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72_2003 AT

72. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Postgesetz 1997, BGBl. Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 32/2002 wird wie folgt geändert

1. Der Ausdruck „PTA“ wird jeweils durch den Ausdruck „Österreichische Post“ ersetzt, ausgenommen in

§ 33 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 und 2.

2. § 2 Z 2 lautet

„2. „Österreichische Post“ die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen

von Postdienstleistungen befassten Unternehmen, an denen die Österreichische Post Aktiengesellschaft

zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;“

3. § 2 Z 9 lautet

„9. „Einschreiben“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung einer Postsendung, die durch den Dienstanbieter

pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der

dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der

Sendung und ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird;“

4. § 2 Z 11 lautet

„11. „Dokumentenaustausch“ die Bereitstellung von Mitteln, einschließlich der Bereitstellung von

eigens hiefür vorgesehenen Räumlichkeiten und der Beförderung durch Dritte, die eine Selbstzustellung

durch wechselseitigen Austausch von Postsendungen zwischen den diesen Diensten in

Anspruch nehmenden Nutzern erlauben;“

5. § 2 Z 12 lautet

„12. „Druckschriften“ Zeitungen (wie Kaufzeitungen, Regionalmedien), Zeitschriften, Magazine,

Kataloge und dergleichen in adressierter oder nicht adressierter Form.“

6. § 2 Z 13 bis 17 entfallen.

7. § 6 lautet

„Reservierter Postdienst

§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu

einem Gewicht von 100 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

1. abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,

2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das Dreifache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung

der Post beträgt,

3. der Dokumentenaustausch,

4. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst

oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für

Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;

5. Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen

der Druckschrift beigefügt sind und

6. Begleitpapiere zu einem Warenversand.

(3) Ab 1. Jänner 2006 gelten für Absatz 1 und 2 nachstehende Bestimmungen: Das Gewicht gemäß

Abs. 1 beträgt 50 Gramm, der Preis gemäß Abs. 2 Z 2 beträgt das Zweieinhalbfache des Standardentgelts

einer Inlandsbriefsendung.

(4) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.“

8. § 7 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden

am Vermögen oder an der Person, den die Österreichische Post oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung

dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten, das sich unmittelbar

aus dem Zustellvorgang ergibt, wem immer schuldhaft zugefügt hat; die Österreichische Post

und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht. Die bloße Vermutung einer Zustellung von Schriftstücken

von Gerichten oder Verwaltungsbehörden reicht nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen.

(4) Die Österreichische Post haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 3, sofern der

Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.“

9. Nach § 7 wird als § 7a eingefügt

„Weltpostvertrag

§ 7a. Für die Republik Österreich nimmt die Österreichische Post die Rechte und Pflichten wahr, die

sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Kunden und zu anderen Postverwaltungen aus den

Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. III

Nr. 61/2002, ergeben.“

10. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz und § 11 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „und für den Postzeitungsversand“.

11. Im § 9 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „drei Monate“ durch den Ausdruck „zwei Monate“ ersetzt.

12. § 10 Abs. 2 lautet

„(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden.

Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des

Betreibers aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen, auf die jedoch die Grundsätze der

Transparenz und Nichtdiskriminierung Anwendung zu finden haben. Die so vereinbarten Tarife und entsprechenden

Bedingungen haben dabei den eingesparten Kosten im Vergleich zur Erbringung einer Standarddienstleistung

Rechnung zu tragen.“

13. § 11 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen

und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;“

14. § 14 lautet

„Brieffachanlagen

§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage zu errichten. Die Brieffachanlage hat sich

in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden, sofern das Gebäude direkt von einer öffentlichen

Verkehrsfläche aus betreten wird. In allen übrigen Fällen hat sich die Brieffachanlage an der an eine

öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze zu befinden.

(2) Die Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen

in dem Gebäude entspricht.

(3) Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 2

Z 4), ausgenommen Pakete, über einen ausreichend großen Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet

ist und die Sendungen vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten bei der Neuerrichtung eines Gebäudes und beim

Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage.

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Hausbrieffachanlagen

müssen bis 1. Juli 2006 den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechen, sofern nicht auf andere Weise

der Zugang für alle Anbieter von Postdienstleistungen sichergestellt ist.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren

Bestimmungen über die Gestaltung und Ausstattung der Brieffachanlagen sowie über deren Anbringung

festlegen. Er hat dabei auf nationale und internationale Normen Bedacht zu nehmen und kann solche

Normen für verbindlich erklären.“

15. Nach § 27 wird als § 27a eingefügt

„Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 27a. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem

Gebiet des Postwesens wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die

Erstellung von Statistiken anzuordnen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesministers für

Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen

Erhebungen insbesondere zu enthalten

1. die Erhebungsmasse;

2. statistische Einheiten;

3. die Erhebungsart;

4. Erhebungsmerkmale;

5. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

6. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

7. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind,

wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu

beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der

Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes

2000 zu erfolgen.“

16. § 29 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. entgegen § 6 reservierte Postdienstleistungen erbringt;“

17. § 29 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen

gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;“

18. In § 33 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „PTA“ durch „Post und Telekom

Austria AG“ ersetzt.

19. § 37 wird als Abs. 1 bezeichnet und als neuer Abs. 2 und 3 werden angefügt

„(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) § 2, § 7, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 14, § 27a, § 29, § 33 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 72/2003 sowie Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 treten mit Ablauf des Tages der

Kundmachung in Kraft.“

BGBlPdf 72. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Orgelbauer (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orgelbauer oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orgelbauer oder in einem mindestens

zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Harmonikamacher (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Klaviermacher (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klaviermacher und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klaviermacher und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger

oder den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Kunsthandwerk, Ausbildungszweig

Musikinstrumentenbau, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger

oder den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Kunsthandwerk, Ausbildungszweig

Musikinstrumentenbau, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 5. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Holzblasinstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holzblasinstrumenteerzeuger

und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holzblasinstrumenteerzeuger

und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 6. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Blechblasinstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechblasinstrumenteerzeuger

und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechblasinstrumenteerzeuger

und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 72. Multilaterale Vereinbarung M128 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von 1081 Tetrafluorethylen, stabilisiert, in Tanks

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalten (12), (13) und (20)

sowie des Unterabschnittes 4.3.3.2.5 ADR darf 1081 Tetrafluorethylen, stabilisiert, Klasse 2 – Klassifizierungscode

2F, gasförmig, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), abnehmbaren Tanks, Tankcontainern

und Tankwechselaufbauten mit Tankkörpern aus Metall sowie Batteriefahrzeuge und Gascontainer

mit mehreren Elementen (MEGCs) unter folgenden Bedingungen befördert werden

1. die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum darf nicht mehr als 0,019 kg/l

betragen;

2. der Mindestprüfdruck für Tanks mit oder ohne Wärmeisolierung soll 1 MPa (10 bar) betragen;

3. die Tankcodierung hat PxBN(M) zu lauten;

4. Sondervorschriften finden keine Anwendung;

5. die Kennzeichnung der Gefahr ist 23.

(2) Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu

vermerken

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M128)“.

(4) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,

die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 30. Oktober 2007. Wird sie vorher von einer Vertragspartei,

welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum

vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-

Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. Februar 2003 und von Italien am 18. Oktober 2002

unterzeichnet.

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