733. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 961/1993, wird wie folgt geändert
1. Der Titel des Gesetzes lautet
„Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend die Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (Ausfuhrforderungsgesetz 1981), BGBl. Nr. 215/1981"
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt, deren Realisierung durch in- oder ausländische Unternehmen von österreichischem Interesse ist; es sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur;
I betreffend die Lieferung von Gütern einschließlich ihrer Herstellung sowie die Erbringung sonstiger Leistungen;
2. betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß Z 1 durch Gewährung von nichttitrierten oder titrierten Krediten oder Darlehen oder den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1,
3. betreffend die Unversehrtheit von Gütern, die in Konsignationslager in das Ausland geliefert werden, oder von Maschinen, die für die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen im Ausland verwendet werden, sowie von Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen;
4. betreffend Garantie- und Versicherungsverträge, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners im Ausland gemäß Z 1 und 2 gewährleisten;
5. betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Rechtsgeschäfte an Unternehmen mit Sitz im Ausland."
3. (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 420 Milliarden Schilling nicht übersteigen."
4. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen
1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge abzüglich Selbstbehalt) aus Haftungen gemäß § 1 Abs. 1,
2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 2."
5. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall 10 Millionen Schilling nicht übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind
1. Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender und je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
2. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht."
6. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall 10 Millionen Schilling übersteigen, wird ein erweiterter Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des erweiterten Beirates sind
1 Ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht."
7 (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erlischt mit 31. Dezember 2000."