733. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 604/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
2. Im § 5 Abs. 1 tritt anstelle des Ausdruckes „des
Einkommensteuergesetzes 1972" der Ausdruck
„des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 400".
3. Im § 5 Abs. 1 und im § 6 Abs. 3 tritt jeweils
anstelle des Betrages von „2500 S" der Betrag von
„3500 S".
4. In den §§ 6 Abs. 3, 17 Abs. 2 und 43 Abs. 1
tritt jeweils anstelle des Ausdruckes „des Einkommensteuergesetzes
1972" der Ausdruck „des Einkommensteuergesetzes
1988".
5. Im § 10 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
6. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Die Familienbeihilfenkarte ist dem
Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 des
Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder
Bezüge erhält
a) aus der Arbeitslosenversicherung oder der
Sozialhilfe,
b) aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung
oder aus der. Opferfürsorge,
c) nach § 29 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 221/1979,
d) nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963
über die Gewährung von Überbrückungshilfen
an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl.
Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften."
7. Im § 17 Abs. 2 tritt anstelle des Ausdruckes
„nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956," der Ausdruck „nach dem Heeresgebührengesetz
1985, BGBl. Nr. 87,".
8. Im § 17 Abs. 3 tritt anstelle des Ausdruckes
„nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, oder des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974," der Ausdruck „nach
den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes
1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl.
Nr. 679,".
9. Im § 30 a Abs. 4 tritt anstelle des Ausdruckes
„des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,"
der Ausdruck „des Schulpflichtgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 76,".
10. Im § 30 a Abs. 5 tritt anstelle des Ausdruckes
„des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/
1974" der Ausdruck „des Schulunterrichtsgesetzes
1986, BGBl. Nr. 472".
11. Im § 31 Abs. 2 letzter Satz tritt anstelle des
Ausdruckes „die Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe" der Ausdruck
„die Vorbereitungslehrgänge der Akademien für
Sozialarbeit".
12. Im § 39 Abs. 5 lit. a tritt anstelle des Ausdruckes
„vor Abzug der in den Bundesgesetzen BGBl.
Nr. 443/1972 und BGBl. Nr. 207/1966 in der Fassung
BGBl. Nr. 444/1972 vorgesehenen Ertragsanteile"
der Ausdruck „vor Abzug aller im jeweiligen
Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Ertragsanteile".
13. § 39 Abs. 5 lit. b lautet
„b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer
und an Einkommensteuer in
Höhe von 2,29 vH;".
14. § 39 a Abs. 3 lautet
„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen
für das Wochengeld (§ 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 41 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 und § 25 c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)
zu ersetzen."
15. § 41 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Dienstnehmer ist, wer in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 steht.
(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig,
ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer
unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes
1988.
(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht
a) Ruhe- und Versorgungsbezüge,
b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes
1988 genannten Bezüge,
c) die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des
Einkommensteuergesetzes 1988 genannten
Bezüge,
d) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt
werden, die im Ausland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
sich im Bundesgebiet nur vorübergehend,
nicht länger als einen Monat, aufhalten.
Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem
Kalendermonat nicht den Betrag von 15000 S, so
verringert sie sich um 10000 S."
Artikel II
Artikel II Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
24. Oktober 1985, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz
1967 geändert wird, BGBl. Nr. 479,
wird aufgehoben.
Artikel III
Artikel I Z 2, 3, 4 und 15 tritt mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betraut.