72. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Gemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 49
Bernstein Straße wird im Bereich der Gemeinden
Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 50,40 von der bestehenden Straßentrasse ab,
verläuft sodann in gestreckterer Linienführung
unter Kreuzung der alten Trasse bei km 53,26 und
bindet bei km 54,67 kurz vor der Brücke über die
Zaya wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Drösing und Ringelsdorf-Niederabsdorf
aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. B 49/52-84 im Maßstab 1 :2880 und
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.