731. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe gefördert werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur
Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe
gefördert werden, BGBl. Nr. 298/1969, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/
1971, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 Z. 5 hat zu entfallen.
2. § 4 Abs. 2 Z. 6 erhält die Bezeichnung Z. 5
und hat wie folgt zu lauten
„5. die prozentuelle Gesamtbelastung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr
als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der
Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
zur Feststellung des Nettoerlöses sind die Zuzählungsverluste
und Begebungsprovisionen vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.