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730_1992 AT

730. Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen sowie Briefwechsel, mit dem das österreichische Zollzugeständnis für Froschschenkel zurückgenommen wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 730. Bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte samt Anhängen sowie Briefwechsel, mit dem das österreichische Zollzugeständnis für Froschschenkel zurückgenommen wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Briefwechsel wird genehmigt.

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Zl. 29.435/109-I/A/3/92

Prag, 12. Juni 1992 Sehr geehrter Herr,

Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche parallel zu den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik stattgefunden haben, speziell im Sinne von Artikel 13 dieses Abkommens.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt

Artikel 1

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.

Artikel 2

Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar

I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an die Tschechische und Slowakische Föderative Republik, wie in den Anhängen Ia und Ib zu diesem Schreiben enthalten.

II. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Tschechische und Slowakische Föderative Republik an die Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.

III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von

Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Artikel 4

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und — auf Verlangen jeder Partei — Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder die Tschechische und Slowakische Föderative Republik — je nachdem, wer von beiden betroffen ist — kann, nachdem die andere Partei über die oben erwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen ergreifen.

(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Ausschuß wird sofort darüber verständigt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.

Artikel 7

(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik Kundgemacht in BGBl. Nr. 729/1992 in Kraft.

(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich

Josef MAYER

Ministerialrat (vorbehaltlich der Ratifikation)

Rene VOCHYAN

Direktor

Ministerium für Außenhandel

Politickych Vêznu 20 11249 Prag 1

Prag, 12. Juni 1992

Sehr geehrter Herr,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich habe die Ehre, mich auf die bilateralen Verhandlungen über Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, in der Folge Vertragsparteien genannt, zu berufen, welche parallel zu den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik stattgefunden haben, speziell im Sinne von Artikel 13 dieses Abkommens.

Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestätige ich hiermit wie folgt

Artikel 1

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.

Artikel 2

Die folgenden Anhänge stellen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar

I. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Republik Österreich an die Tschechische und Slowakische Föderative Republik, wie in den Anhängen Ia und Ib zu diesem Schreiben enthalten.

II. Zollzugeständnisse, gewährt durch die Tschechische und Slowakische Föderative Republik an die Republik Österreich, wie im Anhang II zu diesem Schreiben enthalten.

III. Ursprungsregeln, wie im Anhang III enthalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in Agrar- und damit im Zusammenhang stehenden Fragen auf der Basis von beiderseitigen Interessen fördern. Die Zusammenarbeit kann zB aus dem Austausch von Information und Dokumentation, dem Austausch von Experten in Interessensgebieten einer oder beider Vertragsparteien, in der Entwicklung von Techniken und ihrer Ausführung, sowie in der Organisation von Seminaren und Arbeitskreisen zu den oben erwähnten Themen bestehen.

Artikel 4

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und — auf Verlangen jeder Partei — Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien untersuchen sämtliche Schwierigkeiten, die aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten entstehen im Gemischten Ausschuß, insbesondere in solchen Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichem Schaden treffen oder ihn mit solchem bedrohen, oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten. Die Republik Österreich oder die Tschechische und Slowakische Föderative Republik — je nachdem wer von beiden betroffen ist — kann, nachdem die andere Partei über die oben erwähnten Probleme und die beabsichtigten Maßnahmen informiert wurde, geeignete Maßnahmen ergreifen.

(2) Sollte durch außerordentliche Umstände die vorherige Verständigung oder Untersuchung im Einzelfall nicht möglich sein, kann jede betroffene Vertragspartei vorbeugende und vorübergehende Maßnahmen ergreifen, die unbedingt notwendig sind, um mit der gegebenen Sachlage fertig zu werden; der Gemischte Ausschuß wird sofort darüber verständigt.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann von diesem Vertrag durch schriftliche Verständigung an die andere Partei zurücktreten. Der Rücktritt tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Verständigung von der anderen Partei empfangen worden ist.

Artikel 7

(1) Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik in Kraft.

(2) Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr aliquot angewandt.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mit, Ihnen zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik

Rene VOCHYAN

Direktor (vorbehaltlich der Ratifikation)

Josef MAYER

Ministerialrat

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1 1011 Wien

Anhang Ia

CSFR-ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der CSFR

Anhang Ib

CSFR-ÖSTERREICH

Österreich ist bereit, für nachstehende Rohstoffe, die Ursprungserzeugnisse der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sind und zur aktiven Veredlung eingeführt werden, die Zollfreiheit einzuräumen

Die Vertragsparteien stimmen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses jährlich, unter Bedachtnahme auf die jeweilige zB saisonale Nachfrage, Konsultationen über Möglichkeiten der Erhöhung obenstehender Mengen zu führen.

Anhang II

Tarif Zugeständnisse CSFR—ÖSTERREICH

Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich

Anhang III

Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich und der CSFR über Agrarwaren

Artikel 1

(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der CSFR oder Österreichs, wenn es entweder in der CSFR oder in Österreich vollständig erzeugt worden ist.

(2) Als in der CSFR oder in Österreich vollständig erzeugt gelten

a) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

b) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

c) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

d) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

e) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;

f) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe e) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

g) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3) Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.

Artikel 2

Unbeschadet Artikel 1 gelten entweder in der CSFR oder in Österreich hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig dort hergestellte Vormaterialien enthalten, als Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Landes direkt von der CSFR nach Österreich oder von Österreich in die CSFR befördert werden. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als Österreich oder die CSFR, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesem Gebiet, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Erzeugnisse im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR zu erbringen.

Artikel 4

Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr in die CSFR oder nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 5

Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR erfaßt sind.

ANLAGE

Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der vollständigen Erzeugung gelten

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten Wien, am 4. September 1992

Sehr geehrter Herr!

Ich beehre mich auf das Bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992 sowie die Kontakte, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um das obenerwähnte Abkommen anzupassen, Bezug zu nehmen.

Während dieser Kontakte wurde Einvernehmen darüber erzielt, daß es sich auf Grund der gewonnenen Erfahrungen als angebracht erweist, das österreichische Zollzugeständnis betreffend Unternummer 0208 20 — Froschschenkel — des österreichischen Zolltarifs, wie es im Anhang I a des Abkommens enthalten ist, zurückzunehmen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich: Josef Mayer Ministerialrat

Rene Vochyan

Direktor

Außenhandelsministerium

Politichych Vêznu 20 11249 Prag 1

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSSENHANDEL

PRAG Wien, am 25. September 1992

Sehr geehrter Herr!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet

„Ich beehre mich auf das Bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992 sowie die Kontakte, die zwischen den Vertragsparteien stattgefunden haben, um das obenerwähnte Abkommen anzupassen, Bezug zu nehmen.

Während dieser Kontakte wurde Einvernehmen darüber erzielt, daß es sich auf Grund der gewonnenen Erfahrungen als angebracht erweist, das österreichische Zollzugeständnis betreffend Unternummer 0208 20 — Froschschenkel — des österreichischen Zolltarifs, wie es im Anhang I a des Abkommens enthalten ist, zurückzunehmen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich Sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß das Bundesministerium für Außenhandel nach Herstellung des Einvernehmens über diese Anpassungen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem

Ministerium für Landwirtschaft der Tschechischen Republik und dem Ministerium für Landwirtschaft der Slowakischen Republik, mit dem Inhalt dieses Schreibens einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

René Vochyan

Direktor

Josef Mayer Ministerialrat Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1 Wien

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. November 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 1992 in Kraft.

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