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72_1992 AT

72. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß Teile des § 46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig waren

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß Teile des § 46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig waren

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V 575/90-6, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 21. Jänner 1992, zu Recht erkannt, daß in § 46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476, das Wort „sich" und die Wortfolge „zu einer Vertretung anbieten oder" gesetzwidrig waren und diese Verordnungsstelle nicht mehr anzuwenden ist.

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