735. Bundesgesetz: Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Ersatzpflicht
§ 1. Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die
von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen
durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten
Maßnahmen unmittelbar verursacht worden
sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des
Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten
durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.
§ 2. (1) Wer einen Schaden im Sinne des § 1
durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung
einer körperlichen Sache erleidet, hat
Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem
Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung
oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz
über die Gewährung von Hilfeleistungen an
Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,
gedeckt ist. Ein Anspruch auf Schmerzengeld
besteht nicht.
(2) Trifft den Geschädigten an der Entstehung
des Schadens ein Verschulden, so hat er diesen verhältnismäßig
zu tragen; läßt sich das Verhältnis
nicht bestimmen, so hat er ihn zur Hälfte zu tragen.
(3) Stehen Angehörigen eines fremden Staates
auf Grund einer Verordnung gemäß § 7 des Amtshaftungsgesetzes
keine Ansprüche nach jenem Bundesgesetz
zu, so haben sie auch keinen Anspruch
nach Abs. 1.
§ 3. (1) Ansprüche auf Ersatz der im § 2 genannten
Schäden, die dem Geschädigten wegen der Ausübung
der Zwangsbefugnis gegen Dritte zustehen,
gehen in dem Umfang auf den Bund über, in dem
dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt.
Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges
gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz
des § 1395 und der erste Satz des § 1396 ABGB
sinngemäß.
(2) Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber
Personen, die als seine Organe gehandelt
haben, sind nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes
geltend zu machen; Leistungen auf
Grund eines Anspruches nach § 2 gelten insoweit
als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz.
In einem solchen Verfahren ist das Gericht nicht an
die Feststellungen gemäß § 8 gebunden.
§ 4. (1) Steht einem Geschädigten ein Anspruch
auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der
Bemessung der Ersatzleistung Bedacht zu nehmen
ist, so hat er dies dem Bundesminister für Inneres
vor Ergehen der Entscheidung mitzuteilen.
(2) Ein Entschädigter, dem ein Anspruch nach
Abs. 1 erst nachträglich bekannt wurde, hat diesen
dem Bundesminister für Inneres binnen einem
Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat,
mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat von
einem Entschädigten Rückersatz zu fordern, soweit
diesem Ersatz für einen Schaden geleistet wurde,
der durch Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei
sind außer im Falle einer gemäß Abs. 2 fristgerechten
Mitteilung für den zu Unrecht zuerkannten
Betrag die seit Zahlung oder seit Ablauf der Frist
des Abs. 2 angewachsenen gesetzlichen Zinsen zu
fordern.
§ 5. (1) Ersatzansprüche nach § 2 verjähren in
drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der
Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist,
jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung
des Schadens, sofern sie nicht vorher bei Gericht
geltend gemacht worden sind. In den Ablauf dieser
Fristen ist die Zeit eines Verfahrens gemäß den §§ 7
und 8 bis zur Höchstdauer von drei Monaten oder
einer Handlungsunfähigkeit des Geschädigten,
solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat, nicht
einzurechnen.
(2) Rückersatzansprüche nach § 3 Abs. 2 verjähren
in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an
dem die Schadloshaltung durch Bescheid oder
rechtskräftig durch Urteil zugesprochen worden
ist; § 1497 ABGB gilt sinngemäß.
(3) Der Rückersatzanspruch nach § 4 verjährt in
drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der
Bundesminister für Inneres von der Versicherungsleistung
Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber in
10 Jahren nach Zuerkennung der Ersatzleistung,
sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden
ist.
II. ABSCHNITT
Information des Geschädigten; Verfahren
§ 6. (1) Der Geschädigte ist von jener Behörde,
der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen
ist, über den eingetretenen Schaden und die
ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden
Möglichkeiten zu informieren.
(2) Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung
einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen
Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden
Versicherungsleistung (§§ 146 f. StGB), bei
Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf
die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens
der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen
Anspruches (§ 16) aufmerksam zu
machen.
§ 7. (1) Ersatzansprüche nach § 2 sind beim Bundesminister
für Inneres schriftlich geltend zu
machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen
hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche
geltend, so gilt dies als Aufforderung
nach dem Amtshaftungsgesetz; die Frist für
die Zulässigkeit der Klage beginnt mit dem Einlangen
der Verständigung bei der Finanzprokuratur
zu laufen.
(2) Werden Ersatzansprüche, die auf § 2 gestützt
werden können, unmittelbar bei der Finanzprokuratur
geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister
für Inneres zu verständigen; dieser hat,
sofern ihm nicht bereits ein Antrag gemäß Abs. 1
vorliegt, anzufragen, ob ein solcher gestellt werde.
Wird in einem solchen Falle der Ersatzanspruch
nach § 2 binnen 14 Tagen geltend gemacht, so gilt
der Antrag als am Tage des Einlangens der Verständigung
beim Bundesminister für Inneres eingebracht.
§ 8. (1) Der Bundesminister für Inneres hat über
den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat
er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene
nähere Bestimmung des Anspruches
gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht
und — nach Erfordernis — über
1. die im Verhältnis zu einem allenfalls bestehenden
Verschulden des Antragstellers
gerechtfertigte Ersatzquote sowie
2. die sich daraus und aus dem erlittenen Schaden
ergebende Schadloshaltung
abzusprechen.
(2) Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung,
die einem Geschädigten zuerkannt werden soll,
30000 S, so hat der Bundesminister für Inneres ein
Gutachten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs. 1
Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945,
einzuholen.
(3) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen
des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950)
den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt,
wie er gemäß Abs. 1 zu entscheiden beabsichtigt, so
bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid
keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen
einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens
zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung
ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß
Abs. 1 und 3 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof
ist unzulässig.
§ 9. (1) Ersatzansprüche nach § 2 können, soweit
darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides
gemäß § 8 verzichtet wurde, durch Klage gegen
den Bund geltend gemacht werden
1. nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8
oder
2. nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen
eines Antrages gemäß § 7 beim Bundesminister
für Inneres.
(2) Mit der Anrufung des Gerichtes tritt im Falle
des Abs. 1 Z 1 der Bescheid außer Kraft, eine darin
zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom
Bund anerkannt.
(3) Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 9,
10, 12 Abs. 1,13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes
anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im
Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid wieder in Kraft.
§ 10. Wurde wegen desselben Schadens auch
nach dem Amtshaftungsgesetz ein Ersatzanspruch
gegen den Bund geltend gemacht, so steht dies
einer Entscheidung gemäß § 8 nicht entgegen.
§ 11.(1) Der Rückersatz (§ 4) ist vom Bundesminister
für Inneres mit Bescheid zu fordern.
(2) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen
des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950)
den Entschädigten auch darüber in Kenntnis
gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige,
so bedarf ein dementsprechend abgefaßter
Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller
binnen einer ihm einzuräumenden Frist von
mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen
Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) In allen Fällen ist eine angemessene Leistungsfrist
zu bestimmen. Über Antrag des Geschädigten
ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen
die Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen.
(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß
Abs. 1 und 2 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof
ist unzulässig.
§ 12. (1) Wer durch Bescheid gemäß § 11 zu
Rückersatz verpflichtet wurde, hat — soweit darauf
nicht nach Erlassung eines Bescheides verzichtet
wurde — das Recht, den Bund binnen vier
Wochen auf teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit
der Rückforderung zu klagen. Dadurch tritt
der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer
Kraft.
(2) Zur Entscheidung über die Klage ist das
gemäß § 9 Abs. 3 berufene Gericht zuständig. Die
Klage kann nicht zurückgenommen werden, doch
kann die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens
durch gerichtlichen Vergleich ganz oder
teilweise beigelegt werden.
(3) Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen
für den Rückersatz trifft den Bundesminister
für Inneres.
(4) Wird die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht
besteht, so ist dem Kläger unter einem
der Rückersatz an den Bund aufzuerlegen. Hiebei
ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen;
die Zahlung in Raten kann angeordnet werden.
(5) Die Anfechtung des Ausspruches ausschließlich
im Hinblick auf die Leistungsfrist oder die
Ratenanordnung ist nicht zulässig.
§ 13. Der Bundesminister für Inneres kann mit
der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
auch eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde beauftragen.
§ 14. Eingaben und Erledigungen nach diesem
Bundesgesetz sind von der Entrichtung von Gebühren
nach dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
III. ABSCHNITT
Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem
Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955
§ 15. (1) Soweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen
1. von Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen
gemäß den §§ 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes
oder
2. von Organen der Zollwache durch Maßnahmen
gemäß § 23 a des Zollgesetzes 1955
Schäden im Sinne des § 1 verursacht worden sind,
hat der Bund im Umfang und unter den Voraussetzungen
des I. Abschnittes Ersatz zu leisten.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 steht ein
Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten
wegen einer erlittenen Verletzung am Körper
nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und
Fürsorge zuteil wird.
(3) Im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Bundesministers für Inneres im Rahmen
ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Justiz
und für Finanzen zu treten haben. Sie können mit
der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
ihnen nachgeordnete Behörden beauftragen.
IV. ABSCHNITT
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 16. (1) Wer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2
nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit Geldstrafe bis zu
30000 S zu bestrafen.
(2) Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere
auf die Schwere des den Täter treffenden Vorwurfes
und auf die Höhe der nicht mitgeteilten Versicherungsleistung
Bedacht zu nehmen.
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1989 in Kraft und ist nur auf solche Fälle anzuwenden,
in denen die Ausübung der Zwangsbefugnisse
nicht vor diesem Tage erfolgte.
§ 18. Mit der Vollziehung
1. des § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für
Justiz,
2. der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,
3. der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,
4. des § 14 der Bundesminister für Finanzen,
soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben
betroffen sind, die Bundesregierung,
5. des § 15, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der
Bundesminister für Justiz und der Bundesminister
für Finanzen,
6. aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Bundesminister für Inneres
betraut.