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734_1993 AT

734. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 734. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, insbesondere dessen §§ 6, 72 und 73, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird — hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, BGBl. Nr. 437/1988, BGBl. Nr. 571/1989, BGBl. Nr. 463/1991 und BGBl. Nr. 682/1992, wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 1 lautet

„§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen

1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig: Hochbau (Anlagen 1 und 1.1.1)

2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik — Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlagen 1 und 1.1.2)

3. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlagen 1 und 1.1.4)

4. Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft — Ausbildungszweig: Sägetechnik (Anlagen 1 und 1.1.6)

5. Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft — Ausbildungszweig: Holztechnologie (Anlagen 1 und 1.1.7)

6. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Technische Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)

7. Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlagen 1 und 1.2.2)

8. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)

9. Höhere Lehranstalt für Chemie — Ausbildungszweig: Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1 und 1.2.4)

10. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik — Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik (Anlagen 1 und 1.3.1)

11. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik — Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik (Anlagen 1 und 1.3.1.1)

12. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Nachrichtentechnik (Anlagen 1 und 1.3.2)

13. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.3.2.1)

14. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig: Biomedizinische Technik (Anlagen 1 und 1.3.2.2)

15. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 1 und 1.3.3)

16. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: allgemeiner Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.4.1)

17. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.4.2)

18. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Gießereitechnik (Anlagen 1 und 1.4.3)

19. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung (Anlagen 1 und 1.4.5)

20. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Kraftfahrzeugbau (Anlagen 1 und 1.4.6)

21. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Waffentechnik (Anlagen 1 und 1.4.8)

22. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Automatisierungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.9)

23. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.10)

24. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig: Werkstofftechnologie (Anlagen 1 und 1.4.11)

25. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Weberei und Spinnerei (Anlagen 1 und 1.5.1)

26. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik — Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei (Anlagen 1 und 1.5.2)

27. Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlagen 1 und 1.5.3)

28. Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlagen 1 und 1.5.4)

29. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.6.1)

30. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlagen 1 und 1.6.2)

31. Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik (Anlagen 1 und 1.6.3)

32. Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlagen 1 und 1.7)

33. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen 2 und 2.3.1)

34. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektronik (Anlagen 2 und 2.3.2)

35. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau (Anlagen 2 und 2.4.1)

36. Höhere Lehranstalt für Berufstätige' für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 2 und 2.6.1)

37. Höhere Lehranstalt — Kolleg Chemie (Anlagen 3 und 3.2.1)

38. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 3 und 3.3.1)

39. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronik (Anlagen 3 und 3.3.2)

40. Höhere Lehranstalt — Kolleg Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 3 und 3.3.3)

41. Höhere Lehranstalt — Kolleg Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen 3 und 3.7)

42. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 4 und 4.3.1)

43. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektronik (Anlagen 4 und 4.3.2)

44. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 4 und 4.3.3)

45. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Kolleg Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 4 und 4.6.1)

46. Höhere Lehranstalt — Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 7 und 7.3.2)

47. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe — Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)

48. Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik — Aufbaulehrgang (Anlage 7.8)

49. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 8 und 8.3.2)

50. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 8 und 8.3.3)

51. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Maschinenbau (Anlagen 8 und 8.4.1)

52. Höhere Lehranstalt für Berufstätige — Aufbaulehrgang Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 8 und 8.6.1)."

2. Im Artikel I wird dem § 2 folgender Satz angefügt

„Diese Ermächtigung gilt nur für jene Lehrpläne, die noch keine besonderen Regelungen für schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) enthalten."

3. Im Artikel II wird die Zitierung „BGBl. Nr. 551/1984" durch die Zitierung „518/1993" ersetzt und entfällt die Wendung „und dem Bundesminister für Finanzen".

4. Im Artikel III werden dem § 1 folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt

„(3) Artikel I § 1 und § 2 sowie Artikel II treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(4) Die Anlagen 1.3.2, 1.3.2.1, 1.4.8, 1.4.10, 1.7, 2.4.1, 2.6.1, 3.2.1, 4.6.1, 8.4.1 und 8.6.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft

1. hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1993,

2. hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des

2. Semesters des Schuljahres 1993/94,

3. hinsichtlich des II. Jahrganges und des

3. Semesters mit 1. September 1994,

4. hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,

5. hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1995,

6. hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,

7. hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1996,

8. hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und

9. hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1997.

(5) Die Anlage 1.6.2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 734/1993 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft

1. hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1993,

2. hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1994,

3. hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 1995 und

4. hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1996."

5. Im Artikel III wird dem § 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Mit dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 734/1993 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 492/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1982, BGBl. Nr. 109/1984 und BGBl. Nr. 229/1987 enthaltene Lehrpläne außer Kraft

1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau — Ausbildungszweig Waffentechnik. (Anlage 1.4.8),

2. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlage 1.6.2),

3. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe (Anlage 1.7),

4. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau (Anlage 2.4),

5. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau — Betriebstechnik (Anlage 2.5),

6. Kolleg für Maschinenbau — Betriebstechnik (Anlage 3.4.2) und

7. Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau — Betriebstechnik (Anlage 4.4)."

6. In den Anlagen zur Verordnung BGBl. Nr. 412/1986 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, BGBl. Nr. 437/1988, BGBl. Nr. 571/1989, BGBl. Nr. 463/1991 und BGBl. Nr. 682/1992 sowie in den Anlagen zur Verordnung BGBl. Nr. 492/1977 in der Fassung der Verordnungen BGBl. . Nr. 519/1982, BGBl. Nr. 109/1984 und BGBl. Nr. 229/1987 wird jeweils das Wort „Staatsbürgerkunde" durch die Worte „Politische Bildung" ersetzt.

7. Die Überschrift der Anlage 1 lautet

„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN MIT AUSNAHME DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR TOURISMUS"

8. In Anlage 1 wird nach dem Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt I a eingefügt

„I a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Soweit in der Stundentafel ein schulautonomer Pflichtgegenstandsbereich vorgesehen ist, kann im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen

1. ein zusätzlicher Pflichtgegenstand mit zwei Wochenstunden je Jahrgang,

2. die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden je Jahrgang oder

3. ein zusätzlicher Pflichtgegenstand mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde je Jahrgang

vorgesehen werden. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen können für alle Jahrgänge oder nur für einzelne Jahrgänge erlassen werden. Wenn ein zusätzlicher Pflichtgegenstand vorgesehen wird, tritt in den Amtsschriften dessen Bezeichnung an die Stelle des Begriffes „Schulautonomer Pflichtgegenstandsbereich".

Bei der Erstellung der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze dieses zusätzlichen Pflichtgegenstandes im schulautonomen Pflichtgegenstandsbereich sind die Richtlinien gemäß Abschnitt IV zu beachten.

Soweit die Lehrpläne Pflichtgegenstände des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes vorsehen, ist der jeweils an der Schule zu führende Ausbildungsschwerpunkt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden."

9. In Anlage 1 Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach dem Pflichtgegenstand „Leibesübungen" eingefügt

„SCHULAUTONOMER PFLICHTGEGENSTANDSBEREICH

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff

Im I. und II. Jahrgang soll der Lehrstoff auf die Vermittlung allgemeiner Fähigkeiten oder auf eine Vertiefung parallel laufender Pflichtgegenstände ausgerichtet sein. Ab dem III. Jahrgang kann auch die Fachausbildung des Ausbildungsschwerpunktes durch aktuelle fachtheoretische oder fachpraktische Themenbereiche ergänzt werden.

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze

Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht — auch klassenübergreifend oder geblockt — zu empfehlen."

10. In den Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4, 1.3.1, 1.3.1.1, 1.3.2.2, 1.3.3,

1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.9, 1.4.11, 1.5.1,

1.5.2, 1.5.3, 1.5.4, 1.6.1 und 1.6.3 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" der Fußnotenverweis „*)" und folgende Fußnote angefügt

„*) Siehe Anlage 1, Abschnitt I a."

11. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.4.8, 1.6.2 und 1.7 werden wie folgt eingereiht

1. die Anlage 1.4.8 nach Anlage 1.4.6,

2. die Anlage 1.6.2 nach Anlage 1.6.1 und

3. die Anlage 1.7 nach Anlage 1.6.3.

12. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.3.2, 1.3.2.1 und 1.4.10 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen mit gleicher Bezeichnung.

13. Die Überschrift der Anlage 2 lautet

„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN FÜR BERUFSTÄTIGE"

14. In Anlage 2 wird nach dem Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt I a eingefügt

„I a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Soweit die Lehrpläne Pflichtgegenstände des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes vorsehen, ist der jeweils an der Schule zu führende Ausbildungsschwerpunkt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern kein Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der Schule festgelegt wird, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Die Ausbildungsschwerpunkte führen zu einer berufsbezogenen Spezialisierung. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förder-

Unterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten."

15. In den Anlagen 2.3.1 und 2.3.2 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Freigegenstände" und „Förderunterricht" der Fußnotenverweis „*)" und folgende Fußnote angefügt

„*) Siehe Anlage 2, Abschnitt I a."

16. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2.4.1 und 2.6.1 werden nach Anlage 2.3.2 eingereiht.

17. Die Überschrift der Anlage 3 lautet

„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN - KOLLEG"

18. In Anlage 3 wird nach dem Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt I a eingefügt

„I a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage 1."

19. In den Anlagen 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.7 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" der Fußnotenverweis „*)" und folgende Fußnote angefügt

„*) Siehe Anlage 3, Abschnitt I a."

20. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 3.2.1 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage mit gleicher Bezeichnung.

21. Die Überschrift der Anlage 4 lautet

„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN FÜR BERUFSTÄTIGE — KOLLEG"

22. In Anlage 4 wird nach dem Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt I a eingefügt

„I a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage 2."

23. In den Anlagen 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Freigegenstände" und „Förderunterricht" der Fußnotenverweis „*)" und folgende Fußnote angefügt

„*) Siehe Anlage 4, Abschnitt I a."

24. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 4.6.1 wird nach Anlage 4.3.3 eingereiht.

25. Die Überschrift der Anlage 7 lautet

„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN - AUFBAULEHRGANG"

26. In Anlage 7 wird nach dem Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt I a eingefügt

„I a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage 1."

27. In den Anlagen 7.3.2, 7.7 und 7.8 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" der Fußnotenverweis „*)" und folgende Fußnote angefügt

„*) Siehe Anlage 7, Abschnitt I a."

28. Die Überschrift der Anlage 8 lautet

„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN FÜR BERUFSTÄTIGE — AUFBAULEHRGANG"

29. In Anlage 8 wird nach dem Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt I a eingefügt

„I a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage 2."

30. In den Anlagen 8.3.2 und 8.3.3 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Frei-

gegenstände" und „Förderunterricht" der Fußnotenverweis „*)" und folgende Fußnote angefügt

„*) Siehe Anlage 8, Abschnitt I a."

31. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 8.4.1 und 8.6.1 werden nach Anlage 8.3.3 eingereiht.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

1. Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

2. In den Anlagen 1, 2, 3, 7 und 8 zur Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 682/1992, lautet jeweils im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht) die lit. b (Evangelischer Religionsunterricht)

,,b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/

1991."

3. In Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 682/1992, Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Höheren technischen Lehranstalten) lauten die lit. d bis j

,,d) Islamischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e) Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f) Neuapostolischer Religionsunterricht: Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht: Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht: Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j) Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/ 1992"

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