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731_1993 AT

731. Kundmachung: (Neues) Wappenschild der Republik Ungarn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 731. Kundmachung: (Neues) Wappenschild der Republik Ungarn

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß

§ 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das (neue) Wappenschild der Republik Ungarn Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

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