72. Bundesgesetz: Eurogesetz und Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988 und des Nationalbankgesetzes 1984
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Eurogesetz
§ 1. Ab dem 1. Jänner 2002 sind in der Republik Österreich – nach Maßgabe der Verordnung (EG)
Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, – gesetzliche Zahlungsmittel
1. auf Euro lautende Banknoten, die von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen
Zentralbank (EZB) oder anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten
ausgegeben wurden,
2. auf Euro oder Cent lautende Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 2 EG-
Vertrag und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl.
Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, von der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder anderen an der
dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben
wurden,
3. auf Euro oder Cent lautende Sammlermünzen, die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft
gemäß § 12 des Scheidemünzengesetzes, BGBl. Nr. 597/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/
2000 ausgegeben wurden, sowie
4. vorbehaltlich der Bestimmung des § 2 die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf
Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen.
§ 2. Mit Ablauf des 28. Februar 2002 verlieren die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf
Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.
§ 3. (1) Mit Wirkung 1. Jänner 2002 ist der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt in
Euro zu führen.
(2) Ab dem 1. Jänner 2002 sind Geldbeträge, in
1.gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden
zivilrechtlichen Inhalts,
2. gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem
1. Jänner 2002 eingebracht worden ist,
3. Verordnungen und Bescheiden sowie
4.öffentlichen Kundmachungen und Beschlüssen von Verwaltungsbehörden, Gerichten und
öffentlichen Körperschaften
in Euro auszudrücken.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbindlichkeiten,
die kraft gesetzlicher Vorschriften in einer anderen Währung als Euro oder in einer bestimmten
Münzsorte zu leisten sind.
§ 4. Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen
Rechtsvorschriften zu führen sind, sind für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 in Euro zu führen.
§ 5. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
1. Das Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz),
StGBl. Nr. 231/1945;
2. das Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der
Geldeinlagen bei Kreditunternehmungen (Währungsschutzgesetz), BGBl. Nr. 250/1947;
3. das Bundesgesetz vom 19. März 1952, womit Bestimmungen des Schillinggesetzes vom
30. November 1945, StGBl. Nr. 231, und des Währungsschutzgesetzes vom 19. November 1947,
BGBl. Nr. 250, erläutert werden, BGBl. Nr. 59/1952;
4. das Bundesgesetz vom 25. Juni 1952, womit § 17 des Währungsschutzgesetzes vom 19. November
1947, BGBl. Nr. 250, erläutert wird, BGBl. Nr. 138/1952.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 bleibt die Unterteilung des Schilling in 100 Groschen bestehen.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
§ 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.
Artikel II
Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988
Das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 60/1998, wird wie folgt geändert
1. § 2 erster Satz lautet
„Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, in Österreich Scheidemünzen und
Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und
einzuziehen.“
2. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „§§ 11 und 13 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 4 und § 11“
ersetzt.
3. § 8 lautet
„§ 8. (1) Scheidemünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Euro- und Cent-Münzen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 106 Abs. 2 EG-Vertrag und
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom
11. Mai 1998, von
a) der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder
b) von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung
teilnehmenden Mitgliedstaaten
ausgegeben wurden,
2. Sammlermünzen gemäß § 12 und
3. Schilling- und Groschen-Münzen.
(2) Scheidemünzen gemäß Abs. 1 sind bis zu ihrer Außerkurssetzung gemäß § 10 Abs. 3 gesetzliche
Zahlungsmittel. § 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, bleibt unberührt.
(3) Bei einer einzelnen Zahlung müssen noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß
Abs. 1
1. von der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze Österreich Aktiengesellschaft ohne
Begrenzung,
2. von den Gebietskörperschaften bis zu einhundert Stück und
3. von allen übrigen Personen im Ausmaß von bis zu fünfzig Stück gemäß Artikel 11 der Verordnung
(EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, davon
Scheidemünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 jedoch nur bis zu zehn Stück,
angenommen werden.
(4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, noch nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen
ohne Begrenzung gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägten
Scheidemünzen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und
in Umlauf zu bringen.
(6) Die Menge, die Nennwerte, die Legierung, das Aussehen und die Ausmaße der von der Münze
Österreich Aktiengesellschaft auszuprägenden Scheidemünzen bedarf der Zustimmung der Oester-
reichischen Nationalbank, wobei diese auf eine ausreichende Versorgung der österreichischen
Volkswirtschaft mit Münzgeld Bedacht zu nehmen hat. Die Oesterreichische Nationalbank darf die
Zustimmung jedoch nur erteilen, wenn
1. der Umfang der Ausgabe der Scheidemünzen von der Europäischen Zentralbank (EZB)
genehmigt wurde und
2. die Scheidemünzen nicht mit den vom Rat gemäß Artikel 106 Abs. 2 des EG-Vertrages
erlassenen Vorschriften im Widerspruch stehen.
(7) Scheidemünzen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen ab dem 1. Jänner 2002 weder ausgeprägt noch
ausgegeben werden.“
4. § 9 lautet
„§ 9. (1) Vor der Ausgabe neuer Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 hat die Münze
Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen
1. den Ausgabetag;
2. den Nennwert;
3. die Zusammensetzung der Legierung sowie Aussehen und Ausmaße der Scheidemünzen;
4. die Stückzahl bei Sammlermünzen gemäß § 12.
(2) Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen
an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden
Mitgliedstaaten verfügte Ausgabe von Euro- und Cent-Münzen, die in allen an der dritten Stufe der
Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gesetzliche Zahlungsmittel sind,
unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat die in
Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.“
5. § 10 lautet
„§ 10. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Scheidemünzen einzuziehen, soweit die
Einziehung auf Grund von Maßnahmen des Rates gemäß Artikel 106 Abs. 2 EG-Vertrag notwendig wird.
Sofern dies mit solchen Maßnahmen nicht im Widerspruch steht, kann sie darüber hinaus von ihr
ausgeprägte Scheidemünzen mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank einziehen, wenn dies
aus münzpolitischen Gründen erforderlich ist.
(2) Vor der Einziehung von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 hat die Münze
Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen
1. die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;
2. Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;
3. die Einlieferungsstellen.
(3) Mit Ablauf der Einlieferungsfrist gemäß Abs. 2 endet die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft
der eingezogenen Scheidemünzen. Die Außerkurssetzung von Euro- und Cent-Münzen gemäß § 8 Abs. 1
Z 1 lit. b bestimmt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaates.
(4) Sofern keine anders lautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen wird, können außer
Kurs gesetzte Scheidemünzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den
Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
Für außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, für die nach den nationalen Regeln
des ausgebenden Mitgliedstaates nur eine befristete Umwechslung vorgesehen ist, endet die Verpflichtung
zur Umwechslung durch die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank
drei Wochen vor Ende dieser Umwechslungsfrist.
(5) Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen
an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden
Mitgliedstaaten verfügte Einziehung der von ihnen ausgegebenen Euro- und Cent-Münzen, die in allen an
der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten
gesetzliches Zahlungsmittel sind, unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu
machen. Die Bekanntmachung hat, unter Berücksichtigung der Einziehungsmodalitäten des betreffenden
Mitgliedstaates, die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben und die Kundmachung des Endes der Frist zur
Umwechslung gemäß Abs. 4 bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und der Oesterreichischen
Nationalbank zu enthalten.“
6. § 11 lautet
„§ 11. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 einer Sorte an, deren Gesamtbetrag während eines ununterbrochenen
Zeitraumes von neun Monaten über 15 vH des Umlaufes einer Sorte liegt, so ist die Oesterreichische
Nationalbank berechtigt, den 15 vH am Schluss des letzten Monats übersteigenden Betrag an derartigen
Scheidemünzen der Münze Österreich Aktiengesellschaft in Rechnung zu stellen und ihr die entsprechenden
Scheidemünzen zurückzustellen.
(2) Für Sammlermünzen gemäß § 12 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Satzes von 15 vH
der Satz von 7,5 vH tritt.“
7. § 12 lautet
„§ 12. (1) Sammlermünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von der Münze Österreich
Aktiengesellschaft ausgeprägte
1. auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen,
2. Sonderanfertigungen von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, die auf Grund besonderer
Prägequalität oder Verpackung zu einem über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis ausgegeben
werden und
3. auf Euro oder Cent lautende Münzen aus Gold mit einem Feingewicht von einer Troy-Unze oder
einem Bruchteil einer Troy-Unze und jeweils einem Mischungsverhältnis von 999 vT, die zum
jeweiligen Tageswert für Barrengold (Londoner Goldfixing, umgerechnet zum Devisenmittelkurs
für den US-Dollar) zuzüglich einer Prägegebühr in Umlauf gebracht werden.
(2) Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 müssen die Bezeichnung „Republik Österreich“ tragen.
(3) Bei Ausgabe der Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 1 kann die Münze Österreich Aktiengesellschaft
im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank einen über dem Nennwert liegenden
Verkaufspreis festsetzen; die Festlegung des Verkaufspreises für Sammlermünzen gemäß Abs. 1 Z 2 hat
im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen.
(4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Sammlermünzen gemäß Abs. 1 selbst in
Umlauf zu bringen.
(5) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Menge und Nennwert der selbst in Umlauf gebrachten
Sammlermünzen der Oesterreichischen Nationalbank zu melden.“
8. § 13 entfällt.
9. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Medaillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit
den bereits festgelegten Münzbildern von Euro- oder Cent-Münzen zur Verwechslung mit diesen
geeignet sind. Auf Medaillen darf die Bezeichnung Euro oder Cent(s) nicht enthalten sein.“
10. § 17 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Wer den Verboten des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer dem Verbot des Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 3500 Euro zu bestrafen.“
11. § 19 Abs. 5 lautet
„(5) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2000 findet auf Scheidemünzen,
deren Umwechslungsfrist (§ 10 Abs. 2 Z 4 in der Fassung BGBl. Nr. 425/1996) am 1. Jänner 1999 bereits
abgelaufen ist, keine Anwendung.“
12. § 19 Abs. 7 lautet
„(7) § 2, § 3, §§ 8 bis 12, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5, § 21 sowie der Entfall von § 13 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.“
13. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „80 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „5813800 Euro“
ersetzt.
Artikel III
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Das Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 60/1998, wird wie folgt geändert
Nach § 80 wird folgender § 81 eingefügt
„§ 81. Die Ausgabe und Verwendung von banknotenähnlichen, auf Euro lautenden und für den
Umlauf bestimmten Urkunden zu Zahlungszwecken stellt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis 3000 Euro zu bestrafen.“
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5500
für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie
folgt aufgeteilt wird
Burgenland:.......................................................................................................................................... 700
Kärnten:................................................................................................................................................ 180
Niederösterreich:.................................................................................................................................. 2100
Oberösterreich:..................................................................................................................................... 800
Salzburg: .............................................................................................................................................. 30
Steiermark: ........................................................................................................................................... 1200
Tirol:..................................................................................................................................................... 150
Vorarlberg: ........................................................................................................................................... 40
Wien:.................................................................................................................................................... 300
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches
dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten
und nicht nach dem 31. Dezember 2000 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 2000 außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in
Afrika (BGBl. III Nr. 139/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 161/1998),
hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Aserbaidschan 10. August 1998
Cook Inseln 21. August 1998
Fidschi 26. August 1998
Georgien 23. Juli 1999
Guatemala 10. September 1998
Indonesien 31. August 1998
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Japan 11. September 1998
Kiribati 8. September 1998
Kolumbien 8. Juni 1999
Kongo 12. Juli 1999
Korea, Republik 17. August 1999
Liechtenstein 29. Dezember 1999
Nauru 22. September 1998
Niue 14. August 1998
Palau 15. Juni 1999
Philippinen 10. Februar 2000
Ruanda 22. Oktober 1998
Rumänien 19. August 1998
Samoa 21. August 1998
San Marino 23. Juli 1999
Singapur 26. April 1999
Sri Lanka 9. Dezember 1998
Tonga 25. September 1998
Tschechische Republik 25. Jänner 2000
Tuvalu 14. September 1998
Ungarn 13. Juli 1999
Vanuatu 10. August 1999
Vereinigte Arabische Emirate 21. Oktober 1998
Vietnam 25. August 1998
Guatemala hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, dass es in Bezug auf jede
Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ein Schiedsverfahren nach einem
Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen
wird, als ein Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung
übernimmt, als obligatorisch anerkennt. Diese Erklärung bleibt bis zum Ablauf von drei Monaten nach
Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer in Kraft.