter geradlinig W-wärts zur Kote 858; von dort

in der Fallinie zum Ufer des Altausseer Sees;

weiter dem Seeufer zuerst gegen Norden und

dann gegen Südwesten folgend bis zum vom Loser

herabkommenden Graben östlich Fischerndorf;

diesen Graben vom Seeufer ansteigend bis zu dem

von der Augst Alm herabkommenden Weg in

zirka 800 m Seehöhe; von diesem Schnittpunkt

geradlinig WNW-wärts zur Poserer Quelle der

Gemeinde Altaussee; weiter geradlinig NW-wärts

zur Kote 795 im Tal des Augst Baches; weiter der

Straße taleinwärts folgend bis zur Kote 841; weiter

geradlinig SW-wärts ansteigend zur Kote

1033; weiter geradlinig S-wärts zur Kote 1048;

weiter geradlinig SW-wärts den Moosberg querend

zur Kote 1094; weiter geradlinig W-wärts

entlang der Südabfälle des Krit Kogels zur Kote

1011; weiter geradlinig S-wärts zur Kote 944

Langmoos ( = Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung).

(2) Innerhalb des wie folgt begrenzten Teilgebietes

des Schon- und Widmungsgebietes erstreckt

sich der Geltungsbereich dieser Verordnung

von der Erdoberfläche aus nur bis zur Liegendfläche

des „Ausgelaugten Haselgebirges"

von Kote 944 Langmoos geradlinig NNW-wärts

zur Kote 1210 im Tal des Michelhall oder Sandling

Baches; weiter geradlinig ONO-wärts zur

Kote 1681 SSO des Sandlinggipfels; weiter geradlinig

OSO-wärts zur Kote 1048; weiter in der

im § 2 Abs. 1 beschriebenen Grenze bis zur Kote

944 Langmoos.

§ 3. Innerhalb des Schon- und Widmungsgebietes

bedürfen nachstehende Maßnahmen neben

allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen

Bewilligungen oder Genehmigungen vor

ihrer Durchführung einer Bewilligung durch die

Wasserrechtsbehörde

a) Die Lagerung und Leitung von Mineralölen

und Mineralölprodukten oder anderer

biologisch schwer abbaubarer, die Gewässergüte

beeinträchtigender Stoffe sowie die

Errichtung und wesentliche Änderung von

Garagen, Bitumenmischanlagen, Ölfeuerungsanlagen

und Tankstellen; von der Bewilligungspflicht

ausgenommen ist die Lagerung

von Treibstoffen bis 600 1 in höchstens

200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern

oder Kanistern, wenn die Lagerung

so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes

ein Eindringen in den Untergrund

ausgeschlossen ist;

b) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche

Änderung von Gebäuden oder Anlagen,

deren Abwasseranfall wegen seiner

Menge oder Beschaffenheit das geschützte

Quell- und Grundwasservorkommen (§ 1)

zu beeinträchtigen vermag;

c) die Errichtung von der Personenbeförderung

dienenden Eisenbahnen im Sinne des

Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60;

d) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen,

die geeignet sind, das Widmungsgebiet

über den Touristenwanderverkehr hinaus

für den Massenverkehr zu erschließen,

wie Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park-

und Campingplätze;

e) die Vornahme von Grabungen, Sprengungen,

Bohrungen und Schürfungen aller Art,

wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer

als 2 m unter Gelände reichen; ausgenommen

von der Bewilligungspflicht sind Grabungen,

die zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung

von Wasserversorgungsanlagen

erforderlich sind;

f) die Anlage, der Ausbau oder die Auflassung

von Steinbrüchen, Sand- und Lehm-, Schotter-

und Kiesgruben sowie von Ablagerungsplätzen

für Stoffe, die für das Wasservorkommen

nachteilig sein könnten, wie

z. B. Schutt- und Müllablagerungsplätze

sowie Halden;

g) die Anlage, der Ausbau oder die Auflassung

von Quellfassungen und Brunnen;

h) die Verwendung, Beförderung oder Lagerung

radioaktiver oder wassergefährdender

Stoffe;

i) die Errichtung oder Erweiterung von

Friedhöfen oder von Aasplätzen;

k) Rodungen von mehr als 1500 m² (0'15 ha)

bzw. jeder Kahlschlag, der für sich allein

oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar

angrenzenden, bereits kahlgelegten oder

noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr als

10.000 m² (1 ha) beträgt;

l) die Errichtung von Flugplätzen (§§ 58 ff.

Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) sowie

luftfahrtrechtlich bewilligungspflichtige

Außenlandungen (§ 9 Luftfahrtgesetz).

§ 4. Der Transport von Mineralölen oder von

Mineralölprodukten im Schon- und Widmungsgebiet

(§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im

Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl.

Nr. 267, erfolgen, sofern die transportierte Menge

mehr als 600 1 beträgt.

Biologisch schwer abbaubare Stoffe (wie Pflanzenschutzmittel,

insbesondere Pestizide) dürfen

nur in verläßlich schließbaren Behältern mit

einem Inhalt bis höchstens je 30 1 transportiert

werden.

§ 5. Die Bewilligung von Wasserversorgungs-,

Betriebs- und Verkehrsanlagen im Schon- und

Widmungsgebiet (§ 2) ist an das Vorhandensein

oder die Errichtung einer hygienisch und technisch

einwandfreien Abwasserbeseitigung gebunden.

§ 6. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen

der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes

1959 im Schon- und Widmungsgebiet

(§ 2) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend

a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,

b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,

c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,

d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse

durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft

und Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes.

(2) Bei allen Verfahren im Schon- und Widmungsgebiet

(§ 2) ist darauf zu achten, daß das

Quell- und Grundwasservorkommen seiner

Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck

dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen

wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung

einer gesunden wasserwirtschaftlichen

Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt

werden.

§ 7. Innerhalb des im § 2 Abs. 1 umschriebenen

Gebietes wird das Interesse der Marktgemeinden

Bad Aussee und Bad Goisern sowie der Gemeinden

Altaussee und Obertraun und innerhalb des

im § 2 Abs. 2 umschriebenen Teilgebietes auch

das Interesse der Republik Österreich (Österreichische

Salinen) am Schutze der Wasservorkommen

im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2

lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 als rechtliches

Interesse anerkannt.

§ 8. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch

nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb

des Schon- und Widmungsgebietes, wie

insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln

und dgl., ist unverzüglich vom Verursacher

sowie vom Eigentümer, Besitzer oder

Nutznießer des betroffenen Grundstückes der

Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen.

Als solche Fälle sind jedenfalls das Auslaufen

eines 200 l fassenden Treibstoffbehälters oder

eines Behälters mit unverdünntem Pflanzenschutzmittel

anzusehen.

§ 9. (1) Die Ortsangaben beziehen sich auf die

Österreichische Karte 1 :50.000, Blatt 96, Bad

Ischl, aufgenommen 1927 bis 1935, vollständige

Kartenrevision 1966, einzelne Nachträge 1967,

und Blatt 97, Mitterndorf im Steirischen Salzkammergut,

aufgenommen 1874, vollständige

Kartenrevision 1946, einzelne Nachträge 1966.

(2) Die im § 2 festgelegten Gebiete sind in

diese Karten einzutragen, die beim Amt der

Oberösterreichischen und beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung (jeweils Wasserrechtsbehörde

und Wasserbuch), bei den Bezirkshauptmannschaften

Gmunden und Liezen sowie

der Politischen Expositur Aussee, weiters bei

den Gemeindeämtern der Marktgemeinden Bad

Aussee und Bad Goisern und der Gemeinden Altaussee

und Obertraun zur allgemeinen Einsichtnahme

aufzulegen sind.

(3) Die Grenzen des Schon- und Widmungsgebietes.

(§ 2) sind in der Natur, insbesondere an

wichtigen Verkehrswegen, durch Aufstellen von

Hinweistafeln mit der Bezeichnung „Wasserschongebiet"

entsprechend zu kennzeichnen.

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