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731_1974 AT

731. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe gefördert werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 731. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe gefördert werden

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur

Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe

gefördert werden, BGBl. Nr. 298/1969, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/

1971, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 Z. 5 hat zu entfallen.

2. § 4 Abs. 2 Z. 6 erhält die Bezeichnung Z. 5

und hat wie folgt zu lauten

„5. die prozentuelle Gesamtbelastung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr

als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der

Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

zur Feststellung des Nettoerlöses sind die Zuzählungsverluste

und Begebungsprovisionen vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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