72. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, wird wie folgt geändert
1. Der Titel dieses Gesetzes hat zu lauten
„Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)“
2. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. Ein Fachhochschulstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,
mindestens drei Jahre; in den Fällen, in denen ein Berufspraktikum im Rahmen des Studiums
vorgesehen ist, verlängert sich die Studienzeit um die Zeit des Berufspraktikums. Wird der
Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so
beträgt die Studiendauer sechs Semester; diese Fachhochschul-Studiengänge sind als Fernstudien
einzurichten.“
3. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Studiengang ist die allgemeine
Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation. Baut das wissenschaftliche und
didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu
diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.“
4. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen
1. österreichisches Reifezeugnis,
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den
betreffenden Fachhochschul-Studiengang,
3.ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer
völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der
Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im
Einzelfall gleichwertig ist,
4. Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.“
5. In § 4 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 7 die Bezeichnung „(5)“ bis „(8)“.
Abs. 4 (neu) lautet
„(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder
durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis
gleichwertig sind, zu überprüfen.“
6. § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades
setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der
Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.“
7. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des
Bundeswappens.“
8. § 14 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6
Abs. 3.“
9. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten
Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehrkörpers sowie Vertreter der
Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehrkörpers werden von diesem
gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des
Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule
eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.“
10. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von
Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die
Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate.“
Gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, wird auf Grund der Verlautbarung
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 18. Februar 1998 kundgemacht, daß sich die mit den
Verordnungen des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 140–148/1994, festgesetzten Richtwerte mit
Wirkung vom 1. April 1998 wie folgt ändern
1. Bundesland Burgenland
Neuer Richtwert (gültig ab 1. 4. 1998):............................................................................. 49,90 S
[Frühere Richtwerte
a) gültig vom 1. 3. 1994 bis 31. 3. 1995: .......................................................................... 46,— S
b) gültig vom 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1996: .......................................................................... 47,20 S
c) gültig vom 1. 4. 1996 bis 31. 3. 1997: .......................................................................... 48,10 S
d) gültig vom 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998: .......................................................................... 49,20 S]
Die der Ermittlung des Richtwerts zugrundegelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in
Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
a) Grundkostenanteil............................................................................ 3,19 vH des Richtwerts;
b) Baukosten......................................................................................... 115,63 vH des Richtwerts;
c) abzuziehende Baukostenanteile ....................................................... 12,45 vH des Richtwerts;
d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen....................................... 6,34 vH des Richtwerts.
2. Bundesland Kärnten
Neuer Richtwert (gültig ab 1. 4. 1998):............................................................................. 63,90 S
[Frühere Richtwerte
a) gültig vom 1. 3. 1994 bis 31. 3. 1995: .......................................................................... 58,90 S
b) gültig vom 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1996: .......................................................................... 60,40 S
c) gültig vom 1. 4. 1996 bis 31. 3. 1997: .......................................................................... 61,50 S
d) gültig vom 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998: .......................................................................... 63,— S]
Die der Ermittlung des Richtwerts zugrundegelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in
Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
a) Grundkostenanteil............................................................................ 6,06 vH des Richtwerts;
b) Baukosten......................................................................................... 117,00 vH des Richtwerts;
c) abzuziehende Baukostenanteile ....................................................... 14,73 vH des Richtwerts;
d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen....................................... 8,27 vH des Richtwerts.
3. Bundesland Niederösterreich
Neuer Richtwert (gültig ab 1. 4. 1998):............................................................................. 56,10 S
[Frühere Richtwerte
a) gültig vom 1. 3. 1994 bis 31. 3. 1995: .......................................................................... 51,70 S
b) gültig vom 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1996: .......................................................................... 53,— S
c) gültig vom 1. 4. 1996 bis 31. 3. 1997: .......................................................................... 54,— S
d) gültig vom 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998: .......................................................................... 55,30 S]
Die der Ermittlung des Richtwerts zugrundegelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in
Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
a) Grundkostenanteil............................................................................ 8,04 vH des Richtwerts;
b) Baukosten......................................................................................... 132,58 vH des Richtwerts;
c) abzuziehende Baukostenanteile ....................................................... 31,01 vH des Richtwerts;
d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen....................................... 9,51 vH des Richtwerts.
4. Bundesland Oberösterreich
Neuer Richtwert (gültig ab 1. 4. 1998):............................................................................. 59,20 S
[Frühere Richtwerte
a) gültig vom 1. 3. 1994 bis 31. 3. 1995: .......................................................................... 54,60 S
b) gültig vom 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1996: .......................................................................... 56,— S
c) gültig vom 1. 4. 1996 bis 31. 3. 1997: .......................................................................... 57,— S
d) gültig vom 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998: .......................................................................... 58,40 S]
Die der Ermittlung des Richtwerts zugrundegelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in
Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
a) Grundkostenanteil............................................................................ 7,50 vH des Richtwerts;
b) Baukosten......................................................................................... 128,00 vH des Richtwerts;
c) abzuziehende Baukostenanteile ....................................................... 26,12 vH des Richtwerts;
d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen....................................... 9,31 vH des Richtwerts.
5. Bundesland Salzburg
Neuer Richtwert (gültig ab 1. 4. 1998):............................................................................. 75,50 S
[Frühere Richtwerte
a) gültig vom 1. 3. 1994 bis 31. 3. 1995: .......................................................................... 69,60 S
b) gültig vom 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1996: .......................................................................... 71,40 S
c) gültig vom 1. 4. 1996 bis 31. 3. 1997: .......................................................................... 72,70 S
d) gültig vom 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998: .......................................................................... 74,40 S]
Die der Ermittlung des Richtwerts zugrundegelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in
Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
a) Grundkostenanteil............................................................................ 11,48 vH des Richtwerts;
b) Baukosten......................................................................................... 105,36 vH des Richtwerts;
c) abzuziehende Baukostenanteile ....................................................... 9,32 vH des Richtwerts;
d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen....................................... 7,52 vH des Richtwerts.
6. Bundesland Steiermark
Neuer Richtwert (gültig ab 1. 4. 1998):............................................................................. 75,40 S
[Frühere Richtwerte
a) gültig vom 1. 3. 1994 bis 31. 3. 1995: .......................................................................... 69,50 S
b) gültig vom 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1996: .......................................................................... 71,30 S
c) gültig vom 1. 4. 1996 bis 31. 3. 1997: .......................................................................... 72,60 S
d) gültig vom 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998: .......................................................................... 74,30 S]
Die der Ermittlung des Richtwerts zugrundegelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in
Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
a) Grundkostenanteil............................................................................ 7,99 vH des Richtwerts;
b) Baukosten......................................................................................... 108,83 vH des Richtwerts;
c) abzuziehende Baukostenanteile ....................................................... 10,43 vH des Richtwerts;
d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen....................................... 6,40 vH des Richtwerts.
7. Bundesland Tirol
Neuer Richtwert (gültig ab 1. 4. 1998):............................................................................. 66,70 S
[Frühere Richtwerte
a) gültig vom 1. 3. 1994 bis 31. 3. 1995: .......................................................................... 61,50 S
b) gültig vom 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1996: .......................................................................... 63,10 S
c) gültig vom 1. 4. 1996 bis 31. 3. 1997: .......................................................................... 64,30 S
d) gültig vom 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998: .......................................................................... 65,80 S]
Die der Ermittlung des Richtwerts zugrundegelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in
Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
a) Grundkostenanteil............................................................................ 9,08 vH des Richtwerts;
b) Baukosten......................................................................................... 105,45 vH des Richtwerts;
c) abzuziehende Baukostenanteile ....................................................... 8,63 vH des Richtwerts;
d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen....................................... 5,94 vH des Richtwerts.
8. Bundesland Vorarlberg
Neuer Richtwert (gültig ab 1. 4. 1998):............................................................................. 84,— S
[Frühere Richtwerte
a) gültig vom 1. 3. 1994 bis 31. 3. 1995: .......................................................................... 77,40 S
b) gültig vom 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1996: .......................................................................... 79,40 S
c) gültig vom 1. 4. 1996 bis 31. 3. 1997: .......................................................................... 80,90 S
d) gültig vom 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998: .......................................................................... 82,80 S]
Die der Ermittlung des Richtwerts zugrundegelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in
Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
a) Grundkostenanteil............................................................................ 11,35 vH des Richtwerts;
b) Baukosten......................................................................................... 130,28 vH des Richtwerts;
c) abzuziehende Baukostenanteile ....................................................... 31,59 vH des Richtwerts;
d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen....................................... 10,07 vH des Richtwerts.
9. Bundesland Wien
Neuer Richtwert (gültig ab 1. 4. 1998):............................................................................. 54,70 S
[Frühere Richtwerte
a) gültig vom 1. 3. 1994 bis 31. 3. 1995: .......................................................................... 50,40 S
b) gültig vom 1. 4. 1995 bis 31. 3. 1996: .......................................................................... 51,70 S
c) gültig vom 1. 4. 1996 bis 31. 3. 1997: .......................................................................... 52,70 S
d) gültig vom 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998: .......................................................................... 53,90 S]
Die der Ermittlung des Richtwerts zugrundegelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in
Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
a) Grundkostenanteil............................................................................ 17,21 vH des Richtwerts;
b) Baukosten......................................................................................... 132,77 vH des Richtwerts;
c) abzuziehende Baukostenanteile ....................................................... 38,56 vH des Richtwerts;
d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen....................................... 11,49 vH des Richtwerts.
Die Änderung der Richtwerte wird am 1. April 1998 mietrechtlich wirksam.
(Übersetzung)
(angenommen am 29. Mai 1997 bei der Zweiten Plenarsitzung der Dreiunddreißigsten
Jahrestagung)
DER GOUVERNEURSRAT
UNTER BEZUGNAHME AUF die Artikel 1, 2, 4, 5, 29, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 60 des
Übereinkommens (das „Übereinkommen“) zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1983 (die
„Bank“) und Anlage B dieses Übereinkommens;
UNTER HINWEIS AUF die anläßlich der Dreißigsten Jahrestagung der Bank am 13. Mai 1994
angenommene Resolution B/BG/94/08 und die anläßlich der Zweiten Außerordentlichen Generalversammlung
der Bank am 26. Mai 1995 angenommene Resolution B/BG/95/Extra/02 betreffend die
Einrichtung eines Ad-hoc-Ausschusses für die Fünfte Allgemeine Erhöhung des Stammkapitals der Bank
(der „Ad-hoc-Ausschuß“);
WEITERS UNTER HINWEIS DARAUF, daß der Ad-hoc-Ausschuß vom Gouverneursrat unter
anderem beauftragt wurde, die im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur der Bank erzielten Fortschritte zu
überprüfen und Maßnahmen zur Verbesserung der Entscheidungsfindung innerhalb der Organe der Bank
zu untersuchen und zu diesem Zweck auf etwaige hinsichtlich der Verwaltungsstruktur in Auftrag
gegebene Berichte und Untersuchungen zurückzugreifen, diese zu analysieren und zu prüfen und dazu
gegenüber dem Gouverneursrat geeignete Empfehlungen abzugeben;
NACH ERHALT und sorgfältiger Prüfung des entsprechenden Berichts und der entsprechenden
Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses (Dokument ADB/BG/WP/97/14/Rev.1) sowie des vom Ad-hoc-
Ausschuß in Auftrag gegebenen Begleitberichts des Gremiums eminenter Persönlichkeiten in leitenden
Funktionen (der „Verwaltungsstruktur-Bericht“);
IN DEM WUNSCHE, einen geeigneten Rahmen zur Verbesserung der Verwaltungsstrukturen der
Bank zu schaffen, um so die Effizienz ihrer Geschäftstätigkeit zu erhöhen, ihre Finanzlage zu stärken und
die Rechte und Interessen aller Mitgliedstaaten der Bank zu wahren;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Schlußfolgerungen und Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses
wohlbegründet sind und eine solide Grundlage zur Regelung der Verwaltungsaufgaben der Bank
darstellen;
BRINGT seine tiefe Dankbarkeit gegenüber den Mitgliedern des Gremiums eminenter Persönlichkeiten
in leitenden Funktionen ZUM AUSDRUCK;
STIMMT mit den genannten Empfehlungen des Ad-hoc-Ausschusses ÜBEREIN; und
BESCHLIESST NUNMEHR FOLGENDES
Das Übereinkommen in der geänderten Fassung wird hiermit neuerlich wie folgt geändert
1. Artikel 29 Abs. 2 lit. d betreffend die Befugnisse des Gouverneursrates wird hiermit gestrichen
und durch folgende Bestimmung ersetzt
„den Präsidenten der Bank zu wählen, vorläufig oder endgültig des Amtes zu entheben sowie seine
Bezüge und Arbeits- und Vertragsbedingungen festzulegen.“
2. Artikel 32, der die Befugnisse des Direktoriums festlegt, wird hiermit geändert, wobei Absatz a)
zur Gänze gestrichen wird und die verbleibenden Absätze jeweils die Bezeichnung a), b), c), d) und e)
erhalten.
3. Artikel 33, der die Zusammensetzung des Direktoriums regelt, wird wie folgt geändert
i) Absatz 3 erster Satz lautet
„Direktoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt und können vorbehaltlich der in
Absatz 4 enthaltenen Beschränkungen wiedergewählt werden.“
ii) Dem Artikel 33 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, um darin die Bestimmungen der Resolution
B/BG/95/03 über die Beschränkung der Amtszeit gewählter leitender Bediensteter aufzunehmen
und wiederzugeben; dieser lautet folgendermaßen
„4. Kein Direktor hat seine Funktion im Direktorium länger als zwei Amtsperioden von jeweils
drei Jahren inne. Beginnt die Amtszeit eines Direktors zwischen zwei allgemeinen Wahlen, so
ist der Direktor für einen kumulativen Zeitraum, der insgesamt ab dem Zeitpunkt seiner ersten
Wahl sechs Jahre nicht überschreiten darf, wählbar; dies jedoch stets unter der Voraussetzung,
daß ein Direktor, der zum Zeitpunkt seiner Wahl zwei Amtsperioden von jeweils drei Jahren
als stellvertretender Direktor im Amt war, nicht wiedergewählt werden kann.“
4. Der Text des Artikels 36 betreffend die Ernennung, vorläufige und endgültige Amtsenthebung des
Präsidenten, wird hiermit gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt
„Der Gouverneursrat wählt mit einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder
einschließlich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder den Präsidenten
der Bank. Er muß eine Persönlichkeit mit höchstem Sachverstand in Fragen im Zusammenhang
mit den Tätigkeiten, der Leitung und Verwaltung der Bank und Staatsangehöriger eines
regionalen Mitgliedstaates sein. Während seiner Amtszeit darf er weder Gouverneur, Direktor
oder Stellvertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt
fünf Jahre. Sie kann erneuert werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, daß niemand länger
als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden von jeweils fünf Jahren zum Präsidenten gewählt
werden bzw. das Amt des Präsidenten innehaben kann. Der Präsident wird seines Amtes
vorläufig oder endgültig enthoben, wenn der Gouverneursrat dies mit einer Mehrheit der
Gesamtstimmenzahl der Mitglieder einschließlich einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der
regionalen Mitglieder beschließt. Der Gouverneursrat ernennt bei einer vorläufigen oder
endgültigen Amtsenthebung des Präsidenten einen amtierenden Präsidenten oder gegebenenfalls
einen Präsidenten.“
„2. Der Vorsitzende des Gouverneursrates beruft nach Absprache mit seinen Stellvertretern eine
Sitzung des Gouverneursrates zur Prüfung der vorläufigen Amtsenthebung des Präsidenten ein,
sofern mindestens fünf Gouverneure, die nicht weniger als fünf Wahlkreise vertreten,
diesbezüglich schriftliche Ansuchen gestellt haben.“
5. Artikel 37 wird hiermit in Absatz 2 zweiter Satz geändert, um dem Präsidenten der Bank die
Befugnis einzuräumen, gemäß den anwendbaren Vorschriften und Regelungen der Bank, leitende und
sonstige Bedienstete der Bank einschließlich Vizepräsidenten zu ernennen, ihre Arbeits- und
Vertragsbedingungen und ihre Organisation festzulegen und sie zu entlassen; der letzte Satz dieses
Absatzes wird gestrichen. Artikel 37 Absatz 2 lautet somit folgendermaßen
„2. Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank und führt nach den Weisungen des
Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank. Er ist für die Organisation der leitenden und sonstigen
Bediensteten der Bank einschließlich der Vizepräsidenten verantwortlich, die er gemäß den von der Bank
angenommenen Vorschriften und Regelungen ernennt, für sie Arbeits- und Vertragsbedingungen festlegt
und sie entläßt, wobei er jedoch seine Befugnisse, Vizepräsidenten zu ernennen und zu entlassen, nach
Absprache mit dem Direktorium ausübt.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Afrikanischen Entwicklungsbank tritt die Resolution
gemäß Art. 60 Abs. 4 des Übereinkommens mit 2. Mai 1998 in Kraft.