731. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 446/1990, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Die Bezüge gebühren vom Tag der
Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der
Funktion.
(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich
die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der
Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des
Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich
die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn
bis zum Tag des Ausscheidens aus der
Funktion.
(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes oberstes
Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt
der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden
Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines
jeden Monats auszuzahlen. § 7 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen,
Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Entschädigungen
für nicht in Anspruch genommene
Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden."
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben
Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die
Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig."
3. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des
Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates
und seinen Stellvertretern sowie den Obmännern
der Klubs von dem Tag an, an dem ihre Funktion
beginnt. Der Anspruch auf Amtszulage endet mit
dem Tag des Ausscheidens aus der betreffenden
Funktion."
4. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Werden als Mitglied eines Landtages
verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet,
so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten.
Dieser beträgt
1. für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember
1977 5%,
2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember
1978 5,5%,
3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember
1979 6%,
4. für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember
1980 6,5%,
5. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November
1990 7%,
6. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 an 13%
der während dieser Zeiten als Mitglied des
Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen."
5. § 15 lautet
„§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten
Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der
Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt.
Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2
(ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2."
6. § 22 wird aufgehoben.
Artikel II
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1990, wird
wie folgt geändert
Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Bei den in § 1 Abs. 1 Z 8 und 9 genannten
Versicherten bleibt die Versicherung auch nach der
Beendigung der die Versicherung begründenden
Tätigkeit bis zum Ende des betreffenden Monats
dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren
Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats
auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge
gebühren."
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1990
in Kraft.