72. Abkommen in Form eines Notenwechsels betreffend den Export von Baumwollgarnen aus der Arabischen Republik Ägypten nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM
FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Zl. 29.643/1 l-II/9a/86
Wien, am 7. November 1986
Sehr geehrter Herr Gesandter!
Ich beehre mich, auf das Abkommen über den
Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der
Folge als „Abkommen" bezeichnet), das am
20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde,
im Besonderen auf Absatz 4 und auf das Verlängerungsprotokoll,
das am 31. Juli 1986 in Genf abgeschlossen
wurde, Bezug zu nehmen.
Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen
in Wien vom 6. und 7. November 1986 zwischen
den Vertretern Österreichs und einer Delegation
der Arabischen Republik Ägypten. Als Ergebnis
dieser Konsultationen wurde folgendes Abkommen
betreffend den Export von Baumwollgarnen aus
der Arabischen Republik Ägypten nach Österreich
geschlossen
1. Ausfuhrkontingente in metrischen Tonnen für
den Zwölfmonatszeitraum beginnend am 1. Jänner
1987
2. Beginnend am 1. Jänner 1987 werden die
Exporte von Baumwollgarnen mit Ursprung in der
Arabischen Republik Ägypten für den Inlandsverbrauch
in Österreich von Ausfuhrbewilligungen
(ein Muster ist als Anhang I beigefügt), ausgestellt
von den zuständigen Behörden der Arabischen
Republik Ägypten innerhalb des vereinbarten Ausfuhrkontingentes
und mit dem Vermerk versehen,
daß die betreffende Sendung dem vereinbarten
Ausfuhrkontingent angelastet wurde, begleitet sein.
Gegen Vorlage dieser Ausfuhrbewilligungen wird
die zuständige österreichische Behörde die entsprechende
Einfuhr ohne unangebrachte Verzögerung
bewilligen.
3. Ausfuhren von Baumwollgarnen von der Arabischen
Republik Ägypten nach Österreich, die
nicht für den Inlandsverbrauch bestimmt sind, werden
nicht in das oben erwähnte Ausfuhrkontingent
einbezogen und sind nicht Gegenstand mengenmäßiger
Beschränkungen. Solchen Ausfuhren wird
ein Exportformular beigelegt, welches in Spalte
Nr. 9 der Ausfuhrbewilligung, die als Muster im
Anhang I beigeschlossen ist, das Wort „Wiederausfuhr"
enthält.
4. Die Arabische Republik Ägypten wird Österreich
auf zweimonatiger Basis Statistiken über Ausfuhrbewilligungen,
die für Baumwollgarne ausgestellt
wurden, im Rahmen und zu Lasten der im
Absatz 1 enthaltenen Beschränkungen, zur Verfügung
stellen. Zu statistischen Zwecken werden
auch Unterlagen bezüglich der Ausfuhren gemäß
Absatz 3 zur Verfügung gestellt.
5. Österreich wird der Arabischen Republik
Ägypten in zweimonatigen Abständen Statistiken
über die Einfuhrbewilligungen, welche auf Basis
der Ausfuhrbewilligungen der Arabischen Republik
Ägypten ausgestellt wurden, übermitteln.
6. Nachdem der zuständigen österreichischen
Behörde mitgeteilt wurde, daß Einfuhren von
Baumwollgarnen aus der Arabischen Republik
Ägypten neuerlich in andere Länder als Österreich
versandt wurden, verständigt die zuständige österreichische
Behörde die zuständige Behörde der
Arabischen Republik Ägypten über den Tatbestand
dieses neuerlichen Versandes und die betreffenden
Mengen werden dem vereinbarten Ausfuhrkontingent
gutgeschrieben.
7. Wenn auf Grund der von Österreich gemäß
Absatz 5 dieser Vereinbarung zur Verfügung
gestellten Statistiken festgestellt wurde, daß für
Mengen, die von einer Ausfuhrbewilligung erfaßt
sind, keine Einfuhrbewilligungen beantragt wurden,
können für diese Mengen im laufenden
Beschränkungsjahr neue Ausfuhrbewilligungen
ausgestellt werden.
8. Österreich und die Arabische Republik Ägypten
stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden
Vertragsteile, hinsichtlich jeder Angelegenheit, die
sich aus der Durchführung dieses Abkommens
ergibt, in Konsultationen einzutreten. Konsultationen
unter diesem Artikel sollen von beiden Vertragsparteien
im Geiste der Zusammenarbeit und
der Absicht, alle Meinungsverschiedenheiten zu
lösen, geführt werden.
9. Die Gültigkeit der im Absatz 2 erwähnten
Ausfuhrbewilligungen endet zum Zweck der Vorlage
bei der zuständigen österreichischen Behörde
vier Monate nach dem Ausstelldatum.
Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise
bestätigen würden, daß diese Note die zwischen
den Delegationen unserer beiden Länder erzielte
Übereinkunft richtig wiedergibt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Dr. El Said
Dahmoush, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Beilage
Anhang I
Dr. Helmuth Krehlik
Rat
Vorsitzender der österreichischen Delegation
Dr. El Said Dahmoush
Vorsitzender der Vereinigung der Textilindustrien
Botschaft der Arabischen Republik Ägypten
Geweygasse 1/1/4
1190 Wien
Botschaft
der Arabischen Republik Ägypten
Wirtschaftsabteilung
Wien, am 7. November 1986
Sehr geehrter Herr Rat!
Ich nehme Bezug auf Ihre Note vom 7. November
1986, welche wie folgt lautet
„Sehr geehrter Herr Gesandter!
Ich beehre mich ... (es folgt der weitere Text
der Übersetzung der österreichischen Note) ...
richtig wiedergibt."
Ich beehre mich festzustellen, daß diese Note die
zwischen den Delegationen unserer beiden Länder
erzielte Übereinkunft richtig wiedergibt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Rat, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Beilage
Anhang I
Dr. El Said Dahmoush
Vorsitzender der Vereinigung der Textilindustrien
Botschaft der Arabischen Republik Ägypten
Geweygasse 1/1/4
1190 Wien
Dr. Helmut Krehlik
Rat
Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie
Stubenring 1
1011 Wien
Anhang I