72. Bundesgesetz: Änderung der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in
Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände zu
verarbeiten oder auf andere Weise gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in
der jeweils geltenden Fassung, unschädlich zu beseitigen. Sie haben diese Verarbeitung beziehungsweise
Beseitigung in rationellster Weise unter Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse
durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung nach den
jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (EG)
für bestimmte Arten von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Bedingungen für deren Behandlung,
Verarbeitung oder unschädliche Beseitigung oder für die Verwendung der Erzeugnisse vorschreiben.“
2. In § 3 Abs. 1 lit. b lautet der zweite Satz
„Als Schlachtungsabfälle gelten die zum menschlichen Genuss nicht verwertbaren Abfälle von Schlachttieren,
die bei der Schlachtung und im Zuge der weiteren Verarbeitung anfallen, soweit sie nicht direkt
anderweitig für industrielle Zwecke oder – sofern dies nicht gemäß dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl.
Nr. 513/1994, in der jeweils geltenden Fassung verboten ist – als Dünger Verwendung finden, insbesondere
auch jene bei der Schlachtung anfallenden Tierteile, die nach anderen Vorschriften unschädlich
beseitigt werden müssen.“
3. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt, und der Text des bisherigen Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung
„(3)“
„(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung Ausnahmen von der Abfuhrpflicht gemäß Abs. 1
für bestimmte Arten von Gegenständen und Verwendungszwecke sowie die Bedingungen hiefür
festlegen, soweit dagegen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der
einschlägigen Vorschriften der EG keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen,
insbesondere wenn eine unschädliche Beseitigung der Gegenstände auf andere Weise gewährleistet ist.“
4. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der
abzuliefernden Gegenstände und für die schadlose Entsorgung der in der Tierkörperverwertungsanstalt
hergestellten Gegenstände (soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Abfall
behandelt werden können) in einem kostendeckenden Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Dabei
kann ein Kostenausgleich zwischen den einzelnen Arten der abzuliefernden Gegenstände erfolgen.“
5. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt
„(5) Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b dürfen bei Erhöhungen des Entgelttarifes auf
Grund des Fütterungsverbotes für Tiermehl gemäß BGBl. I Nr. 143/2000, in der jeweils geltenden
Fassung die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten nicht herabsetzen.“
6. § 8 lautet
„§ 8. Wer
1. entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 die einlaufenden Gegenstände nicht oder nicht
vorschriftsmäßig verarbeitet oder beseitigt oder
2. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
3. Tierkörper oder Teile davon entgegen unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
für die Futtermittelerzeugung verwertet oder
4. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
5. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
6. entgegen § 4 Abs. 1 die Anzeige nicht erstattet oder
7. als Fleischuntersuchungsorgan entgegen § 5 Abs. 3 die Vormerkungen nicht führt oder
8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
9. als Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b entgegen § 6 Abs. 5 die Erzeugerpreise der
landwirtschaftlichen Tierproduzenten herabsetzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S
zu bestrafen.“
7. Dem § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt, und der Text des bisherigen § 9 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)“
„(2) § 2, § 3, § 6 Abs. 3 und 5 und § 8 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/
2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
8. Der Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977 tritt sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes außer Kraft.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Die Anschlussstelle „Spielfeld“ (Vollausbau) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Spielfeld wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlussstelle
zu einer Vollanschlussstelle liegen bei AB-km 228,5 und stellen über den bestehenden Autobahnzubringer
der Halbanschlussstelle Spielfeld die Verbindung von und in Richtung Slowenien her.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Spielfeld aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 2a 12A 2/96-4 im Maßstab
1 : 1000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit
Erlass Zl. 816.509/28-VI/B/5/99 vom 12. Jänner 2000 genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt
sowie die Beilage zu Zl. 816.509/26-III/6/00 vom 17. Jänner 2001, welche die schriftliche
Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan
zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Kolumbien am 27. April 2000 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 184/2000)
hinterlegt.
Der Beitritt wurde mit 30. Jänner 2001 wirksam.
Kolumbien hat zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens als zuständige
Behörde bestimmt
„Ministry of Foreign Affairs, Legalization Department
Transversal 17 A No. 98-55, Bogotá, D.C.“