730. Bundesgesetz: Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz,
BGBl. Nr. 129/1984, wird geändert wie folgt
Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt
„§ 3 a. Der Landeshauptmann kann unbeschadet
des § 3 durch Verordnung nach Anhörung der
zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und der zuständigen Kammer für Arbeiter
und Angestellte das Offenhalten der Verkaufsstellen
(§ 1 Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl.
Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 633 a/1989) am 8. Dezember zulassen, wenn
dieser auf einen Samstag fällt."
Artikel II
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 413/1990, wird wie folgt geändert
Nach § 7 wird § 7 a eingefügt
„§ 7 a. Bei Vorliegen einer Verordnung des
Landeshauptmannes gemäß § 3 a des Sonn- und
Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/
1984, für das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1
Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/
1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 633 a/
1989) und eines Kollektivvertrages kann durch
diesen an einem auf einen Samstag fallenden
8. Dezember die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zugelassen werden."
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 30. November 1990
in Kraft.