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734_1990 AT

734. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 734. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

Gemäß § 3 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das.

Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1987, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten, mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

§ 1. Die Bezeichnung der in der Gruppe I der

Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten

Volksrepublik Polen wird durch „Republik Polen"

ersetzt.

§ 2. Die in der Gruppe II der Anlage C zum

Präferenzzollgesetz angeführten begünstigten Länder

Arabische Republik Jemen und Demokratische

Volksrepublik Jemen werden durch „Republik

Jemen" ersetzt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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