733. Verordnung: 18. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang I a zum bilateralen Abkommen
in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992, BGBl. Nr. 730/1992, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 entfällt die in der Anlage angeführte Ware der Unternummer 0407 00 A1 Hühnereier, als Bruteier gekennzeichnet.