732. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das
Jahr 1974, BGBl. Nr. 1, in der Fassung BGBl. Nr. 417/1974 genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. VIII 2. 1 und 2 des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1974, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1974 bis zur Höhe
der im 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 378, und im § 1 dieses Bundesgesetzes für
bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe
genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine
Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis zur Höhe des im § 1 beim
Ansatz 5/64673 genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teiles der Ausgabenüberschreitung
eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
§ 4. Im Sinne von Art. II a Abs. 4 des Bundesfinanzgesetzes 1974, BGBl. Nr. 1, wird festgestellt,
daß bezüglich der in der Anlage II zum Bundesfinanzgesetz 1974 in der Stabilisierungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages vorgesehenen Ausgabenansätze 5/79813 und 5/79823 für die
volle Höhe der veranschlagten Beträge von insgesamt 860 Millionen Schilling die Voraussetzungen
gemäß Art. II a Abs. 2 des Bundesfinanzgesetzes 1974 gegeben sind.
§ 5. Weiters wird das 1. Budgetüberschreitungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 378, wie folgt abgeändert
Im § 1 ist der finanzgesetzliche Ansatz 1/64146 „Wohnbauforschung; Förderungsausgaben" durch
den finanzgesetzlichen Ansatz 1/64186 „Allgemeine Bauforschung; Förderungsausgaben" zu ersetzen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.