732. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 474/1995, wird wie folgt geändert
Artikel I Grundsatzbestimmung
§ 2 Abs. 2 lit. c lautet
,,c) Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen."
Artikel II
Die Länder haben die Ausführungsbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr 732/1995 innerhalb eines Jahres zu erlassen.