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733_1988 AT

733. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 733. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 604/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 5 Abs. 1 tritt anstelle des Ausdruckes „des

Einkommensteuergesetzes 1972" der Ausdruck

„des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.

Nr. 400".

3. Im § 5 Abs. 1 und im § 6 Abs. 3 tritt jeweils

anstelle des Betrages von „2500 S" der Betrag von

„3500 S".

4. In den §§ 6 Abs. 3, 17 Abs. 2 und 43 Abs. 1

tritt jeweils anstelle des Ausdruckes „des Einkommensteuergesetzes

1972" der Ausdruck „des Einkommensteuergesetzes

1988".

5. Im § 10 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

6. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Die Familienbeihilfenkarte ist dem

Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 des

Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder

Bezüge erhält

a) aus der Arbeitslosenversicherung oder der

Sozialhilfe,

b) aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung

oder aus der. Opferfürsorge,

c) nach § 29 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 221/1979,

d) nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963

über die Gewährung von Überbrückungshilfen

an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl.

Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften."

7. Im § 17 Abs. 2 tritt anstelle des Ausdruckes

„nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956," der Ausdruck „nach dem Heeresgebührengesetz

1985, BGBl. Nr. 87,".

8. Im § 17 Abs. 3 tritt anstelle des Ausdruckes

„nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, oder des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974," der Ausdruck „nach

den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes

1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl.

Nr. 679,".

9. Im § 30 a Abs. 4 tritt anstelle des Ausdruckes

„des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,"

der Ausdruck „des Schulpflichtgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 76,".

10. Im § 30 a Abs. 5 tritt anstelle des Ausdruckes

„des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/

1974" der Ausdruck „des Schulunterrichtsgesetzes

1986, BGBl. Nr. 472".

11. Im § 31 Abs. 2 letzter Satz tritt anstelle des

Ausdruckes „die Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe" der Ausdruck

„die Vorbereitungslehrgänge der Akademien für

Sozialarbeit".

12. Im § 39 Abs. 5 lit. a tritt anstelle des Ausdruckes

„vor Abzug der in den Bundesgesetzen BGBl.

Nr. 443/1972 und BGBl. Nr. 207/1966 in der Fassung

BGBl. Nr. 444/1972 vorgesehenen Ertragsanteile"

der Ausdruck „vor Abzug aller im jeweiligen

Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile".

13. § 39 Abs. 5 lit. b lautet

„b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer

und an Einkommensteuer in

Höhe von 2,29 vH;".

14. § 39 a Abs. 3 lautet

„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen

für das Wochengeld (§ 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 und § 25 c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)

zu ersetzen."

15. § 41 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Dienstnehmer ist, wer in einem Dienstverhältnis

im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1988 steht.

(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der

Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils

in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten

Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig,

ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer

unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).

Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25

Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes

1988.

(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht

a) Ruhe- und Versorgungsbezüge,

b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes

1988 genannten Bezüge,

c) die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des

Einkommensteuergesetzes 1988 genannten

Bezüge,

d) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt

werden, die im Ausland einen Wohnsitz oder

ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und

sich im Bundesgebiet nur vorübergehend,

nicht länger als einen Monat, aufhalten.

Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem

Kalendermonat nicht den Betrag von 15000 S, so

verringert sie sich um 10000 S."

Artikel II

Artikel II Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

24. Oktober 1985, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz

1967 geändert wird, BGBl. Nr. 479,

wird aufgehoben.

Artikel III

Artikel I Z 2, 3, 4 und 15 tritt mit 1. Jänner 1989

in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betraut.

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