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72_1990 AT

72. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Paßgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 510/1974, 335/1979 und 135/1986 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten verordnet, daß Staatsangehörige

der Deutschen Demokratischen Republik,

die in der Zeit vom 1. Februar 0.00 Uhr, bis

28. Februar 1990, 24.00 Uhr, in das Bundesgebiet

einreisen, von der Sichtvermerkspflicht befreit sind.

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