735. Verordnung: Sitz der Eichämter und Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und
Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 40/1957 und
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 wird
verordnet
§ 1. Sitz und Umfang der fachlichen Befugnisse
der Eichämter werden nach Maßgabe der
Anlage bestimmt.
§ 2. (1) Eichämter, deren Sitz mit einem durch
Fettdruck hervorgehobenen Ortsnamen in der
ersten Spalte der Anlage bezeichnet ist, sind
Stammeichämter. Die übrigen Eichämter sind
Nebeneichämter (§ 34 Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes).
(2) Die in der dritten Spalte der Anlage angeführten
Stammeichämter sind jene Eichämter,
von denen aus das in der ersten Spalte bezeichnete
Nebeneichamt für die Dauer der Amtstage
zu besetzen ist.
§ 3. (1) Der Umfang der fachlichen Befugnisse
wird durch die Angaben in der zweiten Spalte
der Anlage bestimmt.
(2) Der gewöhnliche Umfang umfaßt die
Eichung folgender Meßgeräte
1. Maßstäbe (Handelsmaße), Meßkluppen,
Längenmeßmaschinen ;
2. Raummeßgeräte für feste Meßgüter;
3. Flüssigkeitsmaße, Meßeimer, Milchgefäße
mit Meßstab, Petroleummeßapparate, Meßhähne,
Milchmeßapparate mit Schwimmer,
Kolbenmeßpumpen für Milch, Fässer,
Herbstgefäße, Transportgefäße bis 200 1 Inhalt
einschließlich der Milchkannen;
4. Handelsgewichtsstücke;
5. Waagen mit Ausnahme der Feinwaagen.
(3) Der erweiterte Umfang umfaßt darüber
hinaus noch die Eichung folgender Meßgeräte
1. Lagerbehälter
a) ohne Teilung bis 100 m³ Inhalt,
b) mit Teilung bis 0'5 m³ Inhalt,
c) mit Teilung mit über 0'5 m³ bis 100 m³
Inhalt, wenn sie einen über die ganze
Höhe gleichbleibenden Querschnitt aufweisen;
2. Transportbehälter ohne Teilung mit mehr
als 200 l Inhalt;
3. Präzisions- und Karatgewichtsstücke;
4. Manometer mit Skalenendwerten von mindestens
0'1 MPa oder 1 bar oder 1 kp/cm²
und höchstens 40 MPa oder 400 bar oder
400 kp/cm² mit Ausnahme solcher
a) mit Zusatzeinrichtungen, oder solcher,
b) die zur Messung des Druckes von Sauerstoff
bestimmt sind, oder
c) deren Bezugstemperatur von 20° C abweicht,
oder
d) die die Bezeichnung Feinmeßmanometer
tragen;
5. Druckanzeiger der Blutdruckmeßgeräte.
(4) Flüssigkeitsmeßanlagen sind
1. Meßanlagen für Kraftstoffe und Schmieröl;
2. Meßanlagen mit Flüssigkeitsvolumenzählern
mit beweglichen Trennwänden (Durchflußzähler)
für die Abgabe von Kraftstoffen und
Schmieröl mit einer Durchflußstärke bis
2000 l/min mit Ausnahme solcher
a) für Flüssiggas und
b) für Flugzeugbetankung;
3. Meßanlagen mit Durchflußzählern für Milch
mit Ausnahme solcher Anlagen für die
Übernahme von Milch mittels Pumpenbetrieb
aus Transportbehältern.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Verordnungen vom 1. Juli 1965, BGBl.
Nr. 230, und vom 8. März 1971, BGBl. Nr. 106,
außer Kraft.