734. Bundesgesetz: Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 78/1987, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Zur Durchführung der Beratung muß in jeder
von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle
mindestens ein Berater zur Verfügung
stehen, der die Ausbildung an einer
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Akademie für Sozialarbeit
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Lehranstalt für Ehe- und Familienberater
abgeschlossen hat oder der zufolge einer
gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung
zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit
befähigt ist. Zur Beratung muß
weiters ein zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Arzt, der in der Lage ist, über
Angelegenheiten der Familienplanung zu
informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel
zu verschreiben, zur Verfügung
stehen. Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt
ist, sind dazu Personen, die die rechtswissenschaftlichen
Studien vollendet haben,
heranzuziehen."
2. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Zur Beratung sollen weiters bei Bedarf zur
Verfügung stehen
a) Berater, die ein Universitätsstudium mit
dem Hauptfach Psychologie vollendet
haben;
b) Psychiater, Pädagogen, Jugend- und
Familiensoziologen;
c) Berater, die eine spezielle Ausbildung in
Angelegenheiten der Familienplanung
nachweisen."
3. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. Der Rechtsträger hat sich von der einschlägigen
Qualifikation der Berater zu überzeugen."
4. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. Die Beratungszeiten müssen entsprechend
den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt
sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden
besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das
Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens
acht Stunden, für die ärztliche Beratung
gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 mindestens vier Stunden
innerhalb eines Kalendermonats betragen; die
Beratung muß an mindestens zwei Tagen
innerhalb eines Kalendermonats stattfinden.
Die Beratungszeit muß am Ort der Beratung
für jedermann ersichtlich durch Anschlag
bekanntgegeben sein."
5. Im § 2 Abs. 1 erhalten die bisherige Z 6 die
Bezeichnung „7" und die bisherige Z 7 die Bezeichnung
„8".
6. § 5 lautet
„§ 5. (1) Bei Gewährung einer Förderung ist auszubedingen,
daß der Förderungswerber im Zusammenhang
mit der Förderung
1. Organen oder Beauftragten des Bundes jederzeit
Einsicht in die Bücher und Belege sowie
in sonstige der Überprüfung der Durchführung
des Förderungsvorhabens dienende
Unterlagen und die Besichtigung an Ort und
Stelle zu gestatten sowie ihnen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen hat,
2. über die Beratungstätigkeit unter Vorlage
einer zahlenmäßigen Nachweisung innerhalb
einer zu vereinbarenden Frist zu berichten
hat,
3. alle Ereignisse, welche die Durchführung des
geförderten Vorhabens verzögern oder
unmöglich machen, oder eine Abänderung
gegenüber dem Förderungsansuchen oder
vereinbarten Auflagen bzw. Bedingungen
erfordern würden, unverzüglich anzuzeigen
hat und
4. die erhaltenen Förderungsmittel vorbehaltlich
weitergehender Ansprüche des Bundes vom
Tag der Auszahlung an mit 3 vH über dem
jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr
verzinst sofort zurückzuzahlen hat, sowie daß
die Auszahlung einer Förderung eingestellt
wird, wenn
a) der Förderungsgeber oder ein von diesem
Beauftragter über wesentliche Umstände
unrichtig oder unvollständig unterrichtet
worden ist, oder
b) die Förderungsmittel ganz oder teilweise
gesetzwidrig verwendet worden sind, oder
c) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig
durchgeführt werden kann oder durchgeführt
worden ist, oder
d) die Erreichung des Förderungszweckes
sichernde Bedingungen oder Auflagen
(Vertragspflichten) nicht eingetreten sind
bzw. nicht erfüllt wurden, oder
e) die unverzügliche Meldung von Ereignissen
im Sinne der Z 3 unterblieben ist, oder
f) der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen
be- oder verhindert, oder
g) vorgesehene Berichte nicht erstattet oder
Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche
Auskünfte nicht erteilt worden
sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche,
der Eigenart des geförderten Vorhabens
entsprechend befristete und den ausdrücklichen
Hinweis auf die Rechtsfolge
der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung
erfolglos geblieben ist.
(2) Für den Fall, daß nur ein Teil der Förderung
gesetzwidrig verwendet wird (Abs. 1 Z 4 lit. b), ist
deren Rückzahlung nur für den gesetzwidrig verwendeten
Teil vorzusehen, es sei denn, daß durch
die teilweise gesetzwidrige Verwendung der Förderungszweck
zur Gänze wegfällt. Für den Fall, daß
das Vorhaben nur teilweise nicht durchgeführt werden
kann oder durchgeführt worden ist, ist bei
Teilbarkeit des geförderten Vorhabens die Rückforderung
der Förderung nur nach Maßgabe der
Differenz zwischen dem Wert des geförderten
Vorhabens und dem Wert der erbrachten Teilleistung
vorzusehen, es sei denn, daß die erbrachte
Teilleistung für sich allein nicht förderungswürdig
ist."
7. § 6 lautet
„§ 6. Dem Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie ist
jährlich über die nach diesem Bundesgesetz
gewährten Förderungen zu berichten."
8. § 7 lautet
„§ 7. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung
wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet."
9. § 8 lautet
„§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie betraut.