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72_1991 AT

72. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (32. Novelle zur KDV 1967)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (32. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der

Verordnung BGBl. Nr. 684/1990, wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 d Abs. 1 Z 3 ist bei der Kategorie A lit. d

der Zahlenwert „0,373 g/km" zu ersetzen durch

„0,124 g/km".

2. Im § 1 d Abs. 1 Z 3 ist bei der Kategorie B lit. d

der Zahlenwert „0,373 g/km" zu ersetzen durch

„0,162 g/km".

3. In der Tabelle in § 1 d Abs. 1 hat es in der

ersten Rubrik zu lauten

In der Kopfleiste statt „nach ihrem" „nach" und

unter Z 2.2 stau „Bezugsgewicht" „ihrem Bezugsgewicht".

4. In der Tabelle in § 1 d Abs. 1 lautet die Z 5

5. Im § 1 d Abs. 3 wird angefügt

„Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit

Gemischregelung nach der Luftzahl (Lambdaregelung)

und Katalysatoren darf bei konditioniertem

Motor im Leerlauf bei der Motordrehzahl von

3000 ± 100 min-1 oder der hiefür vom Fahrzeughersteller

angegebenen Drehzahl der Gehalt der

Auspuffgase an Kohlenmonoxid am Ende der

Auspuffanlage den für eine solche Messung vom

Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wert nicht

übersteigen; dieser Wert darf 0,3 vH des Volumens

der Auspuffgase nicht überschreiten. Der Motor gilt

als konditioniert, wenn bei einer Motordrehzahl

von 3000 min-1 oder der vom Motorhersteller

angegebenen Drehzahl im Leerlauf während

mindestens 10 Sekunden sich der angezeigte Wert

der Luftzahl und der Gehalt der Auspuffgase an

Kohlenmonoxid je um nicht mehr als 10 vH vom

angezeigten Mittelwert verändert."

6. Im § 1 d wird als neuer Abs. 8 angefügt

„(8) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor

mit Lambdaregelung und Katalysatoren muß bei

konditioniertem Motor im Leerlauf bei der

Motordrehzahl von 3000 ± 100 min-1 oder der

hiefür vom Fahrzeughersteller angegebenen Drehzahl

die aus den Auspuffgasen bestimmte Luftzahl

(Lambda) in dem bei der Genehmigung des

Fahrzeuges oder seiner Type festgestellten Bereich

liegen; bei Fahrzeugen mit Lambda-Eins-Regelung

darf die Luftzahl weder 0,97 unterschreiten noch

1,03 übersteigen. Bei der Bestimmung der Luftzahl

sind die der Motorbauart entsprechenden Betriebsbedingungen

nach den Angaben des Fahrzeugherstellers

einzuhalten (zB Unterbindung der Sekundärluftzuführung;

Blockierung der Auspuffgasrückführungsregelung)."

7. Der bisherige § 1 f wird zu § 1 f Abs. 1; als

neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Kraftwagen und Anhänger, einschließlich

Sattelanhänger, mit einem Höchstgewicht von mehr

als 3500 kg müssen mit einem seitlichen Unterfahrschutz

(Seitenschutz) ausgerüstet sein. Der Seitenschutz

muß der Anlage 1 i entsprechen. Die

Ausrüstungsverpflichtung gilt nicht für

1. Fahrgestelle von Fahrzeugen bei Überstellungsfahrten

(§ 46 Abs. 1 KFG 1967);

2. Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 25 km/h;

3. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h nicht überschritten werden darf;

4. Sattelzugfahrzeuge, Zugmaschinen, Motorkarren

und selbstfahrende Arbeitsmaschinen;

5. Anhängerarbeitsmaschinen und Anhänger für

die Beförderung langer unteilbarer Güter und

6. Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen ein

Seitenschutz mit dem Verwendungszweck des

Fahrzeuges unvereinbar ist, wie bei geländegängigen

Fahrzeugen oder Feuerwehrfahrzeugen."

8. Nach § 18 wird eingefügt

„Rückblickspiegel

§ 18 a. Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit

mindestens einem, mehrspurige mit mindestens zwei

geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln

ausgerüstet sein. Die Rückblickspiegel müssen so

angebracht sein, daß der Lenker von seinem Platz

aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug

ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses

voll besetzt oder beladen ist."

9. Im § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

lit. s durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„t) bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor

mit Lambdaregelung und Katalysator

die einzuhaltenden Werte entsprechend § 1 d

Abs. 3 und Abs. 8."

10. Im § 20 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der

lit. m durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„n) die Werte nach Abs. 1 lit. t."

11. Im § 22 Abs. 1 lautet der vierte Satz

„Auf Verlangen der Behörde sind, soweit dies

erforderlich ist, auch im § 20 Abs. 3 lit. a bis h, j, k, 1

und n angeführte Nachweise zu erbringen."

12. § 26 c Abs. 1 Z 9 lautet

„9. ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes

der Auspuffgase gemäß § 1 d

Abs. 3, das einer vom Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr als geeignet

anerkannten Type angehört;"

13. Im § 26 c Abs. 1 wird der Punkt am Ende der

Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„19. ein zur Bestimmung der Luftzahl (§ 1 d

Abs. 8) geeignetes Gerät, das einer vom

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr als geeignet anerkannten Type

angehört."

14. In § 26 c Abs. 1 wird am Ende angefügt

„Geräte nach Z 9 und 19 müssen durch einen vom

Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die

Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten

oder durch einen befugten Ziviltechniker überprüft

sein; die Überprüfung darf nicht mehr als 6 Monate

zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch

zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen

und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch

ist mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag

der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf

Verlangen der Ermächtigungsbehörde von den

gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 Ermächtigten dieser

vorzulegen."

15. § 28 a Abs. 1 Z 3 lit. g lautet

„g) ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes

der Auspuffgase gemäß § 1 d

Abs. 3, das einer vom Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr als

geeignet anerkannten Type angehört;"

16. In § 28 a Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende

der lit. p durch einen Strichpunkt ersetzt und

angefügt

„q) ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl (§ 1 d

Abs. 8), das einer vom Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr als

geeignet anerkannten Type angehört."

17. In § 28 a Abs. 1 Z 3 entfällt der letzte Satz und

es wird am Ende angefügt

„Geräte nach lit. g und q müssen durch einen vom

Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die

Wartung und Kalibrierung solcher Geräte oder

durch einen befugten Ziviltechniker überprüft sein;

die Überprüfung darf nicht mehr als 6 Monate

zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch

zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen

und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch

ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten

Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen

der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.

Lit. e, g bis o und q gelten nicht für die

ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung

von Anhängern, lit. g, j bis n und q nicht für die

ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung

von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor."

18. In der Anlage 1 wird nach Kapitel IX

angefügt

„Kapitel X

zu § 1 d Abs. 1 Z 5

Bestimmung der Partikelmasse der Auspuffgase

Kapitel X enthält nur Meß- und Prüfmethoden

und liegt zur Einsicht während der Amtsstunden im

Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr, Sektion I, Abteilung 8, Zimmer 2 F 02,

Radetzkystraße 2, 1030 Wien auf; die Herstellung

von Abschriften oder Kopien zu den Gestehungskosten

ist möglich."

19. Nach Anlage 1 h wird als neue Anlage 1 i eingefügt

„Anlage 1 i

zu § 1 f Abs. 2

Vorschriften für die Ausrüstung mit seitlichem Unterfahrschutz (Seitenschutz)

1. ZWECK

Fahrzeuge, für die diese Anlage gilt, müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß sie

ungeschützten Verkehrsteilnehmern einen wirksamen Schutz gegen die Gefahr bieten, seitlich

unter das Fahrzeug zu stürzen und von den Rädern erfaßt zu werden.

2. VORSCHRIFTEN

2.1 Allgemeines

2.1.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß sie ungeschützten

Verkehrsteilnehmern ausreichenden Schutz gegen die Gefahr bieten, seitlich unter das

Fahrzeug zu stürzen und von den Rädern erfaßt zu werden. Diese Vorschrift gilt als erfüllt,

wenn

2.1.1.1 das Fahrzeug mit einem Seitenschutz nach Z 3 ausgerüstet ist oder

2.1.1.2 das Fahrzeug an der Seite so gebaut und/oder ausgerüstet ist, daß seine Bauteile auf Grund

ihrer Form und Eigenschaften die Wirkung des Seitenschutzes entsprechend Z 3 ergeben.

2.2 Aufstellung des Fahrzeugs für die Prüfung

Zur Prüfung der Einhaltung der technischen Vorschriften nach Z 3 ist das Fahrzeug wie folgt

aufzustellen

Das Fahrzeug steht in der Fahrstellung auf einer waagrechten oder annähernd waagrechten

ebenen Oberfläche;

die lenkbaren Räder befinden sich in Geradeausstellung;

das Fahrzeug ist unbeladen;

Sattelanhänger ruhen auf ihren Abstützungen in möglichst horizontaler Lage.

3. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN SEITENSCHUTZ

3.1 Der Seitenschutz darf die Gesamtbreite des Fahrzeugs nicht vergrößern; der Hauptteil seiner

Außenfläche darf nicht mehr als 120 mm vom äußersten Umriß des Fahrzeuges (Gesamtbreite)

aus nach innen liegen. Bei Fahrzeugen nach Z 3.4.3 und Z 3.4.4 darf das vordere Ende dieser

Einrichtung nach innen gebogen sein. Das hintere Ende darf zumindest über den hintersten

250 mm nicht mehr als 30 mm vom äußersten Rand der Hinterradreifen (ohne Ausbuchtung

der Reifen in der Nähe der Aufstandsflächen) nach innen liegen.

3.2 Die Außenfläche der Einrichtung muß glatt und so weit wie möglich von vorn nach hinten

durchgehend sein; benachbarte Teile dürfen sich jedoch überlappen, wenn der Rand der

Überlappung nach hinten oder nach unten zeigt oder es darf ein Spalt von nicht mehr als

25 mm — gemessen in Fahrzeuglängsrichtung — vorhanden sein, wenn der hintere Teil nicht

über den vorderen Teil hinausragt; abgerundete Muttern — oder Nietenköpfe — dürfen über

die Oberfläche bis zu einem Abstand von höchstens 10 mm hinausragen; andere Teile dürfen

gleich weit vorstehen, wenn sie glatt und in ähnlicher Weise abgerundet sind; alle äußeren

Kanten und Ecken müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen.

3.3 Der Seitenschutz muß eine möglichst durchgehende ebene Außenfläche bilden; wenigstens

annähernd horizontal verlaufende durchgehende Rillen in der Außenfläche sind zulässig.

3.4 Vorderer Rand des Seitenschutzes.

3.4.1 Seine Lage und Beschaffenheit muß wie folgt sein

3.4.1.1 an einem Kraftfahrzeug: nicht mehr als 300 mm hinter der vertikalen Ebene, die sich senkrecht

zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und tangential zur Außenfläche des Reifens des

unmittelbar vor der Schutzeinrichtung liegenden Rades befindet;

3.4.1.2 an einem Anhänger mit Deichsel: nicht mehr als 500 mm hinter der Ebene nach Z 3.4.1.1;

3.4.1.3 an einem Sattelanhänger: nicht mehr als 250 mm hinter der Quermittelebene der Stützen,

wenn solche angebracht sind; jedoch darf der Abstand des vorderen Randes von der

Querebene, die durch die Mitte des Königszapfens in seiner hintersten Stellung verläuft, in

keinem Fall 2,7 m überschreiten.

3.4.2 Liegt der vordere Rand in einem sonst offenen Raum, so muß er aus einem durchgehenden

vertikalen Teil bestehen, der sich über die gesamte Höhe des Seitenschutzes erstreckt; die

Außen- und die Vorderseite dieses Teils müssen in Fahrzeuglängsrichtung auf eine Länge von

100 mm nach innen gebogen sein.

3.4.3 Bei einem Kraftfahrzeug, bei dem der Abstand von 300 mm nach Z 3.4.1 in das Führerhaus

hineinreicht, muß der Seitenschutz so beschaffen sein, daß die Lücke zwischen seinem

vorderen Rand und den Wänden des Führerhauses 100 mm nicht überschreitet; er ist, falls

erforderlich, in einem Winkel von nicht mehr als 45° nach innen zu biegen. In diesem Fall

findet Z 3.4.2 keine Anwendung.

3.4.4 Bei einem Kraftfahrzeug, bei dem der Abstand von 300 mm nach Z 3.4.1 hinter das Führerhaus

reicht und der Seitenschutz sich nach vorne bis zu einem Abstand von nicht mehr als 100 mm

vom Führerhaus erstreckt, müssen die Vorschriften nach Z 3.4.3 eingehalten sein.

3.5 Die hintere Kante des Seitenschutzes darf nicht mehr als 300 mm, bei lenkbaren Rädern nicht

mehr als 500 mm, vor der vorderen vertikalen Ebene liegen, die senkrecht zur

Längsmittelebene des Fahrzeugs und tangential an die Außenfläche der Reifen auf den Rädern

der unmittelbar vor dem Fahrzeugheck angebrachten Achse oder Achsgruppe verläuft; für den

hinteren Rand ist ein durchgehender vertikaler Rand nicht erforderlich; dies gilt sinngemäß für

den Raum zwischen den Rädern einer Achsgruppe, wenn der Abstand zwischen benachbarten

Achsen der Achsgruppe 1500 mm übersteigt.

3.6 Die Unterkante des Seitenschutzes darf an keiner Stelle mehr als 550 mm über dem Boden

liegen.

3.7 Die Oberkante des Seitenschutzes darf nicht mehr als 350 mm unterhalb des Teiles des

Fahrzeugaufbaues liegen, der durch eine vertikale Ebene tangential zur Außenfläche der

Reifen (ohne Ausbuchtungen in der Nähe der Aufstandsflächen) geschnitten oder berührt

wird, wobei folgende Fälle ausgenommen sind

3.7.1 Falls die Ebene nach Z 3.7 den Fahrzeugaufbau nicht schneidet, so muß sich die Oberkante des

Seitenschutzes auf gleicher Höhe mit der Ladefläche oder 950 mm über dem Boden befinden,

wenn dieser Wert kleiner ist.

3.7.2 Falls die Ebene nach Z 3.7 den Fahrzeugaufbau in einer Höhe von mehr als 1,3 m über dem

Boden schneidet, so muß sich die Oberkante des Seitenschutzes mindestens 950 mm über dem

Boden befinden.

3.7.3 An einem Fahrzeug, das speziell für den Transport eines Containers oder eines

Wechselaufbaues konzipiert und gebaut ist, darf die Oberkante des Seitenschutzes

entsprechend den Vorschriften nach Z 3.7.1 und Z 3.7.2 festgelegt werden, wobei der

Container oder der Wechselaufbau als Teil des Fahrzeuges gilt.

3.8 Der Seitenschutz muß im wesentlichen starr sein, sicher angebaut sein (er darf sich infolge der

bei normaler Benützung des Fahrzeuges auftretenden Schwingungen nicht ablösen können)

und mit Ausnahme der in Z 3.9 aufgeführten Teile aus Metall oder einem anderen geeigneten

Werkstoff bestehen. Der Seitenschutz gilt als geeignet, wenn er einer horizontalen statischen

Kraft von 1 kN widerstehen kann, die rechtwinkelig auf einen beliebigen Teil seiner

Außenfläche durch die Mitte eines Druckkolbens aufgebracht wird, dessen Stirnfläche

kreisförmig und eben ist und einen Durchmesser von 220 mm ± 10 mm aufweist: dabei darf

die unter der Wirkung dieser Kraft auftretende Verformung des Seitenschutzes nicht mehr

betragen als

30 mm auf den hintersten 250 mm des Seitenschutzes,

und

150 mm auf dem Rest des Seitenschutzes.

Die Einhaltung dieser Vorschrift kann rechnerisch nachgewiesen werden.

3.9 Ständig am Fahrzeug angebaute Teile, wie Ersatzräder, Batteriekästen, Druckluftbehälter,

Kraftstoffbehälter, Leuchten, Rückstrahler und Werkzeugkästen dürfen in den Seitenschutz

einbezogen werden, wenn sie hinsichtlich der Abmessungen die Vorschriften dieses Anhanges

erfüllen. Für Lücken zwischen dem Seitenschutz und anderen fest angebauten Teilen gelten die

Vorschriften nach Z 3.2.

3.10 Der Seitenschutz darf nicht zur Anbringung von Bremsleitungen, Druckluftleitungen oder

Hydraulikleitungen verwendet werden.

4. AUSNAHMEN

4.1 Abweichend von den obigen Vorschriften brauchen die nachstehend aufgeführten

Fahrzeugarten die Vorschriften nur soweit zu erfüllen, wie dies in jedem einzelnen Fall

angegeben ist

4.1.1 ein ausziehbarer Anhänger muß alle Vorschriften nach Z 3 erfüllen, wenn er auf seine kleinste

Länge eingezogen ist; ist der Anhänger ausgezogen, so muß der Seitenschutz jedoch die

Vorschriften nach Z 3.6, 3.7 und 3.8 sowie entweder nach Z 3.4 oder Z 3.5, jedoch nicht

notwendigerweise beide, erfüllen; das Ausziehen des Anhängers darf keine Lücken längs des

Seitenschutzes bewirken.

4.1.2 Ein Tankfahrzeug mit Rohr- oder Schlauchanschlüssen zum Be- und Entladen muß mit

Seitenschutz versehen sein, der alle Vorschriften nach Z 3 erfüllt, soweit dies die

bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges und seiner Einrichtungen nicht ausschließt.

4.1.3 Bei einem Fahrzeug mit ausfahrbaren Stützen zur Erreichung einer höheren Stabilität beim Be-

oder Entladen oder anderen Arbeiten, für die das Fahrzeug gebaut ist, darf der Seitenschutz

zusätzliche Lücken aufweisen, soweit dies für das Ausfahren der Stützen erforderlich ist.

4.1.4 Bei einem Fahrzeug mit Verankerungspunkten für den ro-ro-Transport (roll-on/roll-off) sind

Lücken innerhalb des Seitenschutzes für den Durchlaß und das Spannen der Halteseile

zulässig.

4.2 Sind die Seiten des Fahrzeugs so beschaffen, daß die Bauteile auf Grund ihrer Form und

Eigenschaften zusammen die Vorschriften nach Z 3 erfüllen, so gelten diese Teile als

Seitenschutz."

20. Das Formblatt gemäß Anlage 4 b „Gutachten gemäß § 57 a Abs. 4 KFG 1967" wird wie folgt

ergänzt

„Auspuffgaskontrolle durch

— Lambda-Verfahren: gemessener Lambda-Wert

gemessener CO-Gehalt: Vol. % bei Drehzahl min-1:"

Artikel II

(1) Von Art. I Z 1 sind Fahrzeuge ausgenommen,

die vor dem 1. Oktober 1993 bereits einmal in

Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den

bisherigen Vorschriften entsprechen.

(2) Von Art. I Z 2 sind Fahrzeuge ausgenommen,

die vor dem 1. Oktober 1995 bereits einmal in

Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den

bisherigen Vorschriften entsprechen.

(3) Von Art. I Z 4 sind Fahrzeuge ausgenommen,

die vor dem 1. Oktober 1991 bereits einmal in

Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den

bisherigen Vorschriften entsprechen.

(4) Von Art. I Z 4 sind Fahrzeuge ausgenommen,

die vor dem 1. Oktober 1991 in Österreich

hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden

sind; sie müssen jedoch den bisherigen

Vorschriften entsprechen. Diese Fahrzeuge dürfen

nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich nicht mehr

erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(5) Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1991 in

Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht

worden sind, müssen bei ihrer Genehmigung

den Werten des Art. I Z 4 mit der Maßgabe

entsprechen, daß, unabhängig von ihrer Motorleistung,

für die Partikelemission ein einheitlicher

Grenzwert von 0,7 g/kWh gilt.

(6) Fahrzeuge, die nach dem 1. Jänner 1993 in

Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen

werden, müssen den Werten des Art. I Z 4

entsprechen.

(7) Von Art. I Z 7 sind Fahrzeuge ausgenommen,

deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1992

genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den

bisherigen Vorschriften entsprechen.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt, unbeschadet des

Abs. 2, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in

Kraft.

(2) In Kraft treten

1. Art. I Z 1 am 1. Oktober 1993

2. Art. I Z 2 am 1. Oktober 1995

3. Art. I Z 4, 5 und 6 am 1. Oktober 1991

4. Art. I Z 7 am 1. Jänner 1992

5. Art. I Z 8 am 1. Juli 1991

6. Art. I Z 12 bis 18 am 1. Oktober 1991

7. Art. I Z 19 am 1. Jänner 1992

8. Art. I Z 20 am 1. Oktober 1991

(3) Begutachtungsstellen, die vor dem 1. Oktober

1991 ermächtigt worden sind, müssen bis spätestens

1. Oktober 1992 mit Geräten gemäß Art. I Z 13

ausgerüstet sein.

(4) Vorrätige Formblätter gemäß Anlage 4 b, die

nicht dem Art. I Z 20 entsprechen, dürfen aufgebraucht

werden. Die Angaben gemäß Art. I Z 20

sind in diesem Fall auf andere Weise (Stempelaufdruck

und dergleichen) auf dem Formblatt zu

vermerken, sofern diese Werte ermittelt wurden.

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