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733_1996 AT

733. Verordnung: Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 733. Verordnung: Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes, BGBl. Nr. 660/1994, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995 wird verordnet

§ 1. Internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf Antrag als Sachverständige

in Erstattungsverfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b

und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zugelassen.

§ 2. Dem Antrag auf Zulassung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die die Zuverlässigkeit

und Sachkunde des Antragstellers auf dem Gebiet der Kontrolle und Überwachung im Zusammenhang

mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln nachweisen.

§ 3. (1) Die Zulassung hat mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen. Sie ist mit

jenen Bedingungen und Auflagen zu versehen, die zur Erfüllung der Kontrollaufgaben erforderlich sind.

(2) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt drei Jahre und kann verlängert werden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft

die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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