72. Bundesgesetz: Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 692/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 wird nach dem Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt
„(4b) Wird ein Notar als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Notar treffenden
Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften
werden dadurch nicht berührt.“
2. Im § 6
a) lautet im Abs. 2 der zweite Satz
„Die übrige Zeit kann als Notariatskandidat, Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt,
Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwalt, als rechtskundiger Beamter beim Bundesministerium für
Justiz oder bei der Finanzprokuratur oder als rechtskundiger Angestellter der Österreichischen Notariatskammer,
einer Notariatskammer oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verbracht
werden.“
b) wird im Abs. 3 der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5;
c) lautet der Abs. 3a
„(3a) Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit
umfassenden Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-
Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten
Tätigkeit zu berücksichtigen.“
3. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Notarstellen zu
errichten oder den Amtssitz von Notarstellen an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies zur ortsnahen
Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung
durch den Notar, insbesondere wegen einer wesentlichen Änderung der Gerichtsorganisation, der
Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden
Gerichtsbezirk oder wegen einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare, erforderlich ist.
Desgleichen wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung bestehende Notarstellen
aufzulassen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend geändert haben.“
4. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge
und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen
1. die Vertrauenswürdigkeit;
2. das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle;
3. der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;
4.die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. d, besonders als
Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;
5. die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen
ist, ob der Bewerber ein weiteres für die Ausübung des Notarberufs dienliches Studium mit einem
akademischen Grad abgeschlossen oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinn des § 62 erworben
hat;
6. die im Bewerbungsgesuch abgegebene Verpflichtungserklärung, gemeinsam mit einem oder
mehreren am Amtssitz der zu besetzenden Notarstelle bereits ernannten Notaren oder gemeinsam
mit einem oder mehreren anderen Bewerbern um eine andere Notarstelle an diesem Amtssitz eine
Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 für die Dauer von mindestens sechs Jahren ab Amtsantritt
einzugehen, sofern auch entsprechende Verpflichtungserklärungen der vorgesehenen Gesellschafter
angeschlossen sind;
7. im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.“
5. Im § 14 lit. c wird das Zitat „(§ 22)“ durch das Zitat „(§ 30)“ ersetzt.
6. § 30 lautet
„§ 30. (1) Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit
der Notariatskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn
entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit
aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Notar (Notariatssubstitut) seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung
trotz Aufforderung durch die Notariatskammer nicht nach, so ist über ihn die Suspension
vom Amt zu verhängen (§ 180).
(3) Die Mindestversicherungssumme hat 5600000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei
einer Notar-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen
Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Notariatskammer unaufgefordert und umgehend jeden
Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung
von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, sowie jeden
Versicherungsfall, der eine Befriedigung von Schadenersatzforderungen durch den Versicherer ausgelöst
hat, zu melden und auf Verlangen der Notariatskammer darüber Auskunft zu erteilen, und zwar bei
sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.“
7. Dem § 31 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Der Notar ist berechtigt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen
Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck in das Ausland zu begeben, soweit nicht die
Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen (kollegiale Hilfe). Er hat hiebei die ihm nach
österreichischem Recht obliegenden Berufspflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar darf nur
auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; der
erste Satz gilt entsprechend. Er hat hiebei die für einen österreichischen Notar geltenden Berufspflichten
zu beachten.
(4) Der Notar hat seine Kanzlei durch ein Amtsschild zu bezeichnen, welches das österreichische
Wappen, den Vor- und Zunamen des Notars mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als öffentlicher Notar
und im Fall einer Notar-Partnerschaft deren Firma zu enthalten hat. Die Namen anderer Personen dürfen
auf dem Amtsschild nicht angeführt sein. Es darf aber von der Notariatskammer zugelassene
Zusatzbezeichnungen und Bildzeichen enthalten.“
8. Im § 55 Abs. 1 lautet die Z 1
„1. durch einen amtlichen, mit eigenhändiger Unterschrift oder einem Abbild der eigenhändigen
Unterschrift versehenen Lichtbildausweis,“
9. Im § 62 Abs. 1 wird die Wendung „allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher“ durch die Wendung
„allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“ ersetzt.
10. Im § 63 wird
a) im Abs. 1 die Wendung „beeideter Dolmetsch“ durch die Wendung „allgemein beeideter und gerichtlich
zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache“ und
b) im Abs. 2 die Wendung „vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeideter Dolmetsch“ durch
die Wendung „als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“ ersetzt.
11. Im § 65 Abs. 1 wird das Wort „Dolmetsch“ durch die Wendung „allgemein beeideter und gerichtlich
zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache“ ersetzt.
12. Im § 78 Abs. 1 wird die Wendung „allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher“ durch die Wendung
„allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“ ersetzt.
13. Im § 89a wird
a) in der Überschrift nach den Worten „solchen Registern“ die Wendung „sowie in den von der
Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven“ angefügt;
b) folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der
Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.“
14. Nach dem § 109 wird folgender § 109a eingefügt
„§ 109a. (1) Übernimmt der Notar eine Treuhandschaft, so muß er in der Lage sein, diese selbständig
auszuüben. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in
diesem Zusammenhang untersagt. Der Treuhandauftrag ist schriftlich abzuschließen und hat die Aufgaben
des Notars genau zu bestimmen. Der Notar hat sich von der Identität der an der Treuhandschaft
Beteiligten zu überzeugen (§ 55) und die Treugeber bei Bedarf oder auf deren Verlangen über den Stand
der Sache zu informieren.
(2) Ist mit der notariellen Treuhandschaft unmittelbar oder mittelbar eine Ermächtigung des Notars
zur Verfügung über Fremdgeld oder anderes Fremdgut mit Geldeswert verbunden und handelt es sich
nicht um eine bloß geringfügige Treuhandschaft, so hat er die Treuhandschaft spätestens vor der ersten
Verfügung über das Fremdgut in das „Treuhandregister des österreichischen Notariats“ (§ 140d) einzutragen
und nachträgliche Veränderungen der gemeldeten Daten unverzüglich bekanntzugeben.
Verwahrungen, die der Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär vornimmt, fallen nicht unter
die einzutragenden notariellen Treuhandschaften.
(3) Der Notar hat zu gewährleisten, daß der Treugeber Versicherungsschutz bis zur Höhe jener
Leistungen in Geld oder Geldeswert, für die der Notar als Treuhänder einzustehen hat (Treuhandrahmen),
genießt. Übersteigt der Treuhandrahmen im Einzelfall den Versicherungsschutz des Notars, so hat er eine
entsprechende Erweiterung des Versicherungsschutzes zu veranlassen, es sei denn, der Treugeber befreit
den Notar davon durch schriftliche Erklärung. Bei im Treuhandregister eingetragenen Treuhandschaften
ist die Österreichische Notariatskammer andernfalls ermächtigt, eine entsprechende Erweiterung des
Versicherungsschutzes auf Kosten des Notars zu veranlassen. Der Notar hat den Treugeber über den
Versicherungsschutz zu informieren. Ist der Abschluß einer entsprechenden Versicherung nicht möglich,
so ist dies dem Treugeber ebenfalls mitzuteilen.
(4) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtsverhältnis eine notarielle Treuhandschaft ist oder ob
Eintragungspflicht besteht, so kann der Notar ein Gutachten der Notariatskammer einholen. Sind Notare
aus verschiedenen Kammersprengeln beteiligt, so ist hiefür die Österreichische Notariatskammer
zuständig.
(5) Der Notar hat Geldbeträge, die er im Rahmen einer eintragungspflichtigen notariellen Treuhandschaft
übernommen hat, bei einem Kreditinstitut zu erlegen, das von der Österreichischen Notariatskammer
für diesen Zweck anerkannt ist. Eine solche Anerkennung hat insbesondere zur Voraussetzung,
daß der jederzeitige Zugriff des Treuhänders auf das Treuhandkonto, die wenigstens taggleiche Bestimmung
des Empfängers von Zahlungen und die möglichst taggleiche Unterrichtung der Treugeber und der
Österreichischen Notariatskammer von allen wesentlichen Kontenbewegungen sichergestellt ist, daß das
Treugut Gegenstand einer vom Bankvermögen unabhängigen Haftung in voller Höhe ist sowie daß das
Kreditinstitut online mit dem Treuhandregister verbunden werden kann und die dafür erforderliche
technische Sicherheit und Datensicherheit gewährleistet sind. Die Anerkennung ist im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung kundzumachen.
(6) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien näher zu regeln, welche Aufträge ihrer
Art nach zu den notariellen Treuhandschaften zu zählen und welche eintragungspflichtig sind, wann eine
geringfügige Treuhandschaft vorliegt, wie die Treuhandschaft zu sichern und der schriftliche
Treuhandauftrag zu gestalten ist, wie eine Haftpflichtversicherung zur Sicherung der Rechte der
Treugeber, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs, zu gestalten ist und wie die Treugeber
über die Treuhandsache und über den Versicherungsschutz zu informieren sind. Weiters sind in den
Richtlinien die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kreditinstituten nach Abs. 5 näher zu regeln.“
15. Dem § 110 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die in das allgemeine Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar nach Maßgabe
der Richtlinien nach § 140e Abs. 3 zusätzlich im „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“
(§ 140e) zu speichern und die Übereinstimmung der Daten mit der Urschrift im Sinn des § 77 zu
bestätigen.“
16. Im § 120 Abs. 2 lautet der letzte Satz
„Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Dauersubstitut mit dem zu substituierenden Notar eine
Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 eingegangen oder bei diesem Notariatskandidat ist.“
17. Im § 134 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Z 16 angefügt
„16. die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen
oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen,
ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder
und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und
die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze,
nach denen diese durch die Kammer oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates nach § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall
kann die Kammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im
Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben
werden.“
18. Im § 140a Abs. 2
a) lautet die Z 4
„4. die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen
oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen,
ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder
und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und
die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze,
nach denen diese durch die Notariatskammern oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates gemäß § 87 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im
Einzelfall kann die Österreichische Notariatskammer auch beschließen, daß die Beiträge von den
jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben
und eingehoben werden;“
b) lautet die Z 5
„5. die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und
deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd
gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von
der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung
bestehen;“
c) lautet die Z 8
„8. die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1
genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscher-
befähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die
Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften,
über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters,
des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei
Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen
Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren
Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung
der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die
Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des
Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die
Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen
und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von
Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung
von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen,
an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur
Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare
sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5;“
19. Nach dem § 140a werden folgende §§ 140b, 140c, 140d, 140e, 140f, 140g, 140h und 140i eingefügt
„§ 140b. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen
1. das „Österreichische Zentrale Testamentsregister“,
2. das „Treuhandregister des österreichischen Notariats“,
3. das „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“,
4. das „Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats“ und
5. das „Zeitstempelregister des österreichischen Notariats“
einzurichten, zu führen und zu überwachen.
(2) Das Urkundenarchiv und die Register können mittels automationsunterstütztem Datenverkehr
geführt werden. Die Österreichische Notariatskammer hat dabei die erforderliche, dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen
im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen
Datensicherheit gewährleistet ist.
(3) Für die Eintragungen, Abfragen und Löschungen sowie für die Einsichtnahme ist eine zur
Deckung des Aufwands notwendige Gebühr zu entrichten.
(4) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften über die Führung des
Urkundenarchivs und der Register zu erlassen, die insbesondere Inhalt und Form der Meldungen
(Eintragungen), der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Höhe und die Art der
Entrichtung der Gebühren zu regeln haben.
§ 140c. (1) Das „Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)“ dient der Registrierung der
Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen,
Erbverträge, Vermächtnisverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge.
(2) Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Abs. 1 genannten Urkunden
an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere
Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.
(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
a) bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in
Verlassenschaftssachen an diese und
b) zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der
von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden
zu übermitteln.
§ 140d. (1) Das „Treuhandregister des österreichischen Notariats (THR)“ dient der Registrierung der
nach § 109a Abs. 2 eintragungspflichtigen Treuhandschaften. Einzutragen sind insbesondere der Notar,
die Versicherung des Notars, der Treuhandrahmen, die Treugeber und der Beginn und das Ende der
Treuhandschaft.
(2) Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Österreichischen Notariatskammer darüber Auskunft zu
verlangen, ob die ihn betreffende Treuhandschaft im THR registriert ist und in welcher Höhe dafür
Versicherungsschutz besteht.
§ 140e. (1) Das „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“ dient insbesondere der Speicherung
der Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Ersuchen der Parteien können von einem Notar in sinngemäßer
Anwendung des § 110 Abs. 3 auch Privaturkunden gespeichert werden.
(2) Der Notar hat grundsätzlich unbeschränkten Zugriff zu den von ihm im Urkundenarchiv
gespeicherten Daten. Zu Daten der von ihm nicht errichteten Urkunden sowie zu Daten, die von einem
anderen Notar gespeichert wurden, hat ein Notar nur mit Zustimmung desjenigen Zugriff, den die Partei
beim Ersuchen auf Speicherung der Urkunde als Berechtigten bezeichnet hat. Die Bestimmung des
Berechtigten kann von der Partei geändert werden. Die Bestimmungen des IV. Abschnitts des V. Hauptstücks
sind sinngemäß anzuwenden.
(3) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien
sind unter Bedachtnahme auf die technischen und personellen Möglichkeiten auch die Art der
speicherbaren Privaturkunden und der Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs des Urkundenarchivs und der
Speicherungspflicht zu regeln.
§ 140f. (1) Das „Teilzeitnutzungsregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung der
von den Notaren übernommenen Treuhandschaften nach § 10 des Teilzeitnutzungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 32/1997. Einzutragen sind der Notar, der Eigentümer der Liegenschaft, an der Teilzeitnutzungsrechte
bestehen, der Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage, das Datum der Nutzungsverträge, die Erwerber der
Teilzeitnutzungsrechte, das Ausmaß der Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a TNG), die Dauer der
Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. c TNG) und der Hinweis auf die Reallast des Betreibens der
Teilzeitnutzungsanlage nach § 10 Abs. 1 oder die Treuhänderhypothek nach § 10 Abs. 2 TNG.
(2) Jeder Notar ist bei Übernahme einer Treuhandschaft gemäß § 10 TNG nach Maßgabe der von der
Österreichischen Notariatskammer hiezu erlassenen Richtlinie zur Eintragung der im Abs. 1 genannten
Daten, insbesondere unter Angabe des Namens und Geburtsdatums der am Nutzungsvertrag beteiligten
natürlichen Personen bzw. des Firmenwortlauts der beteiligten juristischen Personen, im Teilzeitnutzungsregister
verpflichtet.
(3) Der Notar hat den Eigentümer der Liegenschaft und den Betreiber der Teilzeitnutzungsanlage
von der Eintragung zu verständigen und jedem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung seines
Nutzungsrechts auszufolgen. Die Österreichische Notariatskammer hat jedem der Genannten die
Einsichtnahme in das für die jeweilige Teilzeitnutzungsanlage geführte Verzeichnis zu ermöglichen.
(4) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten
a) bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in
Verlassenschaften an diese und
b) zu Kontrollzwecken an Notare auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen eingetragenen
Daten zu übermitteln.
(5) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des
Teilzeitnutzungsregisters (Abfrage nach eingetragenen Objekten, nach Betreibern und Treuhändern), mit
Ausnahme des Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, im automationsunterstützten Datenverkehr
befugt.
(6) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien
ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der
Aufnahme des Betriebs des Teilzeitnutzungsregisters und der Eintragungspflicht zu regeln.
§ 140g. (1) Das „Zeitstempelregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung des
Zeitpunkts der Vorweisung einer Urkunde vor dem Notar sowie des Zeitpunkts der elektronischen
Absendung einer Urkunde oder des Zeitpunkts des Empfangs einer elektronischen Urkunde durch den
Notar.
(2) Einzutragen sind
a) die Bezeichnung der Partei,
b) Datum, Uhrzeit und Ort der Vorweisung, der Absendung oder des Empfangs,
c) eine elektronische Kopie der Urkunde oder eine eindeutige Abkürzung dieser Urkunde,
d) der Kreis der abfrageberechtigten Personen,
e) allfällige von der Partei gewünschte Hinweise auf den Inhalt der Urkunde.
(3) Eintragungen in dieses Register können vom Notar auf Ersuchen der Partei, die ihm die Urkunde
vorweist oder für die er eine elektronische Urkunde absendet oder empfängt, vorgenommen werden. Die
Partei hat bei dem Ersuchen bekanntzugeben, ob Registerauskünfte an jeden Abfragenden oder nur an den
registrierenden Notar oder die Partei selbst erteilt werden dürfen. Die Bestimmung der Abfrageberechtigten
kann von der Partei geändert werden.
(4) In den von der Österreichischen Notariatskammer nach § 140b Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien
ist auch der nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten festzusetzende Zeitpunkt der
Aufnahme des Betriebs des Zeitstempelregisters zu regeln.
§ 140h. Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten
Schäden aus Fehlern bei der Führung der von der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten
Register und Archive haftet die Österreichische Notariatskammer. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn
der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der
Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung
beruht. Im übrigen ist auf die Haftung der Österreichischen Notariatskammer und ihrer Organe das
Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, sinngemäß anzuwenden.
§ 140i. Die von der Österreichischen Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen
Richtlinien sind in der Österreichischen Notariats-Zeitung und, soweit von den Bestimmungen der
Richtlinien nicht nur das Notariat betroffen ist, auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.“
20. Im § 147 wird im Abs. 1 der Ausdruck „Mitglied“ durch den Ausdruck „Kollegiumsmitglied“ ersetzt.
21. Im § 154 Abs. 1 lautet der letzte Satz
„Dazu können nur Kollegiumsmitglieder, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre
bestellt werden, abgeordnet werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete, einer
beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende, fachkundige Person beiziehen.“
22. Im § 180 Abs. 1 lautet die lit. c
„c) im Fall des § 30 Abs. 2;“
Artikel II
Änderungen des Notariatsprüfungsgesetzes
Das Notariatsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 692/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 2, 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 20
Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 2, 4 bis 8“ ersetzt.
2. Im § 20 Abs. 2 werden der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8
angefügt
„8. Grundzüge des Europarechts.“
Artikel III
Änderung des Teilzeitnutzungsgesetzes
Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, wird wie folgt geändert
Im § 10 entfällt in den Abs. 1 und 2 der Klammerausdruck „(einer Notar-Partnerschaft)“.
Artikel IV
Änderung des Bauträgervertragsgesetzes
Das Bauträgervertragsgesetz, BGBl. I Nr. 7/1997, wird wie folgt geändert
Im § 12 entfällt im Abs. 2 der Klammerausdruck „(eine Notar-Partnerschaft)“.
Artikel V
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit dem 1. Juni
1999 in Kraft.
2. Art. I Z 6 (§ 30 NO) ist auf Notare anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 ernannt werden.
Notare, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ernannt sind, haben bis zum 31. Dezember 1999 den
Abschluß einer dem § 30 NO entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
3. § 31 Abs. 4 NO in der Fassung des Art. I Z 7 tritt mit dem 1. Jänner 2000 in Kraft.
4. Art. II (Notariatsprüfungsgesetz) ist anzuwenden, wenn der Prüfungswerber nach dem 31. Mai
1999 die Zulassung zur Notariatsprüfung beantragt.
5. Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
6. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als
Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf
Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue
Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen
Bestimmungen zu beziehen.
Artikel VI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet
§ 1. Alle Formen von Transmissiblen Spongiformen Encephalopathien (TSE) bei Tieren,
einschließlich BSE und Scrapie, sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG.
§ 2. (1) Bei Auftreten von BSE bei Tieren sind die Bestimmungen der Verordnung BGBl.
Nr. 389/1991 anzuwenden; für Scrapie gelten die Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 165/1995.
(2) Bei Auftreten anderer Formen von TSE sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes
anzuwenden: § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2c, § 7 Abs. 2 und 3, § 14, § 15, § 17, § 19, § 20 Abs. 1, 3, 4 und 5,
§ 21, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Abs. 4 lit. a, b, d, i, j und k, § 25, § 26, § 27,
§ 28, § 30, § 48 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c, § 48 Abs. 1 Z 3, § 48 Abs. 3, § 50, § 51, § 52 c, § 57, § 58, § 59,
§ 61 Abs. 1 lit. a, b, c, d, e, g und h, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.
§ 3. Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in
Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben nachstehende
Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum
Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des
Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und
des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
(BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 10/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Finnland 27. Jänner 1999
Spanien 22. Jänner 1999
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde Kundgemacht in BGBl. III Nr. 167/1998 erklärt, daß das Übereinkommen auch auf Aruba anwendbar ist.