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72_1987 AT

72. Abkommen in Form eines Notenwechsels betreffend den Export von Baumwollgarnen aus der Arabischen Republik Ägypten nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Abkommen in Form eines Notenwechsels betreffend den Export von Baumwollgarnen aus der Arabischen Republik Ägypten nach Österreich

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

Zl. 29.643/1 l-II/9a/86

Wien, am 7. November 1986

Sehr geehrter Herr Gesandter!

Ich beehre mich, auf das Abkommen über den

Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der

Folge als „Abkommen" bezeichnet), das am

20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde,

im Besonderen auf Absatz 4 und auf das Verlängerungsprotokoll,

das am 31. Juli 1986 in Genf abgeschlossen

wurde, Bezug zu nehmen.

Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen

in Wien vom 6. und 7. November 1986 zwischen

den Vertretern Österreichs und einer Delegation

der Arabischen Republik Ägypten. Als Ergebnis

dieser Konsultationen wurde folgendes Abkommen

betreffend den Export von Baumwollgarnen aus

der Arabischen Republik Ägypten nach Österreich

geschlossen

1. Ausfuhrkontingente in metrischen Tonnen für

den Zwölfmonatszeitraum beginnend am 1. Jänner

1987

2. Beginnend am 1. Jänner 1987 werden die

Exporte von Baumwollgarnen mit Ursprung in der

Arabischen Republik Ägypten für den Inlandsverbrauch

in Österreich von Ausfuhrbewilligungen

(ein Muster ist als Anhang I beigefügt), ausgestellt

von den zuständigen Behörden der Arabischen

Republik Ägypten innerhalb des vereinbarten Ausfuhrkontingentes

und mit dem Vermerk versehen,

daß die betreffende Sendung dem vereinbarten

Ausfuhrkontingent angelastet wurde, begleitet sein.

Gegen Vorlage dieser Ausfuhrbewilligungen wird

die zuständige österreichische Behörde die entsprechende

Einfuhr ohne unangebrachte Verzögerung

bewilligen.

3. Ausfuhren von Baumwollgarnen von der Arabischen

Republik Ägypten nach Österreich, die

nicht für den Inlandsverbrauch bestimmt sind, werden

nicht in das oben erwähnte Ausfuhrkontingent

einbezogen und sind nicht Gegenstand mengenmäßiger

Beschränkungen. Solchen Ausfuhren wird

ein Exportformular beigelegt, welches in Spalte

Nr. 9 der Ausfuhrbewilligung, die als Muster im

Anhang I beigeschlossen ist, das Wort „Wiederausfuhr"

enthält.

4. Die Arabische Republik Ägypten wird Österreich

auf zweimonatiger Basis Statistiken über Ausfuhrbewilligungen,

die für Baumwollgarne ausgestellt

wurden, im Rahmen und zu Lasten der im

Absatz 1 enthaltenen Beschränkungen, zur Verfügung

stellen. Zu statistischen Zwecken werden

auch Unterlagen bezüglich der Ausfuhren gemäß

Absatz 3 zur Verfügung gestellt.

5. Österreich wird der Arabischen Republik

Ägypten in zweimonatigen Abständen Statistiken

über die Einfuhrbewilligungen, welche auf Basis

der Ausfuhrbewilligungen der Arabischen Republik

Ägypten ausgestellt wurden, übermitteln.

6. Nachdem der zuständigen österreichischen

Behörde mitgeteilt wurde, daß Einfuhren von

Baumwollgarnen aus der Arabischen Republik

Ägypten neuerlich in andere Länder als Österreich

versandt wurden, verständigt die zuständige österreichische

Behörde die zuständige Behörde der

Arabischen Republik Ägypten über den Tatbestand

dieses neuerlichen Versandes und die betreffenden

Mengen werden dem vereinbarten Ausfuhrkontingent

gutgeschrieben.

7. Wenn auf Grund der von Österreich gemäß

Absatz 5 dieser Vereinbarung zur Verfügung

gestellten Statistiken festgestellt wurde, daß für

Mengen, die von einer Ausfuhrbewilligung erfaßt

sind, keine Einfuhrbewilligungen beantragt wurden,

können für diese Mengen im laufenden

Beschränkungsjahr neue Ausfuhrbewilligungen

ausgestellt werden.

8. Österreich und die Arabische Republik Ägypten

stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden

Vertragsteile, hinsichtlich jeder Angelegenheit, die

sich aus der Durchführung dieses Abkommens

ergibt, in Konsultationen einzutreten. Konsultationen

unter diesem Artikel sollen von beiden Vertragsparteien

im Geiste der Zusammenarbeit und

der Absicht, alle Meinungsverschiedenheiten zu

lösen, geführt werden.

9. Die Gültigkeit der im Absatz 2 erwähnten

Ausfuhrbewilligungen endet zum Zweck der Vorlage

bei der zuständigen österreichischen Behörde

vier Monate nach dem Ausstelldatum.

Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise

bestätigen würden, daß diese Note die zwischen

den Delegationen unserer beiden Länder erzielte

Übereinkunft richtig wiedergibt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Dr. El Said

Dahmoush, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten

Hochachtung.

Beilage

Anhang I

Dr. Helmuth Krehlik

Rat

Vorsitzender der österreichischen Delegation

Dr. El Said Dahmoush

Vorsitzender der Vereinigung der Textilindustrien

Botschaft der Arabischen Republik Ägypten

Geweygasse 1/1/4

1190 Wien

Botschaft

der Arabischen Republik Ägypten

Wirtschaftsabteilung

Wien, am 7. November 1986

Sehr geehrter Herr Rat!

Ich nehme Bezug auf Ihre Note vom 7. November

1986, welche wie folgt lautet

„Sehr geehrter Herr Gesandter!

Ich beehre mich ... (es folgt der weitere Text

der Übersetzung der österreichischen Note) ...

richtig wiedergibt."

Ich beehre mich festzustellen, daß diese Note die

zwischen den Delegationen unserer beiden Länder

erzielte Übereinkunft richtig wiedergibt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Rat, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Beilage

Anhang I

Dr. El Said Dahmoush

Vorsitzender der Vereinigung der Textilindustrien

Botschaft der Arabischen Republik Ägypten

Geweygasse 1/1/4

1190 Wien

Dr. Helmut Krehlik

Rat

Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie

Stubenring 1

1011 Wien

Anhang I

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