72. Bundesgesetz: Saatgutgesetz 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997
INHALTSÜBERSICHT
1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 4 Artenverzeichnis
§ 5 Methoden für Saatgut und Sorten
§ 6 Sorten- und Saatgutblatt
2. TEIL SAATGUTORDNUNG
1. HAUPTSTÜCK Saatgutverkehr
§ 7 Inverkehrbringen
§ 8 Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit
§ 9 Melde- und Aufzeichnungspflichten
2. HAUPTSTÜCK Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut
1. Abschnitt Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut
§ 10 Antrag
§ 11 Bescheinigung
§ 12 Abänderung
§ 13 Amtswegige Abänderung oder Aufhebung
2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an das Saatgut
§ 14 Beschaffenheit
§ 15 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung
§ 16 Probenahme
§ 17 Nachprüfungen
3. Abschnitt Anerkanntes Saatgut
§ 18 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 19 Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche
§ 20 Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche
§ 21 Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut
§ 22 Anerkennung nach dem OECD-System
4. Abschnitt Handels- und Behelfssaatgut
§ 23 Handelssaatgut
§ 24 Behelfssaatgut
5. Abschnitt Saatgutmischungen
§ 25 Zulassung von Saatgutmischungen
§ 26 Zulassungsverfahren
§ 27 Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland
6. Abschnitt Versuchssaatgut
§ 28 Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
7. Abschnitt Standardsaatgut
§ 29 Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut
§ 30 Berechtigung und deren Aberkennung
§ 31 Pflichten der Berechtigten
3. HAUPTSTÜCK Einfuhr aus Drittstaaten
§ 32 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut
§ 33 Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen
§ 34 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln
§ 35 Einfuhrbescheinigung
§ 36 Ausnahmen
§ 37 Überwachung
3. TEIL ÜBERWACHUNG UND SAATGUTVERKEHRSKONTROLLE
1. HAUPTSTÜCK Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
§ 38 Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
§ 39 Fachlich befähigte Personen
§ 40 Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen
2. HAUPTSTÜCK Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
§ 41 Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane
§ 42 Beschlagnahme
§ 43 Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut
§ 44 Duldungspflichten
§ 45 Untersuchung und Begutachtung
4. TEIL SORTENORDNUNG
1. HAUPTSTÜCK Sortenzulassung
§ 46 Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 47 Unterscheidbarkeit
§ 48 Homogenität
§ 49 Beständigkeit
§ 50 Landeskultureller Wert
§ 51 Sortenbezeichnung
2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren
§ 52 Antrag
§ 53 Weitere Züchter
§ 54 Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung
§ 55 Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung
§ 56 Sortenzulassungsprüfung
§ 57 Mängelbehebungsverfahren
§ 58 Sortenzulassung
§ 59 Dauer und Ende der Sortenzulassung
§ 60 Verlängerung der Sortenzulassung
§ 61 Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung
§ 62 Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen
§ 63 Verpflichtung zur Sortenerhaltung
§ 64 Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen
3. HAUPTSTÜCK Sortenliste
§ 65 Sortenliste
4. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungskommission
§ 66 Aufgaben und Zusammensetzung
§ 67 Einberufung und Beschlußfassung
5. TEIL SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. HAUPTSTÜCK Gebühren und Datenverkehr
§ 68 Gebühren
§ 69 Datenverkehr
§ 70 Werbung und Irreführung
2. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 71 Verwaltungsstrafen
§ 72 Verfall
3. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen
§ 73 Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis
§ 74 Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937
§ 75 Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937
§ 76 Sonstige Übergangsbestimmungen
4. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
§ 77 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 78 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 79 Vollziehung
§ 80 Inkrafttreten
1. Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 366L0400 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut
(ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2290),
2. der Richtlinie 366L0401 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzen-
saatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2298),
3. der Richtlinie 366L0402 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut
(ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2309),
4. der Richtlinie 366L0403 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln
(ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2390),
5. der Richtlinie 369L0208 des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und
Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 1969, S 3),
6. der Richtlinie 370L0457 des Rates vom 29. September 1970 über einen Gemeinsamen Sortenkatalog
für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 1),
7.der Richtlinie 370L0458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit
Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 7) sowie
8. sämtlicher auf diesen Richtlinien basierenden Folgerichtlinien.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Vermehrungsmaterial von Obstarten und Zierpflanzen,
2. Gemüsevermehrungsmaterial, ausgenommen Saatgut von Gemüse,
3. Vermehrungsgut von Reben und
4. forstliches Vermehrungsgut.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Saatgut“
a) Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,
b) Pflanzgut von Kartoffeln;
2. „Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der
Probenahme;
3. „Saatgutkategorien“: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut,
Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut,
Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
4. „Vorstufensaatgut“: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom
Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer
Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht;
5. „Basissaatgut“
a) Saatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur
Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist
oder
b) Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter
oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt
und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut
bestimmt ist;
6.„Zertifiziertes Saatgut“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus
anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von
dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;
7. „Zertifiziertes Saatgut erster Generation“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder
unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster
Generation anerkannt ist;
8. „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster
Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;
9. „Vermehrungssaatgut“: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut“ oder „Basissaatgut“;
10.„Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für
Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des § 29 entspricht;
11.„Handelssaatgut“: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als
Handelssaatgut zugelassen ist;
12. „Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des § 24 entspricht;
13. „Saatgutmischungen“: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen
untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis
enthalten sind;
14. „Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß § 28 in Verkehr
gebracht werden darf;
15. „Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in
Z 4 bis Z 8 genannten Saatgutkategorien;
16. „Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der
in Z 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;
17. „Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
18. „Erbkomponenten“: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet
werden sollen;
19. „Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten
bekannten Rangstufe, die
a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von
Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
b)zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen
pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden
kann;
20. „Züchter“: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den
Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung
durchführen läßt;
21. „Registerprüfung“: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit
im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
22. „Wertprüfung“: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
23. „Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
24. „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 909/1993, sind;
25. „Drittstaaten“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;
26. „Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;
27. „Gemeinsame Sortenkataloge“: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß
a) der Richtlinie 370L0457 und
b) der Richtlinie 370L0458.
(2) „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes
sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich
1. die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren
Mitglieder,
2. das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des
Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.
(3) Unter „Inverkehrbringen“ ist nicht zu verstehen
1. die Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,
2. die Abgabe von Vorstufensaatgut, das
a) einer Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als „Vorstufensaatgut“ nicht
als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder
b) nachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,
3. die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke
bestimmt ist,
4. die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des
Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist,
5. der Austausch von Saatgut
a) im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe oder
b) zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen
zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern.
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
§ 3. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt
ist,
1. als Saatgutanerkennungsbehörde für die Bundesländer
a) Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum
für Landwirtschaft (BFL) und
b) Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie
(BAB);
2. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL).
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen
der Behörden zu entscheiden.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG
anzuwenden.
Artenverzeichnis
§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der
Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur
Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen
1. die Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
2. für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und
3. die Arten, bei denen
a) Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,
b) Basissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder
c) Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das
unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.
Methoden für Saatgut und Sorten
§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Standards, technischen
Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
1. Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
2. Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
3. Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
4. Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden“) festzusetzen.
(2) Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den
international üblichen Methoden vom BFL auszuarbeiten.
(3) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und
an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf
eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich
erworben werden.
Sorten- und Saatgutblatt
§ 6. Die Behörden haben im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes,
zu veröffentlichen
1. die Methoden,
2. die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere
a) die beantragte Sortenbezeichnung,
b) Name oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,
c) Datum der Sortenzulassung,
d) eingetragene Sortenbezeichnung,
e) Zurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,
3. die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
4. Informationen und Angaben über
a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
b) relevantes Gemeinschaftsrecht,
c) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und
d) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen
betreffen.
2. Teil
Saatgutordnung
1. HAUPTSTÜCK
Saatgutverkehr
Inverkehrbringen
§ 7. Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
1. es als
a) Vorstufensaatgut,
b) Basissaatgut,
c) Zertifiziertes Saatgut,
d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
anerkannt ist,
2. es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
3. es als
a) Handelssaatgut,
b) Versuchssaatgut,
c) Saatgutmischung,
d) Behelfssaatgut
zugelassen ist,
4. eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,
5. es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
6. es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht
entgegensteht oder
7. es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf.
Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit
§ 8. (1) Wird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von
Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn
1. die Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,
2. der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,
3. das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit
vorgelegt wird,
4. sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letztverbraucher
abgegeben wird,
5. Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,
6. ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen
Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.
(3) Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn
1. eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder
2. nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das
Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.
Melde- und Aufzeichnungspflichten
§ 9. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und
erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
1. den Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der
Behörde zu melden und
2. Aufzeichnungen zu führen über
a) Menge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
b) Menge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung
von Saatgut,
c) Menge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des
abgegebenen Saatgutes,
d) Menge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
e) Verbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen
oder zurückgezogen worden ist.
(2) Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den
Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
2. HAUPTSTÜCK
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut
1. Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut
Antrag
§ 10. (1) Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
1. seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
2. a) Züchter ist oder
b) rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
(2) Der Antrag ist bei der Saatgutanerkennungsbehörde einzubringen und hat zumindest zu
enthalten
1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht
zugleich Antragsteller ist,
2. Art und Sorte des Saatgutes,
3. Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
4.Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes
maßgebend sind,
5. Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
6. Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
7. Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
8. Nachweise darüber, daß
a) die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
b) die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem
der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
9. Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des
artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen
Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Die
Saatgutanerkennungsbehörde hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren
und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.
Bescheinigung
§ 11. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid
abzuweisen.
(2) Auf zusätzlichen Antrag hat die Saatgutanerkennungsbehörde eine Bescheinigung über das
Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes
auszustellen.
(3) Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn
1. auf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung
eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder
2. eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 vorliegt.
(4) Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur
Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.
Abänderung
§ 12. (1) Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich
nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.
(2) Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine
neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem
Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.
(3) Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat die Saatgutanerkennungsbehörde
eine neue Bescheinigung auszustellen.
Amtswegige Abänderung oder Aufhebung
§ 13. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen
abzuändern oder aufzuheben, wenn
1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt
oder
2. es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind der
Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.
2. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an das Saatgut
Beschaffenheit
§ 14. Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu
entsprechen, insbesondere hinsichtlich
1. der technischen Reinheit,
2. des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,
3. des Wassergehaltes,
4. der Keimfähigkeit,
5. des Gesundheitszustandes,
6. der Sorten- oder Formenechtheit und
7. aller Eigenschaften, die für die widmungsgemäße Nutzung als Saatgut, die Anbautechnik und die
Lagerfähigkeit des Saatgutes von Bedeutung sind.
Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung
§ 15. (1) Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des
Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in
lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen
1. die Art des Saatgutes,
2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Saatgutmischungen,
3. die Saatgutkategorie,
4. die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,
5. die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen
vorgesehen sind,
6. die Beschaffenheit,
7. die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,
8. die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde
oder
9. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut
erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt.
(2) Farbe, Form und Größe der Etiketten sind in den Methoden festzusetzen. Die vorgeschriebene
Kennzeichnung muß sich deutlich von anderen Angaben, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen
vorgesehen sind, unterscheiden und hat eine Verwechslung mit anderen Angaben auszuschließen.
(3) Saatgut darf nur in handelsüblichen, bei bestimmten in den Methoden festgesetzten Arten oder
Kategorien nur in ungebrauchten oder besonders behandelten, ordnungsgemäß gekennzeichneten und
verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.
(4) Die Abgabe von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen an den Letztverbraucher ist
zulässig, wenn die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Kennzeichnung und
Verschließung erfüllt werden.
(5) Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden
festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so
zu erfolgen, daß die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder
Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann.
(6) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat jeden, der Saatgut in Verkehr bringt, auf dessen Antrag mit
der Durchführung der Kennzeichnung und Verschließung der Verpackungen zu beauftragen und diesen
zu überwachen.
Probenahme
§ 16. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten
Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit zumindest zwei Proben unter gleichzeitiger Sicherung der
Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.
(2) Die Probenahme und der Probenahmetermin sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde
zeitgerecht zu beantragen.
Nachprüfungen
§ 17. (1) Das BFL hat zu überprüfen
1. die Erhaltungszüchtung und
2. ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs
a) den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht
und sortenrein ist und
b) die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.
(2) Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen
der OECD dazu verpflichtet ist, hat das BFL Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten
zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.
3. Abschnitt
Anerkanntes Saatgut
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 18. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer
Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn
1. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oder
b) die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder
c)die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder
Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die
gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder
d) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,
2.die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut
verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
3. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den
Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,
4. Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß
Abs. 3 festgesetzt ist,
5. der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen
entspricht,
6. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht
und
7. die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.
(2) Das BFL hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines
Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn
1. das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,
2. der Antragsteller dem BFL bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in
ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben und
3. eine Sortenbeschreibung vorgelegt wird, die gleiche Informationen für die Anerkennung und die
Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der
Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene
Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.
Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche
§ 19. (1) Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer
hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden
festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere
daß
1. in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von
Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,
2. die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,
3. die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß
die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von
Schadorganismen besteht,
4. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen
anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder
Sortenvermischung führen können, und
5. bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden.
(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den
Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu
erwarten ist.
Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche
§ 20. (1) Der Feldbestand der Vermehrungsfläche hat zur Förderung einer hochwertigen
Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung des Saatgutes den in den Methoden
festgesetzten Anforderungen zu entsprechen, insbesondere daß
1. der Feldbestand eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt,
2. der zulässige Besatz mit Pflanzen anderer Arten und Sorten und mit Pflanzen, die den in der
Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen, nicht überschritten wird,
3. der zulässige Befall mit Schadorganismen nicht überschritten wird und
4. die
a) Erfordernisse der Befruchtungslenkung bei Hybridsorten und
b) Mindestentfernungen zu benachbarten Befruchtungsquellen zur Vermeidung unerwünschter
Fremdbestäubung
eingehalten werden.
(2) Die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der
Vermehrungsfläche ist durch eine in den Methoden festgesetzte Mindestanzahl an Feldbesichtigungen
durchzuführen.
(3) Wurden bei der Feldbesichtigung die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den
Feldbestand nicht erfüllt, so ist der Feldbestand nicht anzuerkennen. Sind die festgestellten Mängel
behebbar, so kann die Saatgutanerkennungsbehörde die in den Methoden festgelegten Auflagen zur
Behebung dieser Mängel erteilen.
(4) Wird bei der Feldbesichtigung festgestellt, daß die in den Methoden festgesetzten Anforderungen
an den Feldbestand nicht erfüllt werden und macht der Antragsteller glaubhaft, daß das Ergebnis
dieser Überprüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat die Saatgutanerkennungsbehörde
innerhalb einer angemessenen Frist eine Wiederholung der Feldbesichtigung durchzuführen. In
diesem Fall ist ab Ausfolgung des Feldprotokolls eine Veränderung des Feldbestandes nicht zulässig.
Über die Wiederholungsbesichtigung ist unverzüglich mit Bescheid zu entscheiden.
Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut
§ 21. (1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In-
oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde,
so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der
Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise darüber
vorgelegt werden.
(2) Gemäß Abs. 1 anzuerkennendes Saatgut, das in einem
1. Drittstaat erzeugt wurde, ist vom BFL,
2. Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde, ist von der zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde
anzuerkennen.
(3) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine
amtliche Prüfung gleichwertig, die
1. in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder
2. in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.
Anerkennung nach dem OECD-System
§ 22. (1) Das BFL hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von
Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses
Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System
genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(2) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Saatgutanerkennungsbehörden in das OECD-
System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der
vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
4. Abschnitt
Handels- und Behelfssaatgut
Handelssaatgut
§ 23. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn
1. die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
2. es artenecht ist,
3. es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
Behelfssaatgut
§ 24. (1) Das BFL hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn
1. die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an
anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und
2. das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.
(2) Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des
Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.
5. Abschnitt
Saatgutmischungen
Zulassung von Saatgutmischungen
§ 25. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn
1. a) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im
Inland plombiert werden oder
b) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt
sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert werden,
2. sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden
festgesetzten Anforderungen entsprechen,
3. das Saatgut vor dem Mischen
a) anerkannt wurde oder
b) als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder
c) als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf.
(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen
überdies nur zugelassen werden, wenn
1.die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, daß die Saatgutmischung für den
angegebenen Nutzungszweck brauchbar ist und die Dauer der Verwendbarkeit den in den
Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
2. der Aufwuchs
a) zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von
Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten
enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein
Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen
Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder
b) zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder
Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder
c)zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide,
Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.
(3) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu
unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf,
dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist zugelassen
werden.
(4) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten
enthalten, dürfen nicht zugelassen werden.
Zulassungsverfahren
§ 26. (1) Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder
wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat bei der Saatgutanerkennungsbehörde
1.unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das
Mischungsregister und
2. nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung
für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung
zu stellen.
(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die
Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.
(3) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus
dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.
Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland
§ 27. (1) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind,
dürfen nicht ins Inland verbracht werden.
(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind,
dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert worden
sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von
Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus
Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgutmischungen
untersagt ist, zu verbieten.
6. Abschnitt
Versuchssaatgut
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bestimmte Mengen Saatgut als
Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen,
überschritten werden und
2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen
Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen
1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
2. die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
(3) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von
Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
2. es artenecht ist,
3. es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,
4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
7. Abschnitt
Standardsaatgut
Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut
§ 29. Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder
wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn
1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
2. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,
b) die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
c) eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
d)die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder
Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen
ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
3. die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut
betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
4. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
5. die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden und
6. der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt,
über eine Berechtigung verfügt.
Berechtigung und deren Aberkennung
§ 30. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die
Pflichten gemäß § 31 zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen
oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.
(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Berechtigung zur Gänze oder teilweise, auf Dauer oder
Zeit, abzuerkennen, wenn wiederholte Nachprüfungen ergeben haben, daß
1. das Saatgut oder sein Aufwuchs den in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht
entsprochen hat oder
2. der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen
ist.
Pflichten der Berechtigten
§ 31. Die gemäß § 30 Berechtigten haben
1. die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,
2. die von der Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführten
a) Kontrollen des Feldbestandes oder
b) die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
unentgeltlich zu dulden und
3. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre
aufzubewahren.
3. HAUPTSTÜCK
Einfuhr aus Drittstaaten
Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut
§ 32. (1) Saatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann
eingeführt werden, wenn
1. die Sorte, der das Saatgut angehört
a) gemäß § 46 zugelassen ist oder
b) in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist und nach dem Gemeinschaftsrecht
keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
2. a) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Erstreckungsfrist durch das
Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte nicht überschritten wird und
3. das Saatgut als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut den in den
Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen
Verkehrsbeschränkungen unterliegt und
4. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.
(2) Nicht fertig aufbereitetes Saatgut, das als Vermehrungssaatgut oder Zertifiziertes Saatgut in
Verkehr gebracht werden soll, darf nur dann eingeführt werden, wenn
1. neben den Voraussetzungen des Abs. 1 amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der
Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
2. das Saatgut dieses Feldbestandes nach einer Bearbeitung im Inland bei Vermehrungssaatgut und
Zertifiziertem Saatgut einem Verfahren zur Anerkennung unterzogen wurde und den in den
Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
3. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.
Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen
§ 33. (1) Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung
vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
(2) Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem
nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(3) Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine
Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(4) Saatgutmischungen dürfen nicht eingeführt werden.
Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln
§ 34. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von
Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder
zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen
Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.
Einfuhrbescheinigung
§ 35. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim BFL unter Vorlage der in den Methoden
festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das BFL hat die in
den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die
Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit
der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.
(2) Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie der
Saatgutanerkennungsbehörde binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche
Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.
(3) Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die
Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung
aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ausnahmen
§ 36. (1) Das BFL hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die
Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das
Saatgut nachweislich
1. für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut
wieder ausgeführt wird oder
2. als Vorstufensaatgut gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b im Ausland vermehrt worden ist und der
Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,
1. welche Mengen von Saatgut gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum
persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und
2. ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr dem BFL
anzuzeigen ist.
Überwachung
§ 37. (1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
1. eine Einfuhrbescheinigung des BFL vorliegt,
2.die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates
übereinstimmen,
3. die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
4. aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.
(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
1. in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß
dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
2. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
3. nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
4. für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
5. für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
6. für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen
Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung
gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1
lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
1. es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks
Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,
2. dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
3. über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen
haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens
nicht wirklich ausgewirkt, oder
4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des
Zollkodex beschriebene Art entsteht.
3. Teil
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
1. HAUPTSTÜCK
Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
§ 38. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches
fachlich befähigter Personen
1. zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf
Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
2. zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
zu bedienen.
(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen der Saatgutanerkennungsbehörden
durchzuführen.
Fachlich befähigte Personen
§ 39. (1) Als fachlich befähigt gelten Personen, die
1. a) ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,
b) eine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,
c) eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,
d) ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit
ausgeübt haben oder
e) ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung
erworben haben und
2. an von den Saatgutanerkennungsbehörden abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen
Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik
entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu
vermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden haben nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine
Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund
des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind,
soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und
die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß
Anwendung.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch
Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes
durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der
zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht
kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif
festzusetzen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß
Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität
und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehörden davon in Kenntnis zu
setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung
ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die
Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.
(6) Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer
1. ein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
2. an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
3. im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder
4. an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder
Aufsichtsorgan zu widerrufen
1. bei Verzicht,
2. bei fehlender fachlicher Befähigung,
3. bei Überschreitung der Befugnisse,
4. bei Nichterfüllung der Pflichten,
5.bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und
Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder
6. wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.
Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen
§ 40. (1) Das BFL kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung
von technischen Aufgaben, insbesondere der
1.Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der
Vermehrungsfläche,
2. Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
3. Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
4. Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine
Aufsicht stellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von
technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen
1. die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
2. die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
3. die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten,
und
4. die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
(3) Das BFL hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
1. die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
2. die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde nicht fristgerecht
nachkommen.
2. HAUPTSTÜCK
Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane
§ 41. (1) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts-
oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen
von Saatgut dienen, zu betreten,
2. die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
3. partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner
Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese der Saatgutanerkennungsbehörde
unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder
Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
5. in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
6. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit
des Saatgutes zu prüfen.
(2) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
1. eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
2.über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung der
Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem
Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut
oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen
ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
4. jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen,
5. bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst
zu vermeiden.
Beschlagnahme
§ 42. (1) Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung,
Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
1. das Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder
2. wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht
gewährleisten.
(2) Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten bei der
Saatgutanerkennungsbehörde unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden
festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.
(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Saatgutanerkennungsbehörde zu
melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In
diesem Fall hat die Saatgutanerkennungsbehörde die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die
Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme
außer Kraft.
(5) Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungsbehörde
über die Beschlagnahme eine Niederschrift anzufertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie
die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der
Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der
Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen
der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des
Siegels aufmerksam zu machen.
Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut
§ 43. (1) Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst der
Saatgutanerkennungsbehörde zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht
der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.
(2) Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen,
ausgenommen, wenn
1. eine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder
2. ein Mißbrauch zu befürchten ist.
Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist so zu verschließen und zu
kennzeichnen, daß eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der
Kennzeichnung nicht möglich ist.
(3) Wenn das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut nicht im Betrieb belassen
werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über
die Kostenersatzpflicht entscheidet die zuständige Behörde mit Bescheid.
(4) Die Bewahrung des im Betrieb belassenen Saatgutes vor Schäden obliegt dem bisher
Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die zuständige Behörde
vorher zu verständigen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines
Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. In einer
Niederschrift sind die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen
neuerliche Anbringung festzuhalten.
(5) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur
über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
Duldungspflichten
§ 44. (1) Wer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat
1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen
von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,
2. den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,
3. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
4. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
5. die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und
die Einsichtnahme zu dulden,
6. die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden
a) die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,
b) die Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und
Werbematerial,
c) die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die
Beschaffenheit des Saatgutes,
d) die Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und
7. als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Z 1 bis 6 genannten Pflichten
auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.
(2) Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,
1. die Nachprüfung der Züchtungen durch das BFL zu dulden,
2. dem BFL auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche
Saatgut zur Verfügung zu stellen,
3. Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete
Material und die angewandten Methoden zu führen und
4. alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt
dazu zu gestatten.
(3) Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Abs. 1
genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs-
und Aufsichtsorgane zu dulden.
(4) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgutverkehrskontrolle
zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der
Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Untersuchung und Begutachtung
§ 45. (1) Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten
Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle sind die Saatgutanerkennungsbehörden
befugt.
(2) Soweit die Saatgutanerkennungsbehörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder
Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich
hinzuweisen.
4. Teil
SORTENORDNUNG
1. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassung
Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 46. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
1. im Rahmen der Registerprüfung
a) unterscheidbar,
b) homogen und
c) beständig ist,
2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
1. Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze
bestimmt ist und
3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
Unterscheidbarkeit
§ 47. Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines
Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder
deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden.
Homogenität
§ 48. Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen unter
Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung ihrer
maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind.
Beständigkeit
§ 49. Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach
wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden
Zyklus unverändert ist.
Landeskultureller Wert
§ 50. Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden
Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau,
insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die
Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten
läßt.
Sortenbezeichnung
§ 51. (1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus höchstens drei
Kennzeichenteilen wie Worten, Buchstaben, Buchstabengruppen oder Zahlen, ausgenommen bloßen
Zahlengruppen, besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung
1. einer Bezeichnung ähnlich ist, die in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat für eine
Sorte verwendet wird, welche derselben oder einer verwandten Art wie die angemeldete Sorte
angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr in einem Verbands-, Vertrags- oder
Mitgliedstaat verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat oder
2. Ärgernis erregen kann oder
3. zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaft oder Wert der Sorte geeignet
ist oder
4. ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen besteht oder
5. die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthält.
(3) Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt
oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen
oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der
Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl.
Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene
oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein
Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein
Recht eines Dritten entgegensteht.
(4) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut umfassen, als Marke in das Markenregister
eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so ist von der Sortenzulassungsbehörde der dem Tag dieser
Anmeldung entsprechende Rang für die Sortenbezeichnung einzuräumen. Dieses Prioritätsrecht wird nur
erworben, wenn es im Antrag auf Sortenzulassung geltend gemacht wird.
2. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungsverfahren
Antrag
§ 52. (1) Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer
1. seinen Sitz oder Wohnsitz
a) in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
b) in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder
Mitgliedstaat namhaft macht und
2. a) Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates
Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
b) Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates
Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
c) Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94
geschützten Sorte ist oder
d) Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c
genannten Person ist.
(2) Der Antrag auf Sortenzulassung ist bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen und hat zu
enthalten
1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,
2. Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,
3. a) eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
b) eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,
4. Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,
5. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf
Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,
6. alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind,
und
7. eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
a) dem Antrag anzuschließen ist oder
b) wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, der
Sortenzulassungsbehörde zu übermitteln ist.
Weitere Züchter
§ 53. (1) Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren
Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der
Sortenzulassungsbehörde beantragen.
(2) Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen
Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und von der Sortenzulassungsbehörde
ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.
Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung
§ 54. Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung
für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehörde binnen
einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.
Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung
§ 55. (1) Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei
der Sortenzulassungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung
im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
(2) Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller von der Sortenzulassungsbehörde
aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.
Sortenzulassungsprüfung
§ 56. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer
geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die
Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
(2) Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
1. der Sortenzulassungsbehörde bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
2. die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.
(3) Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der
Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
(4) Die Sortenzulassungsbehörde kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut
Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.
Mängelbehebungsverfahren
§ 57. Die Sortenzulassungsbehörde hat den Antragsteller unverzüglich
1. zu verständigen, wenn
a) die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
b) die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
c) die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
d) die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
2. die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des
Antrages aufzutragen.
Sortenzulassung
§ 58. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung
der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche
Beurteilung des Antrages zuläßt.
(2) Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich
ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung
betreffen.
(3) Die Sortenzulassungsbehörde ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im
Sortenzulassungsverfahren
1. alle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,
2. die erforderlichen Auskünfte einzuholen und
3. in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und
erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten.
Dauer und Ende der Sortenzulassung
§ 59. (1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden
Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.
(2) Die Sortenzulassung erlischt durch
1. Zeitablauf,
2. Aufhebung von Amts wegen oder
3. Verzichtserklärung des letzten aller eingetragenen Züchter.
(3) Erlischt die Sortenzulassung durch
1. Zeitablauf,
2. Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung oder
3. Verzicht,
so ist die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte bis längstens
30. Juni des dritten Jahres nach Erlöschen der Sortenzulassung zulässig.
Verlängerung der Sortenzulassung
§ 60. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste
eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn
1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und
2. die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als
Erbkomponenten bestimmt sind.
(3) Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungsbehörde
einzubringen.
(4) Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.
Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung
§ 61. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer
nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte
aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.
(2) Der Züchter hat der Sortenzulassungsbehörde im Antrag eine neue Sortenbezeichnung
bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste
einzutragen. § 55 ist anzuwenden.
Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen
§ 62. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem
Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen
aufzuheben, wenn
1. sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht oder
2. ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oder
3. sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.
(2) Die Sortenzulassungsbehörde hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung
bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste
einzutragen. § 55 ist anzuwenden.
Verpflichtung zur Sortenerhaltung
§ 63. (1) Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu
erhalten.
(2) Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden,
wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung
durchführt.
Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen
§ 64. Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn
1. die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
2. der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht
nachkommt.
3. HAUPTSTÜCK
Sortenliste
Sortenliste
§ 65. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende
Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
(2) In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen
1. a) Art und Sortenbezeichnung,
b) jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder
Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,
2. Name oder Firma und Adresse
a) des Züchters und
b) jedes weiteren Züchters,
3. für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,
4. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und
Erstreckungsfrist und
5. Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung.
(3) Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden
Sortenliste aufzunehmen
1. die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen
die Ausprägungen hervorgehen,
2. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der
Hinweis hierauf,
3. die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für
bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen
diese Angaben hervorgehen.
(4) In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.
(5) Während der Amtsstunden kann jeder bei der Sortenzulassungsbehörde in den öffentlichen Teil
der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe
der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
4. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungskommission
Aufgaben und Zusammensetzung
§ 66. (1) Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehörde
übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
(2) Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden
1. stimmberechtigten Mitgliedern
a) zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter
angehören muß;
b) je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
2. nicht stimmberechtigten Mitgliedern
a) einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden;
b) einem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.
(3) Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte
Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
(4) Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Einberufung und Beschlußfassung
§ 67. (1) Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzuberufen.
(2) Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des
Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit
erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.
(3) Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu genehmigende Geschäftsordnung.
(4) Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein
unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist,
während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.
5. Teil
SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. HAUPTSTÜCK
Gebühren und Datenverkehr
Gebühren
§ 68. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren
zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren,
einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und
Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt
sowie unter Berücksichtigung der mit den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren verbundenen
Kosten in einem Tarif festzusetzen.
(2) Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen.
Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe
gemäß § 71 der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind
unmittelbar an die Saatgutanerkennungsbehörde zu entrichten.
Datenverkehr
§ 69. Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen
anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Werbung und Irreführung
§ 70. (1) Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben
werden, wenn die Sorten in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen
sind.
(2) Sämtliche Angaben beim Inverkehrbringen von Saatgut müssen der Wahrheit entsprechen.
Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die zur
Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit oder Behandlung, geeignet ist.
(3) Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar
erscheinen läßt.
2. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
Verwaltungsstrafen
§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit einer Geldstrafe bis zu 200000 S, im Wiederholungsfall bis zu 300000 S, wer entgegen
a) § 7 Z 1 bis 4 Saatgut in Verkehr bringt,
b) § 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,
c) § 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,
d) § 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,
e) § 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,
f) § 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,
g) § 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,
h) § 36 Abs. 1 Saatgut einführt,
i) § 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,
j) § 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie
k) § 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,
2. mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100000 S, wer entgegen
a) § 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,
b) § 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,
c) § 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,
d) § 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,
e) § 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,
f) § 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,
g) § 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,
h) § 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht
nachkommt,
i) § 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder
j) § 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung
ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu
übermitteln.
Verfall
§ 72. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das von ihr beschlagnahmte Saatgut einschließlich
Behältnisse, Verpackungen, Etiketten und Werbematerial als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu
erklären, es sei denn,
1. der Verfügungsberechtigte gewährleistet, daß nach Freigabe des Saatgutes den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entsprochen wird oder
2. der Wert des Saatgutes und die Folgen der Anwendung des Saatgutes stehen außer Verhältnis
zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf.
(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist,
auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten oder zu entsorgen. Ein sich aus der Verwertung
ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem
Verfügungsberechtigten des Saatgutes auszufolgen.
3. HAUPTSTÜCK
Übergangsbestimmungen
Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis
§ 73. (1) Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für
Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937
(„Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.
(2) In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der
Amtsstunden bei der Sortenzulassungsbehörde Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst
anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge
anfertigen lassen.
Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937
§ 74. (1) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen
Sorten und die in der Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937
zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.
(2) Die Zulassung gilt bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes.
(3) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen und im Sortenverzeichnis eingetragenen Sorten sind nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Sortenzulassungsbehörde in die Sortenliste zu übertragen.
Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937
§ 75. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach
dem Pflanzenzuchtgesetz sind von der Sortenzulassungsbehörde nach diesem Bundesgesetz zu erledigen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem
Saatgutgesetz 1937 und den Gesetzen der Länder über die Anerkennung von Saatgut sind nach diesem
Bundesgesetz bei jener Stelle, bei der der Antrag eingebracht wurde, zu erledigen.
Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 76. (1) Bescheide, Bescheinigungen und darin erteilte Auflagen und Bedingungen nach der
bisherigen Rechtslage gelten als Bescheide, Bescheinigungen, Auflagen und Bedingungen nach diesem
Bundesgesetz.
(2) Die nach der bisherigen Rechtslage vorgeschriebenen Anforderungen an die Beschaffenheit von
Saatgut gelten als Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut nach diesem Bundesgesetz, sofern
das Saatgut vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt oder zugelassen wurde.
(3) Saatgut, das mit der bisherigen zulässigen Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung in
Verkehr gebracht werden darf, darf innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
abverkauft werden.
(4) Die gemäß § 5 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen
Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu
übertragen.
(5) Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den §§ 73 bis 75 erfaßt werden, die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
4. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 77. Zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften
außer Kraft
1. das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 230/1982,
2. die Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 337/1991, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 497/1994,
3. die Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr,
BGBl. Nr. 220/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 702/1996,
4. das Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 109/1993,
5. die Verordnung über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 710/1996,
6. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für das Burgenland
Nr. 32/1927,
7.das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Kärnten
Nr. 22/1922,
8. Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für
Oberösterreich Nr. 2/1922,
9.das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetzblatt für Salzburg
Nr. 66/1922,
10. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für die Steiermark
Nr. 147/1922,
11. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 18/1927,
12.das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Vorarlberger Landesgesetzblatt
Nr. 33/1924,
13. die §§ 1 Abs. 3, 2, 3 und 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Anerkennung und Verwendung von
Saatgut, Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich Nr. 6110-0 und
14. alle auf Grund der in Z 6 bis 13 genannten, als Bundesgesetze geltenden Gesetze und Gesetzesbestimmungen
erlassenen Verordnungen.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der
jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar
a) hinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
b) hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten,
c) hinsichtlich des § 39 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
Inkrafttreten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer
Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis
zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit
gesetzt werden.
Artikel II
Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird
Das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), BGBl. Nr. 108/1993,
wird wie folgt geändert
1. In der Überschrift zu § 21, in § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „Sortenblatt“ durch den
Ausdruck „Sorten- und Saatgutblatt“ ersetzt.
2. § 21 Abs. 2 lautet
„(2) Außer den in § 22 geregelten Bekanntmachungen und den in § 6 Saatgutgesetz 1997
vorgeschriebenen Veröffentlichungen hat das Sortenschutzamt die Zurückziehung, die Abweisung und
die Zurückweisung bekanntgemachter Anmeldungen der Sorte, die Erteilung, das Ende, die
Nichtigerklärung und die Aberkennung des Sortenschutzes, den Wechsel in der Person des Anmelders
oder Sortenschutzinhabers und die Bekanntgabe, die Änderung und die Löschung von Sortenbezeichnungen
und Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes – unbeschadet ihrer Verlautbarung
im Bundesgesetzblatt – im Sorten- und Saatgutblatt bekanntzumachen.“
3. In § 35 erhält Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt
„(2) Die §§ 21 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 72/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
Artikel III
Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 –
EGVG geändert wird
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50/1991,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert
1. Im Art. II Abs. 2 entfällt die Z 19.
2. Dem Art. XII Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der Art. II Abs. 2 Z 19 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“
Artikel IV
Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird
Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994), BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird wie folgt geändert
§ 21 Abs. 2 lautet
„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz,
BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989, zugelassenen und in das Düngemittelregister
eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der
Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 1998 in Verkehr
gebracht werden.“
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird
kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. November 1996, V 77-79/96-6, dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 5. Februar 1997, folgende Bestimmungen
von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und
Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, jeweils kundgemacht im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung (ABl.), als gesetzwidrig aufgehoben
a) des § 1, ZTNr. 0207 10 A, 0207 10 B1, 0207 10 C, 0207 21 A, 0207 21 B, 0207 23 A1, 0207
41 A, 0207 41 B, 0207 43 A1
der Verordnung vom 15. Jänner 1991, Zl. 39.001/01-III/B/7c/91 ABl. Nr. 26 vom 31. Jänner
1991,
b) des § 1, ZTNr. 0207 10 A, 0207 10 B1, 0207 10 C, 0207 21 A, 0207 21 B, 0207 23 A1, 0207
41 A, 0207 41 B, 0207 43 A1
der Verordnung vom 25 April 1991, Zl. 39.001/02-III/B/7c/91 ABl. Nr. 101 vom 30. April
1991,
c) des § 1, ZTNr. 0207 10 A, 0207 10 B1, 0207 10 C, 0207 21 A, 0207 21 B, 0207 23 A1, 0207
41 A, 0207 41 B, 0207 43 A1
der Verordnung vom 19. Juli 1991, Zl. 39.001/03-III/B/7c/91, ABl. Nr. 176 vom 31. Juli
1991.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
das Königreich Schweden
in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem
Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71
und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider
Staaten geschützt sind oder waren,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom
11. November 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 587/1976 zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit in der Fassung des
Zusatzabkommens vom 21. Oktober 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 298/1983 treten soll
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. ,,Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils
geltenden Fassung;
2. ,,Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung
und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der
Verordnung erfaßt sind.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung
erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich
der Verordnung erfaßt sind
a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen
sind.
Artikel 4
(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden
Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung
getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser
Personen.
(3) Titel III Kapitel 6, mit Ausnahme des Artikels 67, Kapitel 7 und 8 der Verordnung gelten nicht
in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen.
Artikel 5
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,
für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung von
Personen, die bei einer österreichischen amtlichen Vertretung in einem anderen Staat als einem Staat, für
den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.
(3) Absatz 1 berührt nicht die schwedischen Rechtsvorschriften betreffend die Zusatzrentenversicherung
für Personen, die von einem schwedischen Arbeitgeber in einem anderen Staat als einem
Staat, für den die Verordnung gilt, beschäftigt werden.
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
Artikel 6
In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der
Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines
Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden
beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren
a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder
für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus
dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.
Artikel 7
Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates
wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im
Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf
a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.
Artikel 8
(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die nicht schwedische oder österreichische
Staatsangehörige oder Personen sind, die ihre Rechte von schwedischen oder österreichischen
Staatsangehörigen ableiten, gilt Artikel 10 der Verordnung nur in bezug auf eine schwedische
Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten
berechnet wird.
(2) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten Artikel 45 der Verordnung und die für
Schweden im Anhang VI der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen betreffend die vorausgeschätzten
künftigen Versicherungszeiten nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten
einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.
ABSCHNITT III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 9
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und
Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und
sonstige Forderungen aus der Sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des
Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem
Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der
Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)
versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der
Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates
die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 10
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so ist
sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist
a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer
schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter
wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter
zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als
dritten Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann
der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder für den Fall, daß
dieser Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, den Vizepräsidenten oder nächsten
dienstältesten Richter, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten hat,
ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates
vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht
einigen können.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden
Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die
übrigen Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das
Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 11
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die
Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit
Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.
Artikel 12
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des
Abkommens erforderlichen jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
(3) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter.
Artikel 13
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft
a) das Abkommen vom 11. November 1975 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich
Schweden über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll in der Fassung des Zusatzabkommens
vom 21. Oktober 1982;
b) die Vereinbarung vom 1. Juni 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. März 1996 in zwei Urschriften in deutscher und schwedischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Michael Fitz
Für das Königreich Schweden
Björn Skala
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 1. Juli 1996 bzw. 3. April 1997
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Juli 1997 in Kraft.