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735_1990 AT

735. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen im § 6 Abs. 3, im § 31 Abs. 1 und die Abs. 2 und 3 des § 31 des Ingenieurkammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 735. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen im § 6 Abs. 3, im § 31 Abs. 1 und die Abs. 2 und 3 des § 31 des Ingenieurkammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. Oktober 1990, G 40-45/90-10, dem

Bundeskanzler zugestellt am 15. November 1990,

die Worte „und verbindlich erklärten Gebührenordnungen

(§ 31)" in § 6 Abs. 3, den Wortteil

„Mindest" im ersten Satz des § 31 Abs. 1, den

zweiten Satz des § 31 Abs. 1.und § 31 Abs. 2 und 3

des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. Nr. 71/1969,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1991 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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