Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735_1988 AT

735. Bundesgesetz: Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 735. Bundesgesetz: Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Ersatzpflicht

§ 1. Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die

von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen

durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten

Maßnahmen unmittelbar verursacht worden

sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des

Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten

durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.

§ 2. (1) Wer einen Schaden im Sinne des § 1

durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung

einer körperlichen Sache erleidet, hat

Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem

Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung

oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz

über die Gewährung von Hilfeleistungen an

Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,

gedeckt ist. Ein Anspruch auf Schmerzengeld

besteht nicht.

(2) Trifft den Geschädigten an der Entstehung

des Schadens ein Verschulden, so hat er diesen verhältnismäßig

zu tragen; läßt sich das Verhältnis

nicht bestimmen, so hat er ihn zur Hälfte zu tragen.

(3) Stehen Angehörigen eines fremden Staates

auf Grund einer Verordnung gemäß § 7 des Amtshaftungsgesetzes

keine Ansprüche nach jenem Bundesgesetz

zu, so haben sie auch keinen Anspruch

nach Abs. 1.

§ 3. (1) Ansprüche auf Ersatz der im § 2 genannten

Schäden, die dem Geschädigten wegen der Ausübung

der Zwangsbefugnis gegen Dritte zustehen,

gehen in dem Umfang auf den Bund über, in dem

dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt.

Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges

gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz

des § 1395 und der erste Satz des § 1396 ABGB

sinngemäß.

(2) Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber

Personen, die als seine Organe gehandelt

haben, sind nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes

geltend zu machen; Leistungen auf

Grund eines Anspruches nach § 2 gelten insoweit

als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz.

In einem solchen Verfahren ist das Gericht nicht an

die Feststellungen gemäß § 8 gebunden.

§ 4. (1) Steht einem Geschädigten ein Anspruch

auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der

Bemessung der Ersatzleistung Bedacht zu nehmen

ist, so hat er dies dem Bundesminister für Inneres

vor Ergehen der Entscheidung mitzuteilen.

(2) Ein Entschädigter, dem ein Anspruch nach

Abs. 1 erst nachträglich bekannt wurde, hat diesen

dem Bundesminister für Inneres binnen einem

Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat,

mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat von

einem Entschädigten Rückersatz zu fordern, soweit

diesem Ersatz für einen Schaden geleistet wurde,

der durch Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei

sind außer im Falle einer gemäß Abs. 2 fristgerechten

Mitteilung für den zu Unrecht zuerkannten

Betrag die seit Zahlung oder seit Ablauf der Frist

des Abs. 2 angewachsenen gesetzlichen Zinsen zu

fordern.

§ 5. (1) Ersatzansprüche nach § 2 verjähren in

drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der

Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist,

jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung

des Schadens, sofern sie nicht vorher bei Gericht

geltend gemacht worden sind. In den Ablauf dieser

Fristen ist die Zeit eines Verfahrens gemäß den §§ 7

und 8 bis zur Höchstdauer von drei Monaten oder

einer Handlungsunfähigkeit des Geschädigten,

solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat, nicht

einzurechnen.

(2) Rückersatzansprüche nach § 3 Abs. 2 verjähren

in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an

dem die Schadloshaltung durch Bescheid oder

rechtskräftig durch Urteil zugesprochen worden

ist; § 1497 ABGB gilt sinngemäß.

(3) Der Rückersatzanspruch nach § 4 verjährt in

drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der

Bundesminister für Inneres von der Versicherungsleistung

Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber in

10 Jahren nach Zuerkennung der Ersatzleistung,

sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden

ist.

II. ABSCHNITT

Information des Geschädigten; Verfahren

§ 6. (1) Der Geschädigte ist von jener Behörde,

der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen

ist, über den eingetretenen Schaden und die

ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden

Möglichkeiten zu informieren.

(2) Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung

einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen

Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden

Versicherungsleistung (§§ 146 f. StGB), bei

Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf

die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens

der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen

Anspruches (§ 16) aufmerksam zu

machen.

§ 7. (1) Ersatzansprüche nach § 2 sind beim Bundesminister

für Inneres schriftlich geltend zu

machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen

hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche

geltend, so gilt dies als Aufforderung

nach dem Amtshaftungsgesetz; die Frist für

die Zulässigkeit der Klage beginnt mit dem Einlangen

der Verständigung bei der Finanzprokuratur

zu laufen.

(2) Werden Ersatzansprüche, die auf § 2 gestützt

werden können, unmittelbar bei der Finanzprokuratur

geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister

für Inneres zu verständigen; dieser hat,

sofern ihm nicht bereits ein Antrag gemäß Abs. 1

vorliegt, anzufragen, ob ein solcher gestellt werde.

Wird in einem solchen Falle der Ersatzanspruch

nach § 2 binnen 14 Tagen geltend gemacht, so gilt

der Antrag als am Tage des Einlangens der Verständigung

beim Bundesminister für Inneres eingebracht.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Inneres hat über

den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat

er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene

nähere Bestimmung des Anspruches

gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht

und — nach Erfordernis — über

1. die im Verhältnis zu einem allenfalls bestehenden

Verschulden des Antragstellers

gerechtfertigte Ersatzquote sowie

2. die sich daraus und aus dem erlittenen Schaden

ergebende Schadloshaltung

abzusprechen.

(2) Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung,

die einem Geschädigten zuerkannt werden soll,

30000 S, so hat der Bundesminister für Inneres ein

Gutachten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs. 1

Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945,

einzuholen.

(3) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen

des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950)

den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt,

wie er gemäß Abs. 1 zu entscheiden beabsichtigt, so

bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid

keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen

einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens

zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung

ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß

Abs. 1 und 3 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof

ist unzulässig.

§ 9. (1) Ersatzansprüche nach § 2 können, soweit

darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides

gemäß § 8 verzichtet wurde, durch Klage gegen

den Bund geltend gemacht werden

1. nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8

oder

2. nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen

eines Antrages gemäß § 7 beim Bundesminister

für Inneres.

(2) Mit der Anrufung des Gerichtes tritt im Falle

des Abs. 1 Z 1 der Bescheid außer Kraft, eine darin

zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom

Bund anerkannt.

(3) Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 9,

10, 12 Abs. 1,13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes

anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im

Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid wieder in Kraft.

§ 10. Wurde wegen desselben Schadens auch

nach dem Amtshaftungsgesetz ein Ersatzanspruch

gegen den Bund geltend gemacht, so steht dies

einer Entscheidung gemäß § 8 nicht entgegen.

§ 11.(1) Der Rückersatz (§ 4) ist vom Bundesminister

für Inneres mit Bescheid zu fordern.

(2) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen

des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950)

den Entschädigten auch darüber in Kenntnis

gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige,

so bedarf ein dementsprechend abgefaßter

Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller

binnen einer ihm einzuräumenden Frist von

mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen

Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) In allen Fällen ist eine angemessene Leistungsfrist

zu bestimmen. Über Antrag des Geschädigten

ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen

die Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen.

(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß

Abs. 1 und 2 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof

ist unzulässig.

§ 12. (1) Wer durch Bescheid gemäß § 11 zu

Rückersatz verpflichtet wurde, hat — soweit darauf

nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet

wurde — das Recht, den Bund binnen vier

Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit

der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt

der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer

Kraft.

(2) Zur Entscheidung über die Klage ist das

gemäß § 9 Abs. 3 berufene Gericht zuständig. Die

Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch

kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens

durch gerichtlichen Vergleich ganz oder

teilweise beigelegt werden.

(3) Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen

für den Rückersatz trifft den Bundesminister

für Inneres.

(4) Wird die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht

besteht, so ist dem Kläger unter einem

der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Hiebei

ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen;

die Zahlung in Raten kann angeordnet werden.

(5) Die Anfechtung des Ausspruches ausschließlich

im Hinblick auf die Leistungsfrist oder die

Ratenanordnung ist nicht zulässig.

§ 13. Der Bundesminister für Inneres kann mit

der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes

auch eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde beauftragen.

§ 14. Eingaben und Erledigungen nach diesem

Bundesgesetz sind von der Entrichtung von Gebühren

nach dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

III. ABSCHNITT

Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem

Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955

§ 15. (1) Soweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen

1. von Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen

gemäß den §§ 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes

oder

2. von Organen der Zollwache durch Maßnahmen

gemäß § 23 a des Zollgesetzes 1955

Schäden im Sinne des § 1 verursacht worden sind,

hat der Bund im Umfang und unter den Voraussetzungen

des I. Abschnittes Ersatz zu leisten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 steht ein

Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten

wegen einer erlittenen Verletzung am Körper

nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und

Fürsorge zuteil wird.

(3) Im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß an die

Stelle des Bundesministers für Inneres im Rahmen

ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Justiz

und für Finanzen zu treten haben. Sie können mit

der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes

ihnen nachgeordnete Behörden beauftragen.

IV. ABSCHNITT

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Wer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2

nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit Geldstrafe bis zu

30000 S zu bestrafen.

(2) Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere

auf die Schwere des den Täter treffenden Vorwurfes

und auf die Höhe der nicht mitgeteilten Versicherungsleistung

Bedacht zu nehmen.

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1989 in Kraft und ist nur auf solche Fälle anzuwenden,

in denen die Ausübung der Zwangsbefugnisse

nicht vor diesem Tage erfolgte.

§ 18. Mit der Vollziehung

1. des § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für

Justiz,

2. der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,

3. der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,

4. des § 14 der Bundesminister für Finanzen,

soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben

betroffen sind, die Bundesregierung,

5. des § 15, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der

Bundesminister für Justiz und der Bundesminister

für Finanzen,

6. aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Bundesminister für Inneres

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →