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732. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 732. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das

Jahr 1974, BGBl. Nr. 1, in der Fassung BGBl. Nr. 417/1974 genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen

sicherzustellen

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. VIII 2. 1 und 2 des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1974, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1974 bis zur Höhe

der im 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 378, und im § 1 dieses Bundesgesetzes für

bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe

genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine

Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis zur Höhe des im § 1 beim

Ansatz 5/64673 genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teiles der Ausgabenüberschreitung

eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

§ 4. Im Sinne von Art. II a Abs. 4 des Bundesfinanzgesetzes 1974, BGBl. Nr. 1, wird festgestellt,

daß bezüglich der in der Anlage II zum Bundesfinanzgesetz 1974 in der Stabilisierungsquote

des Konjunkturausgleich-Voranschlages vorgesehenen Ausgabenansätze 5/79813 und 5/79823 für die

volle Höhe der veranschlagten Beträge von insgesamt 860 Millionen Schilling die Voraussetzungen

gemäß Art. II a Abs. 2 des Bundesfinanzgesetzes 1974 gegeben sind.

§ 5. Weiters wird das 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 378, wie folgt abgeändert

Im § 1 ist der finanzgesetzliche Ansatz 1/64146 „Wohnbauforschung; Förderungsausgaben" durch

den finanzgesetzlichen Ansatz 1/64186 „Allgemeine Bauforschung; Förderungsausgaben" zu ersetzen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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