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735_1974 AT

735. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 735. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und

Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 40/1957 und

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 wird

verordnet

§ 1. Sitz und Umfang der fachlichen Befugnisse

der Eichämter werden nach Maßgabe der

Anlage bestimmt.

§ 2. (1) Eichämter, deren Sitz mit einem durch

Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen in der

ersten Spalte der Anlage bezeichnet ist, sind

Stammeichämter. Die übrigen Eichämter sind

Nebeneichämter (§ 34 Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes).

(2) Die in der dritten Spalte der Anlage angeführten

Stammeichämter sind jene Eichämter,

von denen aus das in der ersten Spalte bezeichnete

Nebeneichamt für die Dauer der Amtstage

zu besetzen ist.

§ 3. (1) Der Umfang der fachlichen Befugnisse

wird durch die Angaben in der zweiten Spalte

der Anlage bestimmt.

(2) Der gewöhnliche Umfang umfaßt die

Eichung folgender Meßgeräte

1. Maßstäbe (Handelsmaße), Meßkluppen,

Längenmeßmaschinen ;

2. Raummeßgeräte für feste Meßgüter;

3. Flüssigkeitsmaße, Meßeimer, Milchgefäße

mit Meßstab, Petroleummeßapparate, Meßhähne,

Milchmeßapparate mit Schwimmer,

Kolbenmeßpumpen für Milch, Fässer,

Herbstgefäße, Transportgefäße bis 200 1 Inhalt

einschließlich der Milchkannen;

4. Handelsgewichtsstücke;

5. Waagen mit Ausnahme der Feinwaagen.

(3) Der erweiterte Umfang umfaßt darüber

hinaus noch die Eichung folgender Meßgeräte

1. Lagerbehälter

a) ohne Teilung bis 100 m³ Inhalt,

b) mit Teilung bis 0'5 m³ Inhalt,

c) mit Teilung mit über 0'5 m³ bis 100 m³

Inhalt, wenn sie einen über die ganze

Höhe gleichbleibenden Querschnitt aufweisen;

2. Transportbehälter ohne Teilung mit mehr

als 200 l Inhalt;

3. Präzisions- und Karatgewichtsstücke;

4. Manometer mit Skalenendwerten von mindestens

0'1 MPa oder 1 bar oder 1 kp/cm²

und höchstens 40 MPa oder 400 bar oder

400 kp/cm² mit Ausnahme solcher

a) mit Zusatzeinrichtungen, oder solcher,

b) die zur Messung des Druckes von Sauerstoff

bestimmt sind, oder

c) deren Bezugstemperatur von 20° C abweicht,

oder

d) die die Bezeichnung Feinmeßmanometer

tragen;

5. Druckanzeiger der Blutdruckmeßgeräte.

(4) Flüssigkeitsmeßanlagen sind

1. Meßanlagen für Kraftstoffe und Schmieröl;

2. Meßanlagen mit Flüssigkeitsvolumenzählern

mit beweglichen Trennwänden (Durchflußzähler)

für die Abgabe von Kraftstoffen und

Schmieröl mit einer Durchflußstärke bis

2000 l/min mit Ausnahme solcher

a) für Flüssiggas und

b) für Flugzeugbetankung;

3. Meßanlagen mit Durchflußzählern für Milch

mit Ausnahme solcher Anlagen für die

Übernahme von Milch mittels Pumpenbetrieb

aus Transportbehältern.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Verordnungen vom 1. Juli 1965, BGBl.

Nr. 230, und vom 8. März 1971, BGBl. Nr. 106,

außer Kraft.

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