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730_1996 AT

730. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 730. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt

vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den

Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

(3) Der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif kann auch bei Gerichtsgebührenfreiheit verlangt

werden. In diesem Fall ist bei Festsetzung des Kostenbetrags der aus den Anlagen ersichtliche Pauschalgebührenbetrag

abzuziehen.

(4) Bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ist über den

sich aus der Anlage IX ergebenden Betrag hinaus auch die anfallende Eintragungsgebühr nach Tarifpost

9 lit. b Z 4 GGG bei Festsetzung des Kostenbetrags zu berücksichtigen, wenn sie zusätzlich betragsmäßig

verzeichnet wird.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Sie ist auf Verfahren anzuwenden, in denen

die Klage oder der Exekutionsantrag nach dem 31. Dezember 1996 bei Gericht angebracht wird.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz

über den Normalkostentarif, BGBl. Nr. 638/1995, aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Verfahren

anzuwenden, in denen die Klage oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Jänner 1997 bei Gericht angebracht

wurde.

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