732. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.
Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 297/1984, wird wie folgt geändert
1. § 17 Abs. 3 lautet
„(3) Anträge eines Drittels der Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
gemäß Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
müssen nicht durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt eingebracht werden."
2. § 62 Abs. 2 lautet
„(2) Anträge gemäß Abs. 1, die von einem Drittel
der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates
oder eines Landtages eingebracht werden und nicht
die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes
tragen, sind von allen Antragstellern zu
unterfertigen. Die Antragsteller haben einen oder
mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird
ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so
gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter."
3. § 66 lautet
„§ 66. Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
von Staatsverträgen nach Art. 140 a des Bundes-
Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um mit
Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 des
Bundes-Verfassungsgesetzes abgeschlossene Staatsverträge
oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende
Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes handelt, die Bestimmungen
des Abschnittes F, hinsichtlich anderer
Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E
dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender
Maßgabe anzuwenden
1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und
die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag
abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung
eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen
Staatsvertrages ist die Bundesregierung,
handelt es sich jedoch um einen
Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes, die Landesregierung
berufen. Ist der Antrag von einem Gericht
gestellt worden, so sind auch die an der Sache
beteiligten Parteien zu laden.
2. Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der
ganze Inhalt des Staatsvertrages oder
bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit
von den zu seiner Vollziehung berufenen
Organen nicht anzuwenden sind.
3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen,
die den Staatsvertrag abgeschlossen hat.
Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag
abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung,
handelt es sich jedoch um einen
Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes, der Landesregierung
zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis
einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung des
Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es
überdies dem Bundeskanzler zuzustellen,
betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag,
der mit Genehmigung eines Landtages abgeschlossen
wurde, so ist es überdies dem Landeshauptmann
zuzustellen.
4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
die Rechtswidrigkeit festgestellt,
so muß in der nach Art. 140 a des Bundes-
Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit
An. 139 Abs. 5 oder Art. 140 Abs. 5 des Bundes-
Verfassungsgesetzes zu erlassenden
Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden,
daß der Staatsvertrag nach dem genau zu
bezeichneten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
von den zu seiner Vollziehung
berufenen Organen nicht anzuwenden und
die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen
Staatsvertrag betreffenden Genehmigungsbeschlusses
oder einer allfälligen Anordnung,
den Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen,
erloschen ist.
4. Die Überschrift vor § 67 lautet
„H. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksbegehren,
Volksbefragungen und Volksabstimmungen sowie
Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 des Bundes-
Verfassungsgesetzes) ."
5. § 70 Abs. 5 letzter Satz lautet
„Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes die teilweise
oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem
allgemeinen Vertretungskörper oder zu einem satzungsgebenden
Organ der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen
Mitglieder dieser Vertretungskörper ihr Mandat
erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben
durch die in der Wiederholungswahl gewählten
Mitglieder."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler betraut.