733. Verordnung: Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes, BGBl. Nr. 660/1994, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 wird verordnet
§ 1. Internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf Antrag als Sachverständige
in Erstattungsverfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zugelassen.
§ 2. Dem Antrag auf Zulassung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die die Zuverlässigkeit
und Sachkunde des Antragstellers auf dem Gebiet der Kontrolle und Überwachung im Zusammenhang
mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln nachweisen.
§ 3. (1) Die Zulassung hat mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen. Sie ist mit
jenen Bedingungen und Auflagen zu versehen, die zur Erfüllung der Kontrollaufgaben erforderlich sind.
(2) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt drei Jahre und kann verlängert werden.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft
die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.