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730_1990 AT

730. Bundesgesetz: Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes und des Arbeitsruhegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 730. Bundesgesetz: Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes und des Arbeitsruhegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz,

BGBl. Nr. 129/1984, wird geändert wie folgt

Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt

„§ 3 a. Der Landeshauptmann kann unbeschadet

des § 3 durch Verordnung nach Anhörung der

zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und der zuständigen Kammer für Arbeiter

und Angestellte das Offenhalten der Verkaufsstellen

(§ 1 Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl.

Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 633 a/1989) am 8. Dezember zulassen, wenn

dieser auf einen Samstag fällt."

Artikel II

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 413/1990, wird wie folgt geändert

Nach § 7 wird § 7 a eingefügt

„§ 7 a. Bei Vorliegen einer Verordnung des

Landeshauptmannes gemäß § 3 a des Sonn- und

Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/

1984, für das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1

Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/

1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 633 a/

1989) und eines Kollektivvertrages kann durch

diesen an einem auf einen Samstag fallenden

8. Dezember die Beschäftigung von Arbeitnehmern

zugelassen werden."

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 30. November 1990

in Kraft.

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