730. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen
und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt
vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den
Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt
werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebührenbetrag
abzuziehen.
(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den
sich aus der Anlage IX ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost
9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig
verzeichnet wird.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Sie ist auf Verfahren anzuwenden, in denen
die Klage oder der Exekutionsantrag nach dem 31. Dezember 1996 bei Gericht angebracht wird.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz
über den Normalkostentarif, BGBl. Nr. 638/1995, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Verfahren
anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Jänner 1997 bei Gericht angebracht
wurde.