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72. Bundesgesetz: Saatgutgesetz 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997; Änderung des Sortenschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG und des Düngemittelgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997

INHALTSÜBERSICHT

1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 4 Artenverzeichnis

§ 5 Methoden für Saatgut und Sorten

§ 6 Sorten- und Saatgutblatt

2. TEIL SAATGUTORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK Saatgutverkehr

§ 7 Inverkehrbringen

§ 8 Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit

§ 9 Melde- und Aufzeichnungspflichten

2. HAUPTSTÜCK Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

§ 10 Antrag

§ 11 Bescheinigung

§ 12 Abänderung

§ 13 Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

§ 14 Beschaffenheit

§ 15 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

§ 16 Probenahme

§ 17 Nachprüfungen

3. Abschnitt Anerkanntes Saatgut

§ 18 Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 19 Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

§ 20 Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

§ 21 Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 22 Anerkennung nach dem OECD-System

4. Abschnitt Handels- und Behelfssaatgut

§ 23 Handelssaatgut

§ 24 Behelfssaatgut

5. Abschnitt Saatgutmischungen

§ 25 Zulassung von Saatgutmischungen

§ 26 Zulassungsverfahren

§ 27 Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland

6. Abschnitt Versuchssaatgut

§ 28 Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

7. Abschnitt Standardsaatgut

§ 29 Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

§ 30 Berechtigung und deren Aberkennung

§ 31 Pflichten der Berechtigten

3. HAUPTSTÜCK Einfuhr aus Drittstaaten

§ 32 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut

§ 33 Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen

§ 34 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

§ 35 Einfuhrbescheinigung

§ 36 Ausnahmen

§ 37 Überwachung

3. TEIL ÜBERWACHUNG UND SAATGUTVERKEHRSKONTROLLE

1. HAUPTSTÜCK Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 38 Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 39 Fachlich befähigte Personen

§ 40 Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

2. HAUPTSTÜCK Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 41 Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

§ 42 Beschlagnahme

§ 43 Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut

§ 44 Duldungspflichten

§ 45 Untersuchung und Begutachtung

4. TEIL SORTENORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK Sortenzulassung

§ 46 Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 47 Unterscheidbarkeit

§ 48 Homogenität

§ 49 Beständigkeit

§ 50 Landeskultureller Wert

§ 51 Sortenbezeichnung

2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren

§ 52 Antrag

§ 53 Weitere Züchter

§ 54 Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

§ 55 Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

§ 56 Sortenzulassungsprüfung

§ 57 Mängelbehebungsverfahren

§ 58 Sortenzulassung

§ 59 Dauer und Ende der Sortenzulassung

§ 60 Verlängerung der Sortenzulassung

§ 61 Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

§ 62 Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

§ 63 Verpflichtung zur Sortenerhaltung

§ 64 Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

3. HAUPTSTÜCK Sortenliste

§ 65 Sortenliste

4. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungskommission

§ 66 Aufgaben und Zusammensetzung

§ 67 Einberufung und Beschlußfassung

5. TEIL SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK Gebühren und Datenverkehr

§ 68 Gebühren

§ 69 Datenverkehr

§ 70 Werbung und Irreführung

2. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 71 Verwaltungsstrafen

§ 72 Verfall

3. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen

§ 73 Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

§ 74 Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 75 Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 76 Sonstige Übergangsbestimmungen

4. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen

§ 77 Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 78 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 79 Vollziehung

§ 80 Inkrafttreten

1. Teil

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung

1. der Richtlinie 366L0400 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut

(ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2290),

2. der Richtlinie 366L0401 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzen-

saatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2298),

3. der Richtlinie 366L0402 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut

(ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2309),

4. der Richtlinie 366L0403 des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

(ABl. Nr. L 125 vom 11. Juli 1966, S 2390),

5. der Richtlinie 369L0208 des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und

Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 1969, S 3),

6. der Richtlinie 370L0457 des Rates vom 29. September 1970 über einen Gemeinsamen Sortenkatalog

für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 1),

7.der Richtlinie 370L0458 des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit

Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12. Oktober 1970, S 7) sowie

8. sämtlicher auf diesen Richtlinien basierenden Folgerichtlinien.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. Vermehrungsmaterial von Obstarten und Zierpflanzen,

2. Gemüsevermehrungsmaterial, ausgenommen Saatgut von Gemüse,

3. Vermehrungsgut von Reben und

4. forstliches Vermehrungsgut.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Saatgut“

a) Samen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,

b) Pflanzgut von Kartoffeln;

2. „Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der

Probenahme;

3. „Saatgutkategorien“: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut,

Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut,

Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;

4. „Vorstufensaatgut“: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom

Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer

Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht;

5. „Basissaatgut“

a) Saatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur

Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist

oder

b) Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter

oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt

und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut

bestimmt ist;

6.„Zertifiziertes Saatgut“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus

anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von

dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;

7. „Zertifiziertes Saatgut erster Generation“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder

unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster

Generation anerkannt ist;

8. „Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster

Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als

Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;

9. „Vermehrungssaatgut“: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut“ oder „Basissaatgut“;

10.„Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für

Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des § 29 entspricht;

11.„Handelssaatgut“: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als

Handelssaatgut zugelassen ist;

12. „Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des § 24 entspricht;

13. „Saatgutmischungen“: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen

untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis

enthalten sind;

14. „Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß § 28 in Verkehr

gebracht werden darf;

15. „Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in

Z 4 bis Z 8 genannten Saatgutkategorien;

16. „Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der

in Z 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;

17. „Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;

18. „Erbkomponenten“: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet

werden sollen;

19. „Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten

bekannten Rangstufe, die

a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von

Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b)zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen

pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden

kann;

20. „Züchter“: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den

Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung

durchführen läßt;

21. „Registerprüfung“: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit

im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;

22. „Wertprüfung“: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;

23. „Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);

24. „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 909/1993, sind;

25. „Drittstaaten“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;

26. „Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von

Pflanzenzüchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;

27. „Gemeinsame Sortenkataloge“: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß

a) der Richtlinie 370L0457 und

b) der Richtlinie 370L0458.

(2) „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes

sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich

1. die Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren

Mitglieder,

2. das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des

Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.

(3) Unter „Inverkehrbringen“ ist nicht zu verstehen

1. die Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,

2. die Abgabe von Vorstufensaatgut, das

a) einer Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als „Vorstufensaatgut“ nicht

als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder

b) nachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,

3. die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke

bestimmt ist,

4. die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des

Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist,

5. der Austausch von Saatgut

a) im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe oder

b) zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen

zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern.

Zuständigkeit und Verfahrensrecht

§ 3. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden sind, soweit nicht anderes bestimmt

ist,

1. als Saatgutanerkennungsbehörde für die Bundesländer

a) Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark das Bundesamt und Forschungszentrum

für Landwirtschaft (BFL) und

b) Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg das Bundesamt für Agrarbiologie

(BAB);

2. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL).

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat über Berufungen gegen Entscheidungen

der Behörden zu entscheiden.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist gegenüber den Behörden erster Instanz die

sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Behörden das AVG

anzuwenden.

Artenverzeichnis

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der

Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur

Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen

1. die Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,

2. für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und

3. die Arten, bei denen

a) Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,

b) Basissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder

c) Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das

unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.

Methoden für Saatgut und Sorten

§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Standards, technischen

Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an

1. Saatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,

2. Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,

3. Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und

4. Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)

in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden“) festzusetzen.

(2) Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den

international üblichen Methoden vom BFL auszuarbeiten.

(3) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und

an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf

eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich

erworben werden.

Sorten- und Saatgutblatt

§ 6. Die Behörden haben im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes,

zu veröffentlichen

1. die Methoden,

2. die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere

a) die beantragte Sortenbezeichnung,

b) Name oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,

c) Datum der Sortenzulassung,

d) eingetragene Sortenbezeichnung,

e) Zurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,

3. die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und

4. Informationen und Angaben über

a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

b) relevantes Gemeinschaftsrecht,

c) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und

d) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen

betreffen.

2. Teil

Saatgutordnung

1. HAUPTSTÜCK

Saatgutverkehr

Inverkehrbringen

§ 7. Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

1. es als

a) Vorstufensaatgut,

b) Basissaatgut,

c) Zertifiziertes Saatgut,

d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,

e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation

anerkannt ist,

2. es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

3. es als

a) Handelssaatgut,

b) Versuchssaatgut,

c) Saatgutmischung,

d) Behelfssaatgut

zugelassen ist,

4. eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,

5. es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,

6. es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht

entgegensteht oder

7. es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf.

Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit

§ 8. (1) Wird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von

Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn

1. die Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,

2. der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,

3. das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit

vorgelegt wird,

4. sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letztverbraucher

abgegeben wird,

5. Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,

6. ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen

Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.

(3) Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn

1. eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder

2. nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das

Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.

Melde- und Aufzeichnungspflichten

§ 9. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und

erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat

1. den Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der

Behörde zu melden und

2. Aufzeichnungen zu führen über

a) Menge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,

b) Menge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung

von Saatgut,

c) Menge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des

abgegebenen Saatgutes,

d) Menge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und

e) Verbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen

oder zurückgezogen worden ist.

(2) Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den

Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

2. HAUPTSTÜCK

Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt

Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

Antrag

§ 10. (1) Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer

1. seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und

2. a) Züchter ist oder

b) rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.

(2) Der Antrag ist bei der Saatgutanerkennungsbehörde einzubringen und hat zumindest zu

enthalten

1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht

zugleich Antragsteller ist,

2. Art und Sorte des Saatgutes,

3. Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,

4.Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes

maßgebend sind,

5. Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,

6. Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,

7. Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,

8. Nachweise darüber, daß

a) die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder

b) die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem

der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,

9. Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des

artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen

Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Die

Saatgutanerkennungsbehörde hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren

und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.

Bescheinigung

§ 11. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die

Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid

abzuweisen.

(2) Auf zusätzlichen Antrag hat die Saatgutanerkennungsbehörde eine Bescheinigung über das

Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes

auszustellen.

(3) Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn

1. auf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung

eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder

2. eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 vorliegt.

(4) Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur

Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.

Abänderung

§ 12. (1) Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich

nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.

(2) Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine

neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem

Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.

(3) Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat die Saatgutanerkennungsbehörde

eine neue Bescheinigung auszustellen.

Amtswegige Abänderung oder Aufhebung

§ 13. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen

abzuändern oder aufzuheben, wenn

1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt

oder

2. es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind der

Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.

2. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an das Saatgut

Beschaffenheit

§ 14. Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu

entsprechen, insbesondere hinsichtlich

1. der technischen Reinheit,

2. des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,

3. des Wassergehaltes,

4. der Keimfähigkeit,

5. des Gesundheitszustandes,

6. der Sorten- oder Formenechtheit und

7. aller Eigenschaften, die für die widmungsgemäße Nutzung als Saatgut, die Anbautechnik und die

Lagerfähigkeit des Saatgutes von Bedeutung sind.

Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung

§ 15. (1) Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des

Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in

lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen

1. die Art des Saatgutes,

2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut und Saatgutmischungen,

3. die Saatgutkategorie,

4. die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,

5. die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen

vorgesehen sind,

6. die Beschaffenheit,

7. die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,

8. die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde

oder

9. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut

erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt.

(2) Farbe, Form und Größe der Etiketten sind in den Methoden festzusetzen. Die vorgeschriebene

Kennzeichnung muß sich deutlich von anderen Angaben, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen

vorgesehen sind, unterscheiden und hat eine Verwechslung mit anderen Angaben auszuschließen.

(3) Saatgut darf nur in handelsüblichen, bei bestimmten in den Methoden festgesetzten Arten oder

Kategorien nur in ungebrauchten oder besonders behandelten, ordnungsgemäß gekennzeichneten und

verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Abgabe von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen an den Letztverbraucher ist

zulässig, wenn die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Kennzeichnung und

Verschließung erfüllt werden.

(5) Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden

festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so

zu erfolgen, daß die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder

Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann.

(6) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat jeden, der Saatgut in Verkehr bringt, auf dessen Antrag mit

der Durchführung der Kennzeichnung und Verschließung der Verpackungen zu beauftragen und diesen

zu überwachen.

Probenahme

§ 16. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten

Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit zumindest zwei Proben unter gleichzeitiger Sicherung der

Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

(2) Die Probenahme und der Probenahmetermin sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde

zeitgerecht zu beantragen.

Nachprüfungen

§ 17. (1) Das BFL hat zu überprüfen

1. die Erhaltungszüchtung und

2. ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs

a) den bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht

und sortenrein ist und

b) die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.

(2) Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen

der OECD dazu verpflichtet ist, hat das BFL Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten

zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

3. Abschnitt

Anerkanntes Saatgut

Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 18. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer

Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn

1. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oder

b) die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder

c)die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder

Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die

gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder

d) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,

2.die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut

verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,

3. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den

Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,

4. Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß

Abs. 3 festgesetzt ist,

5. der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen

entspricht,

6. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht

und

7. die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.

(2) Das BFL hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines

Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn

1. das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,

2. der Antragsteller dem BFL bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in

ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben und

3. eine Sortenbeschreibung vorgelegt wird, die gleiche Informationen für die Anerkennung und die

Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der

Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene

Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.

Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche

§ 19. (1) Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer

hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden

festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere

daß

1. in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von

Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,

2. die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,

3. die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß

die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von

Schadorganismen besteht,

4. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen

anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder

Sortenvermischung führen können, und

5. bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den

Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu

erwarten ist.

Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche

§ 20. (1) Der Feldbestand der Vermehrungsfläche hat zur Förderung einer hochwertigen

Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung des Saatgutes den in den Methoden

festgesetzten Anforderungen zu entsprechen, insbesondere daß

1. der Feldbestand eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt,

2. der zulässige Besatz mit Pflanzen anderer Arten und Sorten und mit Pflanzen, die den in der

Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale

nicht hinreichend entsprechen, nicht überschritten wird,

3. der zulässige Befall mit Schadorganismen nicht überschritten wird und

4. die

a) Erfordernisse der Befruchtungslenkung bei Hybridsorten und

b) Mindestentfernungen zu benachbarten Befruchtungsquellen zur Vermeidung unerwünschter

Fremdbestäubung

eingehalten werden.

(2) Die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der

Vermehrungsfläche ist durch eine in den Methoden festgesetzte Mindestanzahl an Feldbesichtigungen

durchzuführen.

(3) Wurden bei der Feldbesichtigung die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den

Feldbestand nicht erfüllt, so ist der Feldbestand nicht anzuerkennen. Sind die festgestellten Mängel

behebbar, so kann die Saatgutanerkennungsbehörde die in den Methoden festgelegten Auflagen zur

Behebung dieser Mängel erteilen.

(4) Wird bei der Feldbesichtigung festgestellt, daß die in den Methoden festgesetzten Anforderungen

an den Feldbestand nicht erfüllt werden und macht der Antragsteller glaubhaft, daß das Ergebnis

dieser Überprüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat die Saatgutanerkennungsbehörde

innerhalb einer angemessenen Frist eine Wiederholung der Feldbesichtigung durchzuführen. In

diesem Fall ist ab Ausfolgung des Feldprotokolls eine Veränderung des Feldbestandes nicht zulässig.

Über die Wiederholungsbesichtigung ist unverzüglich mit Bescheid zu entscheiden.

Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

§ 21. (1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer anderen Saatgutanerkennungsbehörde im In-

oder Ausland durchgeführt als der für die Anerkennung des Saatgutes zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde,

so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, daß der

Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und Nachweise darüber

vorgelegt werden.

(2) Gemäß Abs. 1 anzuerkennendes Saatgut, das in einem

1. Drittstaat erzeugt wurde, ist vom BFL,

2. Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde, ist von der zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde

anzuerkennen.

(3) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine

amtliche Prüfung gleichwertig, die

1. in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder

2. in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

Anerkennung nach dem OECD-System

§ 22. (1) Das BFL hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von

Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses

Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System

genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(2) Während der Amtsstunden kann jeder bei den Saatgutanerkennungsbehörden in das OECD-

System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der

vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

4. Abschnitt

Handels- und Behelfssaatgut

Handelssaatgut

§ 23. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

1. die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,

2. es artenecht ist,

3. es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,

4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und

5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

Behelfssaatgut

§ 24. (1) Das BFL hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn

1. die Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an

anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und

2. das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.

(2) Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des

Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.

5. Abschnitt

Saatgutmischungen

Zulassung von Saatgutmischungen

§ 25. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn

1. a) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im

Inland plombiert werden oder

b) die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt

sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert werden,

2. sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden

festgesetzten Anforderungen entsprechen,

3. das Saatgut vor dem Mischen

a) anerkannt wurde oder

b) als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder

c) als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen

überdies nur zugelassen werden, wenn

1.die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, daß die Saatgutmischung für den

angegebenen Nutzungszweck brauchbar ist und die Dauer der Verwendbarkeit den in den

Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

2. der Aufwuchs

a) zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von

Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten

enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein

Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen

Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder

b) zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder

Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder

c)zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide,

Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.

(3) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu

unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf,

dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist zugelassen

werden.

(4) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten

enthalten, dürfen nicht zugelassen werden.

Zulassungsverfahren

§ 26. (1) Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder

wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat bei der Saatgutanerkennungsbehörde

1.unter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das

Mischungsregister und

2. nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung

für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung

zu stellen.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die

Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.

(3) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus

dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.

Verbringen von Saatgutmischungen ins Inland

§ 27. (1) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind,

dürfen nicht ins Inland verbracht werden.

(2) Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind,

dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert worden

sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung das Verbringen von

Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, aus

Vertrags- und Mitgliedstaaten, in denen die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Saatgutmischungen

untersagt ist, zu verbieten.

6. Abschnitt

Versuchssaatgut

Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

§ 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bestimmte Mengen Saatgut als

Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit

1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen,

überschritten werden und

2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen

Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen

1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und

2. die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.

(3) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von

Versuchssaatgut zuzulassen, wenn

1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,

2. es artenecht ist,

3. es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,

4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und

5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

7. Abschnitt

Standardsaatgut

Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

§ 29. Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder

wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,

2. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,

b) die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,

c) eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder

d)die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder

Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen

ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,

3. die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut

betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,

4. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

5. die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden und

6. der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt,

über eine Berechtigung verfügt.

Berechtigung und deren Aberkennung

§ 30. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die

Pflichten gemäß § 31 zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen

oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.

(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Berechtigung zur Gänze oder teilweise, auf Dauer oder

Zeit, abzuerkennen, wenn wiederholte Nachprüfungen ergeben haben, daß

1. das Saatgut oder sein Aufwuchs den in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht

entsprochen hat oder

2. der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen

ist.

Pflichten der Berechtigten

§ 31. Die gemäß § 30 Berechtigten haben

1. die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,

2. die von der Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführten

a) Kontrollen des Feldbestandes oder

b) die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien

unentgeltlich zu dulden und

3. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre

aufzubewahren.

3. HAUPTSTÜCK

Einfuhr aus Drittstaaten

Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut

§ 32. (1) Saatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann

eingeführt werden, wenn

1. die Sorte, der das Saatgut angehört

a) gemäß § 46 zugelassen ist oder

b) in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist und nach dem Gemeinschaftsrecht

keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder

2. a) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder

b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Erstreckungsfrist durch das

Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte nicht überschritten wird und

3. das Saatgut als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut den in den

Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen

Verkehrsbeschränkungen unterliegt und

4. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.

(2) Nicht fertig aufbereitetes Saatgut, das als Vermehrungssaatgut oder Zertifiziertes Saatgut in

Verkehr gebracht werden soll, darf nur dann eingeführt werden, wenn

1. neben den Voraussetzungen des Abs. 1 amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der

Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

2. das Saatgut dieses Feldbestandes nach einer Bearbeitung im Inland bei Vermehrungssaatgut und

Zertifiziertem Saatgut einem Verfahren zur Anerkennung unterzogen wurde und den in den

Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und

3. eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.

Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen

§ 33. (1) Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung

vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.

(2) Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem

nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.

(3) Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine

Einfuhrbescheinigung vorliegt.

(4) Saatgutmischungen dürfen nicht eingeführt werden.

Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

§ 34. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von

Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder

zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen

Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

Einfuhrbescheinigung

§ 35. (1) Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim BFL unter Vorlage der in den Methoden

festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das BFL hat die in

den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die

Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit

der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.

(2) Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie der

Saatgutanerkennungsbehörde binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche

Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.

(3) Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die

Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung

aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Ausnahmen

§ 36. (1) Das BFL hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die

Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das

Saatgut nachweislich

1. für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut

wieder ausgeführt wird oder

2. als Vorstufensaatgut gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b im Ausland vermehrt worden ist und der

Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,

1. welche Mengen von Saatgut gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum

persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und

2. ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr dem BFL

anzuzeigen ist.

Überwachung

§ 37. (1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn

1. eine Einfuhrbescheinigung des BFL vorliegt,

2.die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates

übereinstimmen,

3. die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder

4. aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.

(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das

1. in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß

dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder

2. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder

3. nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder

4. für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder

5. für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder

6. für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen

Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung

gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1

lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem

1. es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks

Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,

2. dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,

3. über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen

haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens

nicht wirklich ausgewirkt, oder

4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des

Zollkodex beschriebene Art entsteht.

3. Teil

Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

1. HAUPTSTÜCK

Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

§ 38. (1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches

fachlich befähigter Personen

1. zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf

Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und

2. zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane

zu bedienen.

(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen der Saatgutanerkennungsbehörden

durchzuführen.

Fachlich befähigte Personen

§ 39. (1) Als fachlich befähigt gelten Personen, die

1. a) ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,

b) eine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,

c) eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,

d) ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit

ausgeübt haben oder

e) ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung

erworben haben und

2. an von den Saatgutanerkennungsbehörden abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen

Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik

entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu

vermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden haben nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine

Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund

des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind,

soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und

die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß

Anwendung.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch

Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes

durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der

zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht

kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat

durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif

festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß

Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität

und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehörden davon in Kenntnis zu

setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung

ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die

Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.

(6) Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer

1. ein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,

2. an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,

3. im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder

4. an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder

Aufsichtsorgan zu widerrufen

1. bei Verzicht,

2. bei fehlender fachlicher Befähigung,

3. bei Überschreitung der Befugnisse,

4. bei Nichterfüllung der Pflichten,

5.bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und

Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder

6. wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.

Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen

§ 40. (1) Das BFL kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung

von technischen Aufgaben, insbesondere der

1.Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der

Vermehrungsfläche,

2. Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,

3. Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder

4. Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine

Aufsicht stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von

technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen

1. die Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,

2. die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,

3. die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten,

und

4. die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.

(3) Das BFL hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung

1. die Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder

2. die ermächtigten Personen den Anweisungen der Saatgutanerkennungsbehörde nicht fristgerecht

nachkommen.

2. HAUPTSTÜCK

Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle

Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane

§ 41. (1) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts-

oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,

1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen

von Saatgut dienen, zu betreten,

2. die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,

3. partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner

Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese der Saatgutanerkennungsbehörde

unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder

Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,

4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,

5. in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,

6. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit

des Saatgutes zu prüfen.

(2) Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben

1. eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,

2.über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung der

Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem

Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,

3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut

oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen

ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,

4. jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung der Saatgutanerkennungsbehörde mitzuteilen,

5. bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst

zu vermeiden.

Beschlagnahme

§ 42. (1) Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung,

Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß

1. das Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder

2. wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht

gewährleisten.

(2) Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten bei der

Saatgutanerkennungsbehörde unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden

festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.

(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Saatgutanerkennungsbehörde zu

melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In

diesem Fall hat die Saatgutanerkennungsbehörde die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die

Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme

außer Kraft.

(5) Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungsbehörde

über die Beschlagnahme eine Niederschrift anzufertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie

die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der

Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der

Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen

der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des

Siegels aufmerksam zu machen.

Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut

§ 43. (1) Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst der

Saatgutanerkennungsbehörde zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht

der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.

(2) Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen,

ausgenommen, wenn

1. eine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder

2. ein Mißbrauch zu befürchten ist.

Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist so zu verschließen und zu

kennzeichnen, daß eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der

Kennzeichnung nicht möglich ist.

(3) Wenn das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut nicht im Betrieb belassen

werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über

die Kostenersatzpflicht entscheidet die zuständige Behörde mit Bescheid.

(4) Die Bewahrung des im Betrieb belassenen Saatgutes vor Schäden obliegt dem bisher

Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die zuständige Behörde

vorher zu verständigen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines

Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. In einer

Niederschrift sind die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen

neuerliche Anbringung festzuhalten.

(5) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur

über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Duldungspflichten

§ 44. (1) Wer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat

1. alle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen

von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,

2. den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,

3. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,

4. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

5. die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und

die Einsichtnahme zu dulden,

6. die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden

a) die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,

b) die Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und

Werbematerial,

c) die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die

Beschaffenheit des Saatgutes,

d) die Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und

7. als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Z 1 bis 6 genannten Pflichten

auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.

(2) Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,

1. die Nachprüfung der Züchtungen durch das BFL zu dulden,

2. dem BFL auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche

Saatgut zur Verfügung zu stellen,

3. Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete

Material und die angewandten Methoden zu führen und

4. alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt

dazu zu gestatten.

(3) Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Abs. 1

genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs-

und Aufsichtsorgane zu dulden.

(4) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgutverkehrskontrolle

zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der

Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Untersuchung und Begutachtung

§ 45. (1) Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten

Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle sind die Saatgutanerkennungsbehörden

befugt.

(2) Soweit die Saatgutanerkennungsbehörden außenstehende fachkundige Personen, Institute oder

Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich

hinzuweisen.

4. Teil

SORTENORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassung

Voraussetzungen für die Sortenzulassung

§ 46. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie

1. im Rahmen der Registerprüfung

a) unterscheidbar,

b) homogen und

c) beständig ist,

2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und

3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.

(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei

1. Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,

2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze

bestimmt ist und

3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.

Unterscheidbarkeit

§ 47. Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines

Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder

deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden.

Homogenität

§ 48. Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen unter

Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung ihrer

maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind.

Beständigkeit

§ 49. Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach

wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden

Zyklus unverändert ist.

Landeskultureller Wert

§ 50. Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden

Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau,

insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die

Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten

läßt.

Sortenbezeichnung

§ 51. (1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus höchstens drei

Kennzeichenteilen wie Worten, Buchstaben, Buchstabengruppen oder Zahlen, ausgenommen bloßen

Zahlengruppen, besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung

1. einer Bezeichnung ähnlich ist, die in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat für eine

Sorte verwendet wird, welche derselben oder einer verwandten Art wie die angemeldete Sorte

angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr in einem Verbands-, Vertrags- oder

Mitgliedstaat verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat oder

2. Ärgernis erregen kann oder

3. zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaft oder Wert der Sorte geeignet

ist oder

4. ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen besteht oder

5. die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthält.

(3) Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt

oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen

oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der

Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl.

Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene

oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein

Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein

Recht eines Dritten entgegensteht.

(4) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut umfassen, als Marke in das Markenregister

eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so ist von der Sortenzulassungsbehörde der dem Tag dieser

Anmeldung entsprechende Rang für die Sortenbezeichnung einzuräumen. Dieses Prioritätsrecht wird nur

erworben, wenn es im Antrag auf Sortenzulassung geltend gemacht wird.

2. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungsverfahren

Antrag

§ 52. (1) Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer

1. seinen Sitz oder Wohnsitz

a) in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder

b) in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder

Mitgliedstaat namhaft macht und

2. a) Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates

Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

b) Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates

Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder

c) Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94

geschützten Sorte ist oder

d) Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c

genannten Person ist.

(2) Der Antrag auf Sortenzulassung ist bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen und hat zu

enthalten

1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,

2. Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,

3. a) eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder

b) eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,

4. Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,

5. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf

Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,

6. alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind,

und

7. eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder

a) dem Antrag anzuschließen ist oder

b) wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, der

Sortenzulassungsbehörde zu übermitteln ist.

Weitere Züchter

§ 53. (1) Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren

Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der

Sortenzulassungsbehörde beantragen.

(2) Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen

Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und von der Sortenzulassungsbehörde

ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.

Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

§ 54. Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung

für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehörde binnen

einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

§ 55. (1) Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei

der Sortenzulassungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung

im Sorten- und Saatgutblatt erheben.

(2) Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller von der Sortenzulassungsbehörde

aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Sortenzulassungsprüfung

§ 56. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer

geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die

Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.

(2) Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn

1. der Sortenzulassungsbehörde bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder

2. die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.

(3) Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der

Sortenzulassungskommission mitzuteilen.

(4) Die Sortenzulassungsbehörde kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut

Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.

Mängelbehebungsverfahren

§ 57. Die Sortenzulassungsbehörde hat den Antragsteller unverzüglich

1. zu verständigen, wenn

a) die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder

b) die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder

c) die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder

d) die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und

2. die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des

Antrages aufzutragen.

Sortenzulassung

§ 58. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung

der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche

Beurteilung des Antrages zuläßt.

(2) Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich

ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung

betreffen.

(3) Die Sortenzulassungsbehörde ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im

Sortenzulassungsverfahren

1. alle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,

2. die erforderlichen Auskünfte einzuholen und

3. in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und

erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten.

Dauer und Ende der Sortenzulassung

§ 59. (1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden

Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.

(2) Die Sortenzulassung erlischt durch

1. Zeitablauf,

2. Aufhebung von Amts wegen oder

3. Verzichtserklärung des letzten aller eingetragenen Züchter.

(3) Erlischt die Sortenzulassung durch

1. Zeitablauf,

2. Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung oder

3. Verzicht,

so ist die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte bis längstens

30. Juni des dritten Jahres nach Erlöschen der Sortenzulassung zulässig.

Verlängerung der Sortenzulassung

§ 60. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste

eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn

1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und

2. die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als

Erbkomponenten bestimmt sind.

(3) Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Sortenzulassung bei der Sortenzulassungsbehörde

einzubringen.

(4) Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.

Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung

§ 61. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer

nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte

aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.

(2) Der Züchter hat der Sortenzulassungsbehörde im Antrag eine neue Sortenbezeichnung

bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste

einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

§ 62. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem

Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen

aufzuheben, wenn

1. sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht oder

2. ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oder

3. sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.

(2) Die Sortenzulassungsbehörde hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung

bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste

einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

Verpflichtung zur Sortenerhaltung

§ 63. (1) Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu

erhalten.

(2) Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden,

wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung

durchführt.

Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

§ 64. Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn

1. die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder

2. der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht

nachkommt.

3. HAUPTSTÜCK

Sortenliste

Sortenliste

§ 65. (1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende

Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.

(2) In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen

1. a) Art und Sortenbezeichnung,

b) jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder

Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,

2. Name oder Firma und Adresse

a) des Züchters und

b) jedes weiteren Züchters,

3. für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,

4. Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und

Erstreckungsfrist und

5. Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung.

(3) Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden

Sortenliste aufzunehmen

1. die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen

die Ausprägungen hervorgehen,

2. bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der

Hinweis hierauf,

3. die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für

bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen

diese Angaben hervorgehen.

(4) In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.

(5) Während der Amtsstunden kann jeder bei der Sortenzulassungsbehörde in den öffentlichen Teil

der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe

der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

4. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungskommission

Aufgaben und Zusammensetzung

§ 66. (1) Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehörde

übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die

Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.

(2) Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden

1. stimmberechtigten Mitgliedern

a) zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter

angehören muß;

b) je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;

2. nicht stimmberechtigten Mitgliedern

a) einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden;

b) einem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.

(3) Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte

Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.

(4) Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Einberufung und Beschlußfassung

§ 67. (1) Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzuberufen.

(2) Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des

Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit

erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.

(3) Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu genehmigende Geschäftsordnung.

(4) Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein

unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist,

während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.

5. Teil

SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. HAUPTSTÜCK

Gebühren und Datenverkehr

Gebühren

§ 68. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren

zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren,

einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und

Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt

sowie unter Berücksichtigung der mit den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren verbundenen

Kosten in einem Tarif festzusetzen.

(2) Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen.

Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe

gemäß § 71 der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind

unmittelbar an die Saatgutanerkennungsbehörde zu entrichten.

Datenverkehr

§ 69. Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen

anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Werbung und Irreführung

§ 70. (1) Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben

werden, wenn die Sorten in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen

sind.

(2) Sämtliche Angaben beim Inverkehrbringen von Saatgut müssen der Wahrheit entsprechen.

Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die zur

Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit oder Behandlung, geeignet ist.

(3) Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer

Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar

erscheinen läßt.

2. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Verwaltungsstrafen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit einer Geldstrafe bis zu 200000 S, im Wiederholungsfall bis zu 300000 S, wer entgegen

a) § 7 Z 1 bis 4 Saatgut in Verkehr bringt,

b) § 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,

c) § 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,

d) § 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,

e) § 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,

f) § 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,

g) § 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,

h) § 36 Abs. 1 Saatgut einführt,

i) § 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,

j) § 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie

k) § 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,

2. mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100000 S, wer entgegen

a) § 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,

b) § 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,

c) § 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,

d) § 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,

e) § 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,

f) § 27 Saatgutmischungen ins Inland verbringt,

g) § 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,

h) § 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht

nachkommt,

i) § 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oder

j) § 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung

ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu

übermitteln.

Verfall

§ 72. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das von ihr beschlagnahmte Saatgut einschließlich

Behältnisse, Verpackungen, Etiketten und Werbematerial als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu

erklären, es sei denn,

1. der Verfügungsberechtigte gewährleistet, daß nach Freigabe des Saatgutes den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entsprochen wird oder

2. der Wert des Saatgutes und die Folgen der Anwendung des Saatgutes stehen außer Verhältnis

zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf.

(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist,

auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten oder zu entsorgen. Ein sich aus der Verwertung

ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem

Verfügungsberechtigten des Saatgutes auszufolgen.

3. HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen

Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

§ 73. (1) Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für

Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937

(„Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.

(2) In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der

Amtsstunden bei der Sortenzulassungsbehörde Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst

anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge

anfertigen lassen.

Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 74. (1) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen

Sorten und die in der Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937

zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die Zulassung gilt bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes.

(3) Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen und im Sortenverzeichnis eingetragenen Sorten sind nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Sortenzulassungsbehörde in die Sortenliste zu übertragen.

Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem Saatgutgesetz 1937

§ 75. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach

dem Pflanzenzuchtgesetz sind von der Sortenzulassungsbehörde nach diesem Bundesgesetz zu erledigen.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem

Saatgutgesetz 1937 und den Gesetzen der Länder über die Anerkennung von Saatgut sind nach diesem

Bundesgesetz bei jener Stelle, bei der der Antrag eingebracht wurde, zu erledigen.

Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 76. (1) Bescheide, Bescheinigungen und darin erteilte Auflagen und Bedingungen nach der

bisherigen Rechtslage gelten als Bescheide, Bescheinigungen, Auflagen und Bedingungen nach diesem

Bundesgesetz.

(2) Die nach der bisherigen Rechtslage vorgeschriebenen Anforderungen an die Beschaffenheit von

Saatgut gelten als Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut nach diesem Bundesgesetz, sofern

das Saatgut vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt oder zugelassen wurde.

(3) Saatgut, das mit der bisherigen zulässigen Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung in

Verkehr gebracht werden darf, darf innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

abverkauft werden.

(4) Die gemäß § 5 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen

Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu

übertragen.

(5) Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den §§ 73 bis 75 erfaßt werden, die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

4. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 77. Zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften

außer Kraft

1. das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 230/1982,

2. die Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 337/1991, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 497/1994,

3. die Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr,

BGBl. Nr. 220/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 702/1996,

4. das Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 109/1993,

5. die Verordnung über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 710/1996,

6. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für das Burgenland

Nr. 32/1927,

7.das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Kärnten

Nr. 22/1922,

8. Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für

Oberösterreich Nr. 2/1922,

9.das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetzblatt für Salzburg

Nr. 66/1922,

10. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für die Steiermark

Nr. 147/1922,

11. das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 18/1927,

12.das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Vorarlberger Landesgesetzblatt

Nr. 33/1924,

13. die §§ 1 Abs. 3, 2, 3 und 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Anerkennung und Verwendung von

Saatgut, Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich Nr. 6110-0 und

14. alle auf Grund der in Z 6 bis 13 genannten, als Bundesgesetze geltenden Gesetze und Gesetzesbestimmungen

erlassenen Verordnungen.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der

jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar

a) hinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

b) hinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten,

c) hinsichtlich des § 39 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Inkrafttreten

§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer

Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis

zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit

gesetzt werden.

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), BGBl. Nr. 108/1993,

wird wie folgt geändert

1. In der Überschrift zu § 21, in § 21 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „Sortenblatt“ durch den

Ausdruck „Sorten- und Saatgutblatt“ ersetzt.

2. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Außer den in § 22 geregelten Bekanntmachungen und den in § 6 Saatgutgesetz 1997

vorgeschriebenen Veröffentlichungen hat das Sortenschutzamt die Zurückziehung, die Abweisung und

die Zurückweisung bekanntgemachter Anmeldungen der Sorte, die Erteilung, das Ende, die

Nichtigerklärung und die Aberkennung des Sortenschutzes, den Wechsel in der Person des Anmelders

oder Sortenschutzinhabers und die Bekanntgabe, die Änderung und die Löschung von Sortenbezeichnungen

und Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes – unbeschadet ihrer Verlautbarung

im Bundesgesetzblatt – im Sorten- und Saatgutblatt bekanntzumachen.“

3. In § 35 erhält Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt

„(2) Die §§ 21 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 72/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel III

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 –

EGVG geändert wird

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50/1991,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert

1. Im Art. II Abs. 2 entfällt die Z 19.

2. Dem Art. XII Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Der Art. II Abs. 2 Z 19 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“

Artikel IV

Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und

Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994), BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, wird wie folgt geändert

§ 21 Abs. 2 lautet

„(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz,

BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989, zugelassenen und in das Düngemittelregister

eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der

Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 30. September 1998 in Verkehr

gebracht werden.“

BGBlPdf 72. Kundmachung: Aufhebung diverser Bestimmungen von Verordnungen über den Importausgleich für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird

kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. November 1996, V 77-79/96-6, dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 5. Februar 1997, folgende Bestimmungen

von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und

Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, jeweils kundgemacht im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung (ABl.), als gesetzwidrig aufgehoben

a) des § 1, ZTNr. 0207 10 A, 0207 10 B1, 0207 10 C, 0207 21 A, 0207 21 B, 0207 23 A1, 0207

41 A, 0207 41 B, 0207 43 A1

der Verordnung vom 15. Jänner 1991, Zl. 39.001/01-III/B/7c/91 ABl. Nr. 26 vom 31. Jänner

1991,

b) des § 1, ZTNr. 0207 10 A, 0207 10 B1, 0207 10 C, 0207 21 A, 0207 21 B, 0207 23 A1, 0207

41 A, 0207 41 B, 0207 43 A1

der Verordnung vom 25 April 1991, Zl. 39.001/02-III/B/7c/91 ABl. Nr. 101 vom 30. April

1991,

c) des § 1, ZTNr. 0207 10 A, 0207 10 B1, 0207 10 C, 0207 21 A, 0207 21 B, 0207 23 A1, 0207

41 A, 0207 41 B, 0207 43 A1

der Verordnung vom 19. Juli 1991, Zl. 39.001/03-III/B/7c/91, ABl. Nr. 176 vom 31. Juli

1991.

BGBlPdf 72. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

das Königreich Schweden

in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem

Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71

und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider

Staaten geschützt sind oder waren,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom

11. November 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 587/1976 zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit in der Fassung des

Zusatzabkommens vom 21. Oktober 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 298/1983 treten soll

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. ,,Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen

Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb

der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils

geltenden Fassung;

2. ,,Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und

abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der

Verordnung erfaßt sind.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung

erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich

der Verordnung erfaßt sind

a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen

sind.

Artikel 4

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden

Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung

getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für

die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser

Personen.

(3) Titel III Kapitel 6, mit Ausnahme des Artikels 67, Kapitel 7 und 8 der Verordnung gelten nicht

in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen.

Artikel 5

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,

für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung von

Personen, die bei einer österreichischen amtlichen Vertretung in einem anderen Staat als einem Staat, für

den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.

(3) Absatz 1 berührt nicht die schwedischen Rechtsvorschriften betreffend die Zusatzrentenversicherung

für Personen, die von einem schwedischen Arbeitgeber in einem anderen Staat als einem

Staat, für den die Verordnung gilt, beschäftigt werden.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der

Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines

Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden

beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren

a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;

b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder

für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus

dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Artikel 7

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates

wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im

Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten

Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Artikel 8

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die nicht schwedische oder österreichische

Staatsangehörige oder Personen sind, die ihre Rechte von schwedischen oder österreichischen

Staatsangehörigen ableiten, gilt Artikel 10 der Verordnung nur in bezug auf eine schwedische

Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten

berechnet wird.

(2) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten Artikel 45 der Verordnung und die für

Schweden im Anhang VI der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen betreffend die vorausgeschätzten

künftigen Versicherungszeiten nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten

einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.

ABSCHNITT III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 9

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und

sonstige Forderungen aus der Sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des

Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem

Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der

Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der

Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates

die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 10

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so ist

sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist

a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer

schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter

wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter

zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als

dritten Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann

der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder für den Fall, daß

dieser Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, den Vizepräsidenten oder nächsten

dienstältesten Richter, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten hat,

ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates

vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht

einigen können.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden

Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die

übrigen Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das

Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 11

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die

Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit

Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des

Abkommens erforderlichen jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

(3) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

Artikel 13

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft

a) das Abkommen vom 11. November 1975 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich

Schweden über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll in der Fassung des Zusatzabkommens

vom 21. Oktober 1982;

b) die Vereinbarung vom 1. Juni 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. März 1996 in zwei Urschriften in deutscher und schwedischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Michael Fitz

Für das Königreich Schweden

Björn Skala

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 1. Juli 1996 bzw. 3. April 1997

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Juli 1997 in Kraft.

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