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734_1988 AT

734. Bundesgesetz: Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 734. Bundesgesetz: Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 78/1987, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Zur Durchführung der Beratung muß in jeder

von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle

mindestens ein Berater zur Verfügung

stehen, der die Ausbildung an einer

öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Akademie für Sozialarbeit

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Lehranstalt für Ehe- und Familienberater

abgeschlossen hat oder der zufolge einer

gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung

zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit

befähigt ist. Zur Beratung muß

weiters ein zur selbständigen Berufsausübung

berechtigter Arzt, der in der Lage ist, über

Angelegenheiten der Familienplanung zu

informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel

zu verschreiben, zur Verfügung

stehen. Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt

ist, sind dazu Personen, die die rechtswissenschaftlichen

Studien vollendet haben,

heranzuziehen."

2. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Zur Beratung sollen weiters bei Bedarf zur

Verfügung stehen

a) Berater, die ein Universitätsstudium mit

dem Hauptfach Psychologie vollendet

haben;

b) Psychiater, Pädagogen, Jugend- und

Familiensoziologen;

c) Berater, die eine spezielle Ausbildung in

Angelegenheiten der Familienplanung

nachweisen."

3. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Der Rechtsträger hat sich von der einschlägigen

Qualifikation der Berater zu überzeugen."

4. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Die Beratungszeiten müssen entsprechend

den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt

sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden

besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das

Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens

acht Stunden, für die ärztliche Beratung

gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 mindestens vier Stunden

innerhalb eines Kalendermonats betragen; die

Beratung muß an mindestens zwei Tagen

innerhalb eines Kalendermonats stattfinden.

Die Beratungszeit muß am Ort der Beratung

für jedermann ersichtlich durch Anschlag

bekanntgegeben sein."

5. Im § 2 Abs. 1 erhalten die bisherige Z 6 die

Bezeichnung „7" und die bisherige Z 7 die Bezeichnung

„8".

6. § 5 lautet

„§ 5. (1) Bei Gewährung einer Förderung ist auszubedingen,

daß der Förderungswerber im Zusammenhang

mit der Förderung

1. Organen oder Beauftragten des Bundes jederzeit

Einsicht in die Bücher und Belege sowie

in sonstige der Überprüfung der Durchführung

des Förderungsvorhabens dienende

Unterlagen und die Besichtigung an Ort und

Stelle zu gestatten sowie ihnen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen hat,

2. über die Beratungstätigkeit unter Vorlage

einer zahlenmäßigen Nachweisung innerhalb

einer zu vereinbarenden Frist zu berichten

hat,

3. alle Ereignisse, welche die Durchführung des

geförderten Vorhabens verzögern oder

unmöglich machen, oder eine Abänderung

gegenüber dem Förderungsansuchen oder

vereinbarten Auflagen bzw. Bedingungen

erfordern würden, unverzüglich anzuzeigen

hat und

4. die erhaltenen Förderungsmittel vorbehaltlich

weitergehender Ansprüche des Bundes vom

Tag der Auszahlung an mit 3 vH über dem

jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr

verzinst sofort zurückzuzahlen hat, sowie daß

die Auszahlung einer Förderung eingestellt

wird, wenn

a) der Förderungsgeber oder ein von diesem

Beauftragter über wesentliche Umstände

unrichtig oder unvollständig unterrichtet

worden ist, oder

b) die Förderungsmittel ganz oder teilweise

gesetzwidrig verwendet worden sind, oder

c) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig

durchgeführt werden kann oder durchgeführt

worden ist, oder

d) die Erreichung des Förderungszweckes

sichernde Bedingungen oder Auflagen

(Vertragspflichten) nicht eingetreten sind

bzw. nicht erfüllt wurden, oder

e) die unverzügliche Meldung von Ereignissen

im Sinne der Z 3 unterblieben ist, oder

f) der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen

be- oder verhindert, oder

g) vorgesehene Berichte nicht erstattet oder

Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche

Auskünfte nicht erteilt worden

sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche,

der Eigenart des geförderten Vorhabens

entsprechend befristete und den ausdrücklichen

Hinweis auf die Rechtsfolge

der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung

erfolglos geblieben ist.

(2) Für den Fall, daß nur ein Teil der Förderung

gesetzwidrig verwendet wird (Abs. 1 Z 4 lit. b), ist

deren Rückzahlung nur für den gesetzwidrig verwendeten

Teil vorzusehen, es sei denn, daß durch

die teilweise gesetzwidrige Verwendung der Förderungszweck

zur Gänze wegfällt. Für den Fall, daß

das Vorhaben nur teilweise nicht durchgeführt werden

kann oder durchgeführt worden ist, ist bei

Teilbarkeit des geförderten Vorhabens die Rückforderung

der Förderung nur nach Maßgabe der

Differenz zwischen dem Wert des geförderten

Vorhabens und dem Wert der erbrachten Teilleistung

vorzusehen, es sei denn, daß die erbrachte

Teilleistung für sich allein nicht förderungswürdig

ist."

7. § 6 lautet

„§ 6. Dem Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium

für Umwelt, Jugend und Familie ist

jährlich über die nach diesem Bundesgesetz

gewährten Förderungen zu berichten."

8. § 7 lautet

„§ 7. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung

wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet."

9. § 8 lautet

„§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie betraut.

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