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72_1985 AT

72. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Gemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Gemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 49

Bernstein Straße wird im Bereich der Gemeinden

Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 50,40 von der bestehenden Straßentrasse ab,

verläuft sodann in gestreckterer Linienführung

unter Kreuzung der alten Trasse bei km 53,26 und

bindet bei km 54,67 kurz vor der Brücke über die

Zaya wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf

aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. B 49/52-84 im Maßstab 1 :2880 und

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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