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732_1988 AT

732. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 732. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 297/1984, wird wie folgt geändert

1. § 17 Abs. 3 lautet

„(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des

Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

gemäß Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

müssen nicht durch einen bevollmächtigten

Rechtsanwalt eingebracht werden."

2. § 62 Abs. 2 lautet

„(2) Anträge gemäß Abs. 1, die von einem Drittel

der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates

oder eines Landtages eingebracht werden und nicht

die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes

tragen, sind von allen Antragstellern zu

unterfertigen. Die Antragsteller haben einen oder

mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird

ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so

gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter."

3. § 66 lautet

„§ 66. Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit

von Staatsverträgen nach Art. 140 a des Bundes-

Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um mit

Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 des

Bundes-Verfassungsgesetzes abgeschlossene Staatsverträge

oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende

Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 des

Bundes-Verfassungsgesetzes handelt, die Bestimmungen

des Abschnittes F, hinsichtlich anderer

Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E

dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und

die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag

abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung

eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen

Staatsvertrages ist die Bundesregierung,

handelt es sich jedoch um einen

Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes, die Landesregierung

berufen. Ist der Antrag von einem Gericht

gestellt worden, so sind auch die an der Sache

beteiligten Parteien zu laden.

2. Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der

ganze Inhalt des Staatsvertrages oder

bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit

von den zu seiner Vollziehung berufenen

Organen nicht anzuwenden sind.

3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen,

die den Staatsvertrag abgeschlossen hat.

Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag

abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung,

handelt es sich jedoch um einen

Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes, der Landesregierung

zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis

einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung des

Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es

überdies dem Bundeskanzler zuzustellen,

betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag,

der mit Genehmigung eines Landtages abgeschlossen

wurde, so ist es überdies dem Landeshauptmann

zuzustellen.

4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

die Rechtswidrigkeit festgestellt,

so muß in der nach Art. 140 a des Bundes-

Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit

An. 139 Abs. 5 oder Art. 140 Abs. 5 des Bundes-

Verfassungsgesetzes zu erlassenden

Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden,

daß der Staatsvertrag nach dem genau zu

bezeichneten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

von den zu seiner Vollziehung

berufenen Organen nicht anzuwenden und

die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen

Staatsvertrag betreffenden Genehmigungsbeschlusses

oder einer allfälligen Anordnung,

den Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen,

erloschen ist.

4. Die Überschrift vor § 67 lautet

„H. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksbegehren,

Volksbefragungen und Volksabstimmungen sowie

Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 des Bundes-

Verfassungsgesetzes) ."

5. § 70 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses

des Verfassungsgerichtshofes die teilweise

oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem

allgemeinen Vertretungskörper oder zu einem satzungsgebenden

Organ der gesetzlichen beruflichen

Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen

Mitglieder dieser Vertretungskörper ihr Mandat

erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben

durch die in der Wiederholungswahl gewählten

Mitglieder."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut.

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