735_1990
AT
735. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen im § 6 Abs. 3, im § 31 Abs. 1 und die Abs. 2 und 3 des § 31 des Ingenieurkammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 3. Oktober 1990, G 40-45/90-10, dem
Bundeskanzler zugestellt am 15. November 1990,
die Worte „und verbindlich erklärten Gebührenordnungen
(§ 31)" in § 6 Abs. 3, den Wortteil
„Mindest" im ersten Satz des § 31 Abs. 1, den
zweiten Satz des § 31 Abs. 1.und § 31 Abs. 2 und 3
des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. Nr. 71/1969,
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September
1991 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.