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731_1995 AT

731. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 731. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr 98/1993 und Nr 1105/1994, wird wie folgt geändert

Artikel I

(Grundsatzbestimmungen) 1 Die Überschrift zu § J lautet

„Begriffsbestimmungen und Grundsätzliches"

2. § 1 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt

„(8) Neben den in Abs. 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(10) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen."

3. § 7 Abs. 2 lit. e lautet

„e) die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist,"

4. Der Punkt am Ende der lit. f des § 7 Abs. 2 wird durch einen Beistrich ersetzt, folgende lit. g und h werden angefügt

,,g) allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 bis 10 entsprechen, h) gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 7a) keine Bedenken bestehen."

5. § 7 Abs. 5 erster Satzteil lautet

„(5) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, sind der Landesregierung anzuzeigen;"

6. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt

„Kuranstaltsordnung

§ 7a. (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Kuranstalrsordnung zu erlassen, die insbesondere folgende Bereiche zu regeln hat

1 die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung,

2. die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,

3. die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen,

4. die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,

5. eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien,

6. im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heil vorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung, 7 Maßnahmen der Qualitätssicherung,

8. die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,

9. das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung zu beobachtende Verhalten,

10. Informations- und Beschwerdemöglichkeit.

(2) Die Kuranstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(3) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist."

7 § 10 Abs. 1 lit. c lautet

,,c) sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern,"

8. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben."

9. § 11 samt Überschrift entfällt.

10. In § 14 lautet das Zitat des Eisenbahnenteignungsgesetzes „Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1975"

Artikel II

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

11 § 17 Abs. 4 lautet

„(4) Die Untersuchung kann chemische und mikrobiologische Prüfungen umfassen und kann sich auf alle Einrichtungen und Anlagen, die der Nutzung eines Heilvorkommens oder dem Kurort dienen, sowie auf die Produkte eines Heilvorkommens erstrecken."

12. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b

1. ein Gutachten des Landessanitätsrates,

2. in balneologischer Hinsicht ein Gutachten der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen und der balneo-chemischen Abteilung an der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen,

3. sofern es sich um einen heilklimatischen Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik einzuholen."

13. § 18 Abs. 2 erster Satz lautet

„Werden bei der Nutzung eines Heilvorkommens oder beim Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder beim Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen sanitäre Vorschriften verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens oder dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kureinrichtung oder dem Vertriebsberechtigten mit Bescheid die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen."

14. § 19 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz in Fragen der Heilvorkommen und Kurorte wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz eine Kommission eingerichtet. Diese Kommission führt die Bezeichnung „Balneologische Kommission" die in Fragen grundsätzlicher Art ihre Stellungnahme abzugeben hat und auch von sich aus Vorschläge erstatten kann."

15. § 21 lautet

„§ 21. Produkte von Heilvorkommen, für die eine Bewilligung nach den auf Grund des § 10 Abs. 1 erlassenen Landesausführungsbestimmungen vorliegt, dürfen auch außerhalb von Apotheken zu Heilzwecken auf Grund einer Bewilligung nach § 216 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der jeweils geltenden Fassung, verkauft werden. Heilwässer, die als natürliche Mineralwässer vertrieben werden, können auch von den sonst hiezu gewerberechtlich befugten Personen verkauft werden."

16. § 22 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollen und die nicht unter die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, fallen, dürfen nach Österreich nur eingeführt werden, wenn der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid eine Einfuhrbewilligung erteilt.

(2) Die Einfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung und die therapeutischen Anwendungsformen aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Bescheide nach Abs. 1 sind für einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Sie sind aufzuheben, wenn bekannt wird, daß die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind."

17 In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Unbedenklichkeitsbescheinigung" durch das Wort „Einfuhrbewilligung" ersetzt.

18. § 22 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die Einfuhr von Heilwässern, die von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als natürliche Mineralwässer im Sinne der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern, 80/777/EWG, anerkannt sind.

(6) Einfuhrbewilligungen gemäß Abs. 1 bilden eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Artikel 218 Abs. 1d) der Verordnung (EWG) Nr 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften."

19. § 23 lautet

„§ 23. (1) Wer

1. Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 verhindert oder beeinträchtigt,

2. den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar."

20. Im § 26 wird das Zitat „Art. 10 Z 10 Bundesverfassungsgesetz in der Fassung von 1929" durch das Zitat „Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG" ersetzt.

21 § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Länder haben die Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 8 bis 10, § 7 Abs. 2 lit. e, g und h, § 7 Abs. 5, § 7a, § 10 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 3 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 731/1995 innerhalb eines Jahres zu erlassen."

22. § 29 lautet

„§ 29. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung

1. der §§ 17 bis 20 und 23 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

2. der §§ 21 und 22 Abs. 1 bis 5 ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

3. des § 22 Abs. 6 ist der Bundesminister für Finanzen

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