72. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (32. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, wird verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der
Verordnung BGBl. Nr. 684/1990, wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 d Abs. 1 Z 3 ist bei der Kategorie A lit. d
der Zahlenwert „0,373 g/km" zu ersetzen durch
„0,124 g/km".
2. Im § 1 d Abs. 1 Z 3 ist bei der Kategorie B lit. d
der Zahlenwert „0,373 g/km" zu ersetzen durch
„0,162 g/km".
3. In der Tabelle in § 1 d Abs. 1 hat es in der
ersten Rubrik zu lauten
In der Kopfleiste statt „nach ihrem" „nach" und
unter Z 2.2 stau „Bezugsgewicht" „ihrem Bezugsgewicht".
4. In der Tabelle in § 1 d Abs. 1 lautet die Z 5
5. Im § 1 d Abs. 3 wird angefügt
„Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit
Gemischregelung nach der Luftzahl (Lambdaregelung)
und Katalysatoren darf bei konditioniertem
Motor im Leerlauf bei der Motordrehzahl von
3000 ± 100 min-1 oder der hiefür vom Fahrzeughersteller
angegebenen Drehzahl der Gehalt der
Auspuffgase an Kohlenmonoxid am Ende der
Auspuffanlage den für eine solche Messung vom
Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wert nicht
übersteigen; dieser Wert darf 0,3 vH des Volumens
der Auspuffgase nicht überschreiten. Der Motor gilt
als konditioniert, wenn bei einer Motordrehzahl
von 3000 min-1 oder der vom Motorhersteller
angegebenen Drehzahl im Leerlauf während
mindestens 10 Sekunden sich der angezeigte Wert
der Luftzahl und der Gehalt der Auspuffgase an
Kohlenmonoxid je um nicht mehr als 10 vH vom
angezeigten Mittelwert verändert."
6. Im § 1 d wird als neuer Abs. 8 angefügt
„(8) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor
mit Lambdaregelung und Katalysatoren muß bei
konditioniertem Motor im Leerlauf bei der
Motordrehzahl von 3000 ± 100 min-1 oder der
hiefür vom Fahrzeughersteller angegebenen Drehzahl
die aus den Auspuffgasen bestimmte Luftzahl
(Lambda) in dem bei der Genehmigung des
Fahrzeuges oder seiner Type festgestellten Bereich
liegen; bei Fahrzeugen mit Lambda-Eins-Regelung
darf die Luftzahl weder 0,97 unterschreiten noch
1,03 übersteigen. Bei der Bestimmung der Luftzahl
sind die der Motorbauart entsprechenden Betriebsbedingungen
nach den Angaben des Fahrzeugherstellers
einzuhalten (zB Unterbindung der Sekundärluftzuführung;
Blockierung der Auspuffgasrückführungsregelung)."
7. Der bisherige § 1 f wird zu § 1 f Abs. 1; als
neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Kraftwagen und Anhänger, einschließlich
Sattelanhänger, mit einem Höchstgewicht von mehr
als 3500 kg müssen mit einem seitlichen Unterfahrschutz
(Seitenschutz) ausgerüstet sein. Der Seitenschutz
muß der Anlage 1 i entsprechen. Die
Ausrüstungsverpflichtung gilt nicht für
1. Fahrgestelle von Fahrzeugen bei Überstellungsfahrten
(§ 46 Abs. 1 KFG 1967);
2. Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h;
3. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h nicht überschritten werden darf;
4. Sattelzugfahrzeuge, Zugmaschinen, Motorkarren
und selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
5. Anhängerarbeitsmaschinen und Anhänger für
die Beförderung langer unteilbarer Güter und
6. Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen ein
Seitenschutz mit dem Verwendungszweck des
Fahrzeuges unvereinbar ist, wie bei geländegängigen
Fahrzeugen oder Feuerwehrfahrzeugen."
8. Nach § 18 wird eingefügt
„Rückblickspiegel
§ 18 a. Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit
mindestens einem, mehrspurige mit mindestens zwei
geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln
ausgerüstet sein. Die Rückblickspiegel müssen so
angebracht sein, daß der Lenker von seinem Platz
aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug
ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses
voll besetzt oder beladen ist."
9. Im § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
lit. s durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„t) bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor
mit Lambdaregelung und Katalysator
die einzuhaltenden Werte entsprechend § 1 d
Abs. 3 und Abs. 8."
10. Im § 20 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der
lit. m durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„n) die Werte nach Abs. 1 lit. t."
11. Im § 22 Abs. 1 lautet der vierte Satz
„Auf Verlangen der Behörde sind, soweit dies
erforderlich ist, auch im § 20 Abs. 3 lit. a bis h, j, k, 1
und n angeführte Nachweise zu erbringen."
12. § 26 c Abs. 1 Z 9 lautet
„9. ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes
der Auspuffgase gemäß § 1 d
Abs. 3, das einer vom Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr als geeignet
anerkannten Type angehört;"
13. Im § 26 c Abs. 1 wird der Punkt am Ende der
Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„19. ein zur Bestimmung der Luftzahl (§ 1 d
Abs. 8) geeignetes Gerät, das einer vom
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr als geeignet anerkannten Type
angehört."
14. In § 26 c Abs. 1 wird am Ende angefügt
„Geräte nach Z 9 und 19 müssen durch einen vom
Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die
Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten
oder durch einen befugten Ziviltechniker überprüft
sein; die Überprüfung darf nicht mehr als 6 Monate
zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch
zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen
und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch
ist mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag
der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf
Verlangen der Ermächtigungsbehörde von den
gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 Ermächtigten dieser
vorzulegen."
15. § 28 a Abs. 1 Z 3 lit. g lautet
„g) ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes
der Auspuffgase gemäß § 1 d
Abs. 3, das einer vom Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr als
geeignet anerkannten Type angehört;"
16. In § 28 a Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende
der lit. p durch einen Strichpunkt ersetzt und
angefügt
„q) ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl (§ 1 d
Abs. 8), das einer vom Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr als
geeignet anerkannten Type angehört."
17. In § 28 a Abs. 1 Z 3 entfällt der letzte Satz und
es wird am Ende angefügt
„Geräte nach lit. g und q müssen durch einen vom
Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die
Wartung und Kalibrierung solcher Geräte oder
durch einen befugten Ziviltechniker überprüft sein;
die Überprüfung darf nicht mehr als 6 Monate
zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch
zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen
und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch
ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten
Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen
der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.
Lit. e, g bis o und q gelten nicht für die
ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung
von Anhängern, lit. g, j bis n und q nicht für die
ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung
von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor."
18. In der Anlage 1 wird nach Kapitel IX
angefügt
„Kapitel X
zu § 1 d Abs. 1 Z 5
Bestimmung der Partikelmasse der Auspuffgase
Kapitel X enthält nur Meß- und Prüfmethoden
und liegt zur Einsicht während der Amtsstunden im
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr, Sektion I, Abteilung 8, Zimmer 2 F 02,
Radetzkystraße 2, 1030 Wien auf; die Herstellung
von Abschriften oder Kopien zu den Gestehungskosten
ist möglich."
19. Nach Anlage 1 h wird als neue Anlage 1 i eingefügt
„Anlage 1 i
zu § 1 f Abs. 2
Vorschriften für die Ausrüstung mit seitlichem Unterfahrschutz (Seitenschutz)
1. ZWECK
Fahrzeuge, für die diese Anlage gilt, müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß sie
ungeschützten Verkehrsteilnehmern einen wirksamen Schutz gegen die Gefahr bieten, seitlich
unter das Fahrzeug zu stürzen und von den Rädern erfaßt zu werden.
2. VORSCHRIFTEN
2.1 Allgemeines
2.1.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß sie ungeschützten
Verkehrsteilnehmern ausreichenden Schutz gegen die Gefahr bieten, seitlich unter das
Fahrzeug zu stürzen und von den Rädern erfaßt zu werden. Diese Vorschrift gilt als erfüllt,
wenn
2.1.1.1 das Fahrzeug mit einem Seitenschutz nach Z 3 ausgerüstet ist oder
2.1.1.2 das Fahrzeug an der Seite so gebaut und/oder ausgerüstet ist, daß seine Bauteile auf Grund
ihrer Form und Eigenschaften die Wirkung des Seitenschutzes entsprechend Z 3 ergeben.
2.2 Aufstellung des Fahrzeugs für die Prüfung
Zur Prüfung der Einhaltung der technischen Vorschriften nach Z 3 ist das Fahrzeug wie folgt
aufzustellen
Das Fahrzeug steht in der Fahrstellung auf einer waagrechten oder annähernd waagrechten
ebenen Oberfläche;
die lenkbaren Räder befinden sich in Geradeausstellung;
das Fahrzeug ist unbeladen;
Sattelanhänger ruhen auf ihren Abstützungen in möglichst horizontaler Lage.
3. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN SEITENSCHUTZ
3.1 Der Seitenschutz darf die Gesamtbreite des Fahrzeugs nicht vergrößern; der Hauptteil seiner
Außenfläche darf nicht mehr als 120 mm vom äußersten Umriß des Fahrzeuges (Gesamtbreite)
aus nach innen liegen. Bei Fahrzeugen nach Z 3.4.3 und Z 3.4.4 darf das vordere Ende dieser
Einrichtung nach innen gebogen sein. Das hintere Ende darf zumindest über den hintersten
250 mm nicht mehr als 30 mm vom äußersten Rand der Hinterradreifen (ohne Ausbuchtung
der Reifen in der Nähe der Aufstandsflächen) nach innen liegen.
3.2 Die Außenfläche der Einrichtung muß glatt und so weit wie möglich von vorn nach hinten
durchgehend sein; benachbarte Teile dürfen sich jedoch überlappen, wenn der Rand der
Überlappung nach hinten oder nach unten zeigt oder es darf ein Spalt von nicht mehr als
25 mm — gemessen in Fahrzeuglängsrichtung — vorhanden sein, wenn der hintere Teil nicht
über den vorderen Teil hinausragt; abgerundete Muttern — oder Nietenköpfe — dürfen über
die Oberfläche bis zu einem Abstand von höchstens 10 mm hinausragen; andere Teile dürfen
gleich weit vorstehen, wenn sie glatt und in ähnlicher Weise abgerundet sind; alle äußeren
Kanten und Ecken müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen.
3.3 Der Seitenschutz muß eine möglichst durchgehende ebene Außenfläche bilden; wenigstens
annähernd horizontal verlaufende durchgehende Rillen in der Außenfläche sind zulässig.
3.4 Vorderer Rand des Seitenschutzes.
3.4.1 Seine Lage und Beschaffenheit muß wie folgt sein
3.4.1.1 an einem Kraftfahrzeug: nicht mehr als 300 mm hinter der vertikalen Ebene, die sich senkrecht
zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und tangential zur Außenfläche des Reifens des
unmittelbar vor der Schutzeinrichtung liegenden Rades befindet;
3.4.1.2 an einem Anhänger mit Deichsel: nicht mehr als 500 mm hinter der Ebene nach Z 3.4.1.1;
3.4.1.3 an einem Sattelanhänger: nicht mehr als 250 mm hinter der Quermittelebene der Stützen,
wenn solche angebracht sind; jedoch darf der Abstand des vorderen Randes von der
Querebene, die durch die Mitte des Königszapfens in seiner hintersten Stellung verläuft, in
keinem Fall 2,7 m überschreiten.
3.4.2 Liegt der vordere Rand in einem sonst offenen Raum, so muß er aus einem durchgehenden
vertikalen Teil bestehen, der sich über die gesamte Höhe des Seitenschutzes erstreckt; die
Außen- und die Vorderseite dieses Teils müssen in Fahrzeuglängsrichtung auf eine Länge von
100 mm nach innen gebogen sein.
3.4.3 Bei einem Kraftfahrzeug, bei dem der Abstand von 300 mm nach Z 3.4.1 in das Führerhaus
hineinreicht, muß der Seitenschutz so beschaffen sein, daß die Lücke zwischen seinem
vorderen Rand und den Wänden des Führerhauses 100 mm nicht überschreitet; er ist, falls
erforderlich, in einem Winkel von nicht mehr als 45° nach innen zu biegen. In diesem Fall
findet Z 3.4.2 keine Anwendung.
3.4.4 Bei einem Kraftfahrzeug, bei dem der Abstand von 300 mm nach Z 3.4.1 hinter das Führerhaus
reicht und der Seitenschutz sich nach vorne bis zu einem Abstand von nicht mehr als 100 mm
vom Führerhaus erstreckt, müssen die Vorschriften nach Z 3.4.3 eingehalten sein.
3.5 Die hintere Kante des Seitenschutzes darf nicht mehr als 300 mm, bei lenkbaren Rädern nicht
mehr als 500 mm, vor der vorderen vertikalen Ebene liegen, die senkrecht zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs und tangential an die Außenfläche der Reifen auf den Rädern
der unmittelbar vor dem Fahrzeugheck angebrachten Achse oder Achsgruppe verläuft; für den
hinteren Rand ist ein durchgehender vertikaler Rand nicht erforderlich; dies gilt sinngemäß für
den Raum zwischen den Rädern einer Achsgruppe, wenn der Abstand zwischen benachbarten
Achsen der Achsgruppe 1500 mm übersteigt.
3.6 Die Unterkante des Seitenschutzes darf an keiner Stelle mehr als 550 mm über dem Boden
liegen.
3.7 Die Oberkante des Seitenschutzes darf nicht mehr als 350 mm unterhalb des Teiles des
Fahrzeugaufbaues liegen, der durch eine vertikale Ebene tangential zur Außenfläche der
Reifen (ohne Ausbuchtungen in der Nähe der Aufstandsflächen) geschnitten oder berührt
wird, wobei folgende Fälle ausgenommen sind
3.7.1 Falls die Ebene nach Z 3.7 den Fahrzeugaufbau nicht schneidet, so muß sich die Oberkante des
Seitenschutzes auf gleicher Höhe mit der Ladefläche oder 950 mm über dem Boden befinden,
wenn dieser Wert kleiner ist.
3.7.2 Falls die Ebene nach Z 3.7 den Fahrzeugaufbau in einer Höhe von mehr als 1,3 m über dem
Boden schneidet, so muß sich die Oberkante des Seitenschutzes mindestens 950 mm über dem
Boden befinden.
3.7.3 An einem Fahrzeug, das speziell für den Transport eines Containers oder eines
Wechselaufbaues konzipiert und gebaut ist, darf die Oberkante des Seitenschutzes
entsprechend den Vorschriften nach Z 3.7.1 und Z 3.7.2 festgelegt werden, wobei der
Container oder der Wechselaufbau als Teil des Fahrzeuges gilt.
3.8 Der Seitenschutz muß im wesentlichen starr sein, sicher angebaut sein (er darf sich infolge der
bei normaler Benützung des Fahrzeuges auftretenden Schwingungen nicht ablösen können)
und mit Ausnahme der in Z 3.9 aufgeführten Teile aus Metall oder einem anderen geeigneten
Werkstoff bestehen. Der Seitenschutz gilt als geeignet, wenn er einer horizontalen statischen
Kraft von 1 kN widerstehen kann, die rechtwinkelig auf einen beliebigen Teil seiner
Außenfläche durch die Mitte eines Druckkolbens aufgebracht wird, dessen Stirnfläche
kreisförmig und eben ist und einen Durchmesser von 220 mm ± 10 mm aufweist: dabei darf
die unter der Wirkung dieser Kraft auftretende Verformung des Seitenschutzes nicht mehr
betragen als
30 mm auf den hintersten 250 mm des Seitenschutzes,
und
150 mm auf dem Rest des Seitenschutzes.
Die Einhaltung dieser Vorschrift kann rechnerisch nachgewiesen werden.
3.9 Ständig am Fahrzeug angebaute Teile, wie Ersatzräder, Batteriekästen, Druckluftbehälter,
Kraftstoffbehälter, Leuchten, Rückstrahler und Werkzeugkästen dürfen in den Seitenschutz
einbezogen werden, wenn sie hinsichtlich der Abmessungen die Vorschriften dieses Anhanges
erfüllen. Für Lücken zwischen dem Seitenschutz und anderen fest angebauten Teilen gelten die
Vorschriften nach Z 3.2.
3.10 Der Seitenschutz darf nicht zur Anbringung von Bremsleitungen, Druckluftleitungen oder
Hydraulikleitungen verwendet werden.
4. AUSNAHMEN
4.1 Abweichend von den obigen Vorschriften brauchen die nachstehend aufgeführten
Fahrzeugarten die Vorschriften nur soweit zu erfüllen, wie dies in jedem einzelnen Fall
angegeben ist
4.1.1 ein ausziehbarer Anhänger muß alle Vorschriften nach Z 3 erfüllen, wenn er auf seine kleinste
Länge eingezogen ist; ist der Anhänger ausgezogen, so muß der Seitenschutz jedoch die
Vorschriften nach Z 3.6, 3.7 und 3.8 sowie entweder nach Z 3.4 oder Z 3.5, jedoch nicht
notwendigerweise beide, erfüllen; das Ausziehen des Anhängers darf keine Lücken längs des
Seitenschutzes bewirken.
4.1.2 Ein Tankfahrzeug mit Rohr- oder Schlauchanschlüssen zum Be- und Entladen muß mit
Seitenschutz versehen sein, der alle Vorschriften nach Z 3 erfüllt, soweit dies die
bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges und seiner Einrichtungen nicht ausschließt.
4.1.3 Bei einem Fahrzeug mit ausfahrbaren Stützen zur Erreichung einer höheren Stabilität beim Be-
oder Entladen oder anderen Arbeiten, für die das Fahrzeug gebaut ist, darf der Seitenschutz
zusätzliche Lücken aufweisen, soweit dies für das Ausfahren der Stützen erforderlich ist.
4.1.4 Bei einem Fahrzeug mit Verankerungspunkten für den ro-ro-Transport (roll-on/roll-off) sind
Lücken innerhalb des Seitenschutzes für den Durchlaß und das Spannen der Halteseile
zulässig.
4.2 Sind die Seiten des Fahrzeugs so beschaffen, daß die Bauteile auf Grund ihrer Form und
Eigenschaften zusammen die Vorschriften nach Z 3 erfüllen, so gelten diese Teile als
Seitenschutz."
20. Das Formblatt gemäß Anlage 4 b „Gutachten gemäß § 57 a Abs. 4 KFG 1967" wird wie folgt
ergänzt
„Auspuffgaskontrolle durch
— Lambda-Verfahren: gemessener Lambda-Wert
gemessener CO-Gehalt: Vol. % bei Drehzahl min-1:"
Artikel II
(1) Von Art. I Z 1 sind Fahrzeuge ausgenommen,
die vor dem 1. Oktober 1993 bereits einmal in
Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den
bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Von Art. I Z 2 sind Fahrzeuge ausgenommen,
die vor dem 1. Oktober 1995 bereits einmal in
Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den
bisherigen Vorschriften entsprechen.
(3) Von Art. I Z 4 sind Fahrzeuge ausgenommen,
die vor dem 1. Oktober 1991 bereits einmal in
Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den
bisherigen Vorschriften entsprechen.
(4) Von Art. I Z 4 sind Fahrzeuge ausgenommen,
die vor dem 1. Oktober 1991 in Österreich
hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden
sind; sie müssen jedoch den bisherigen
Vorschriften entsprechen. Diese Fahrzeuge dürfen
nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich nicht mehr
erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(5) Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1991 in
Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht
worden sind, müssen bei ihrer Genehmigung
den Werten des Art. I Z 4 mit der Maßgabe
entsprechen, daß, unabhängig von ihrer Motorleistung,
für die Partikelemission ein einheitlicher
Grenzwert von 0,7 g/kWh gilt.
(6) Fahrzeuge, die nach dem 1. Jänner 1993 in
Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen
werden, müssen den Werten des Art. I Z 4
entsprechen.
(7) Von Art. I Z 7 sind Fahrzeuge ausgenommen,
deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1992
genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den
bisherigen Vorschriften entsprechen.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt, unbeschadet des
Abs. 2, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in
Kraft.
(2) In Kraft treten
1. Art. I Z 1 am 1. Oktober 1993
2. Art. I Z 2 am 1. Oktober 1995
3. Art. I Z 4, 5 und 6 am 1. Oktober 1991
4. Art. I Z 7 am 1. Jänner 1992
5. Art. I Z 8 am 1. Juli 1991
6. Art. I Z 12 bis 18 am 1. Oktober 1991
7. Art. I Z 19 am 1. Jänner 1992
8. Art. I Z 20 am 1. Oktober 1991
(3) Begutachtungsstellen, die vor dem 1. Oktober
1991 ermächtigt worden sind, müssen bis spätestens
1. Oktober 1992 mit Geräten gemäß Art. I Z 13
ausgerüstet sein.
(4) Vorrätige Formblätter gemäß Anlage 4 b, die
nicht dem Art. I Z 20 entsprechen, dürfen aufgebraucht
werden. Die Angaben gemäß Art. I Z 20
sind in diesem Fall auf andere Weise (Stempelaufdruck
und dergleichen) auf dem Formblatt zu
vermerken, sofern diese Werte ermittelt wurden.