72. Bundesgesetz: Änderung des Preistransparenzgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Europäischen Kommission über die
Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse sowie über die im
Zusammenhang damit vorzulegenden sonstigen Angaben alle Informationen mitzuteilen, zu denen die
Republik Österreich auf Grund
1. der Entscheidung des Rates 1999/280/EG vom 22. April 1999 [ABl. Nr. L 110 vom 28. April
1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/280/EG)] und
2. der Entscheidung der Kommission 1999/566/EG vom 26. Juli 1999 [ABl. Nr. L 216 vom
14. August 1999, S 8 (im Folgenden: Entscheidung 1999/566/EG)]
verpflichtet ist.
(2) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels
haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jene Informationen zu übermitteln, die
zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Die für die Ermittlung dieser Informationen
angewandten Methoden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.
Die Kostentragung hat durch den Fachverband der Mineralölindustrie und den Fachverband des Mineralöl-
und Brennstoffhandels zu erfolgen.
(3) Die nähere Regelung über die, vom Fachverband der Mineralölindustrie und dem Fachverband
des Mineralöl- und Brennstoffhandels gemäß Abs. 2 mitzuteilenden Informationen hat durch Verordnung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Diese Verordnung hat insbesondere auch den
Inhalt und die Form der Informationen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu enthalten.
Die Verordnung hat weiters Bestimmungen über das Verfahren zu enthalten, das im Fall eines Ersuchens
der Europäischen Kommission um ergänzende Informationen anzuwenden ist.“
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Statistischen Amt der Europäischen
Gemeinschaften (EUROSTAT) über die Gas- und Strompreise der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen
der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben
alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie
90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 [ABl. Nr. L 185/16 vom 17. Juli 1990 (im Folgenden: Richtlinie
90/377/EWG)] in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die
nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen,
der erfassten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen,
hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen durch
Verordnung zu verpflichten, dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen be-
ziehungsweise dem Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs jene Daten zu melden, die zur
Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. In der Verordnung sind insbesondere auch
der Inhalt und die Form der Meldungen sowie der Zeitpunkt, zu dem sie zu erfolgen haben, zu bestimmen.
(3) Der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen und der Verband der Elektrizitätsunternehmen
Österreichs haben die ihnen von den Erdgasunternehmen bzw. von den Elektrizitätsunternehmen
zu übermittelnden Daten, Mitteilungen und sonstigen Angaben auf ihre Kosten entsprechend
zusammenzufassen und aufzubereiten und in dieser Bearbeitung dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit zu übermitteln. Sie können sich zur Zusammenfassung und Aufbereitung der Daten,
Mitteilungen und sonstigen Angaben eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.
(4) In der Verordnung gemäß Abs. 2 kann auch vorgesehen werden, dass im Falle des Bestehens nur
eines meldepflichtigen Erdgasunternehmens oder nur eines meldepflichtigen Elektrizitätsunternehmens
gemäß § 2 Abs. 2 oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland dieses dem EUROSTAT unmittelbar alle
Mitteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zu machen hat. Das entsprechende Unternehmen hat dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung sämtlicher Mitteilungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich
zu übermitteln.“
3. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Behörde im Sinne des § 3 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“
4. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit alle für die Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Informationen
und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.“
5. § 6 lautet
„§ 6. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat der Kommission die auf dem Gebiet der
Preisauszeichnung für Sachgüter und Leistungen erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen,
zu deren Mitteilung die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie
90/377/EWG in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist.“
6. § 7 lautet
„§ 7. (1) Unternehmen haben über die Daten oder Informationen, die sie auf Grund einer Verordnung
nach diesem Bundesgesetz zu melden oder mitzuteilen haben, übersichtliche und leicht überprüfbare
Aufzeichnungen zu führen und gehörig legitimierten Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
betrauten Behörden während der Geschäftszeit die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu
gewähren. Die Aufzeichnungen müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen. Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit kann Inhalt und Form dieser Aufzeichnungen durch Verordnung näher
regeln, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich auf Grund der Entscheidungen
1999/280/EG und 1999/566/EG, der Richtlinie 89/105/EWG und der Richtlinie 90/377/EWG in
der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte erforderlich ist, sind die Unternehmen zur
Auskunft an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.“
7. § 9 lautet
„§ 9. Daten und Informationen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes einer zwischenstaatlichen
Organisation mitzuteilen oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung zu
melden oder mitzuteilen sind, dürfen, soweit dies zur Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erforderlich ist, automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet
und übermittelt werden.“
8. In § 10 Z 1 wird die Verweisung auf § 1 Abs. 2 durch die Verweisung auf § 1 Abs. 3 ersetzt.
9. In § 12 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) Die §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2, die §§ 6, 7, 9, 10 Z 1 und 12 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit in
den, nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2002, geänderten Bestimmungen des Preistransparenzgesetzes,
BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, noch
die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ enthalten ist, wird diese durch die Wortfolge „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.“
10. § 12 Abs. 3 Z 1 lautet
„1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
und“.
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2001, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
verordnet
§ 1. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des
Bundespflegegeldgesetzes
Weltpriester der Katholischen Kirche, welche in einer ihren Sitz im Bundesgebiet habenden Diözese
inkardiniert oder vorläufig aufgenommen sind und Anspruch auf Bezüge gegen eine dieser Diözesen
haben.
§ 2. Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich
der im § 1 genannten Personen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
§ 3. Bringen die im § 1 genannten Personen bis 31. August 2002 einen Antrag auf Zuerkennung des
Pflegegeldes ein, ist dieses ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. März 2002 – zu leisten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats ist die im Anhang zum Europäischen Abkommen
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats (BGBl.
Nr. 175/1958, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 37/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 65/1999) kundgemachte Liste der Niederlande mit folgender Erklärung geändert worden
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande stellt die nachstehenden neuen
Reisedokumente vor, die ab 1. Oktober 2001 ausgestellt werden
(Übersetzung)
– gewöhnlicher Reisepass
– niederländischer Personalausweis
– Reisepass für Geschäftsleute
– Diplomatenpass
– Dienstpass
– Laissez-passer
– Notpass.
Die gegenwärtigen niederländischen Reisedokumente werden ab 1. Oktober 2001 nicht mehr ausgestellt,
bleiben aber bis zu deren Ablaufdatum gültig.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat ferner namens des Ministeriums
für Inneres und Königreichsbeziehungen mitgeteilt, dass das niederländische Gesetz über Pässe mit
Wirksamkeit vom 1. Oktober 2001 wie folgt geändert wird: die „European identity Dutch card (EIK)“
(europäischer niederländischer Personalausweis) wird in eine „Dutch identity card“ (niederländischer
Personalausweis) geändert. Die Zwecke dieses Personalausweises bleiben unverändert.
Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Änderung
der Liste erhoben worden; sie ist daher gemäß Art. 11 des Abkommens mit 26. Dezember 2001 in
Kraft getreten.