72. Verordnung: Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Im Jahr 1994 dürfen — außerhalb der in den §§ 2 und 3 festgelegten Zahlen von Bewilligungen — höchstens 14900 Bewilligungen erteilt werden.
(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt
Burgenland: höchstens 700 Bewilligungen
Kärnten: höchstens 600 Bewilligungen
Niederösterreich : höchstens 1900 Bewilligungen
Oberösterreich: höchstens 2000 Bewilligungen
Salzburg: höchstens 1900 Bewilligungen
Steiermark: höchstens 2000 Bewilligungen
Tirol: höchstens 1000 Bewilligungen
Vorarlberg: höchstens 500 Bewilligungen
Wien: höchstens 4300 Bewilligungen
(3) Bei der Erteilung dieser Bewilligungen sind Führungskräfte und Spezialisten internationaler Unternehmen sowie Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen, die gemäß § 1 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes keine Bewilligung brauchen, bevorzugt zu berücksichtigen.
§ 2. Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen durch Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen festgelegt werden.
§ 3. Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen für Kinder, die in Österreich geboren wurden, im Interesse der Familieneinheit der in Österreichs Wirtschaft bereits integrierten Fremden bevorzugt 11400 Bewilligungen erteilt werden.
(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Bundesländer aufgeteilt
Burgenland: 150 Bewilligungen
Kärnten : 200 Bewilligungen
Niederösterreich: 1700 Bewilligungen
Oberösterreich : 2000 Bewilligungen
Salzburg: 900 Bewilligungen
Steiermark: 350 Bewilligungen
Tirol: 1100 Bewilligungen
Vorarlberg: 800 Bewilligungen
Wien: 4200 Bewilligungen
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die, §§ 1 bis 3 der Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 außer Kraft.