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72_1994 AT

72. Verordnung: Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994

Auf Grund des § 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Im Jahr 1994 dürfen — außerhalb der in den §§ 2 und 3 festgelegten Zahlen von Bewilligungen — höchstens 14900 Bewilligungen erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt

Burgenland: höchstens 700 Bewilligungen

Kärnten: höchstens 600 Bewilligungen

Niederösterreich : höchstens 1900 Bewilligungen

Oberösterreich: höchstens 2000 Bewilligungen

Salzburg: höchstens 1900 Bewilligungen

Steiermark: höchstens 2000 Bewilligungen

Tirol: höchstens 1000 Bewilligungen

Vorarlberg: höchstens 500 Bewilligungen

Wien: höchstens 4300 Bewilligungen

(3) Bei der Erteilung dieser Bewilligungen sind Führungskräfte und Spezialisten internationaler Unternehmen sowie Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen, die gemäß § 1 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes keine Bewilligung brauchen, bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 2. Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen durch Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen festgelegt werden.

§ 3. Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen für Kinder, die in Österreich geboren wurden, im Interesse der Familieneinheit der in Österreichs Wirtschaft bereits integrierten Fremden bevorzugt 11400 Bewilligungen erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Bundesländer aufgeteilt

Burgenland: 150 Bewilligungen

Kärnten : 200 Bewilligungen

Niederösterreich: 1700 Bewilligungen

Oberösterreich : 2000 Bewilligungen

Salzburg: 900 Bewilligungen

Steiermark: 350 Bewilligungen

Tirol: 1100 Bewilligungen

Vorarlberg: 800 Bewilligungen

Wien: 4200 Bewilligungen

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die, §§ 1 bis 3 der Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 außer Kraft.

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