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731_1990 AT

731. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 731. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 446/1990, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) Die Bezüge gebühren vom Tag der

Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der

Funktion.

(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich

die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der

Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des

Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich

die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn

bis zum Tag des Ausscheidens aus der

Funktion.

(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes oberstes

Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt

der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden

Monats.

(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines

jeden Monats auszuzahlen. § 7 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen,

Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Entschädigungen

für nicht in Anspruch genommene

Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden."

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben

Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die

Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig."

3. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des

Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates

und seinen Stellvertretern sowie den Obmännern

der Klubs von dem Tag an, an dem ihre Funktion

beginnt. Der Anspruch auf Amtszulage endet mit

dem Tag des Ausscheidens aus der betreffenden

Funktion."

4. § 12 Abs. 3 lautet

„(3) Werden als Mitglied eines Landtages

verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet,

so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten.

Dieser beträgt

1. für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember

1977 5%,

2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember

1978 5,5%,

3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember

1979 6%,

4. für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember

1980 6,5%,

5. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November

1990 7%,

6. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 an 13%

der während dieser Zeiten als Mitglied des

Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen."

5. § 15 lautet

„§ 15. Für die in diesem Bundesgesetz geregelten

Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den der

Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt.

Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2

(ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2."

6. § 22 wird aufgehoben.

Artikel II

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1990, wird

wie folgt geändert

Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Bei den in § 1 Abs. 1 Z 8 und 9 genannten

Versicherten bleibt die Versicherung auch nach der

Beendigung der die Versicherung begründenden

Tätigkeit bis zum Ende des betreffenden Monats

dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren

Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats

auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge

gebühren."

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1990

in Kraft.

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